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Gesetzgebung

Nichtwohngebäude: A-bis-G-Skala kommt zum 1. Januar 2027

Maschinenlesbare Ausstellung, CO₂-Angabe und erstmals eine Klasseneinteilung auch für Nichtwohngebäude — drei Punkte ändern sich zum Jahreswechsel.

Veröffentlicht am 1 Min. Lesezeit
Illustration: ein modernes Geschäftsgebäude mit großem verglastem Eingang, davor ein Dokument

Zum kommenden Jahreswechsel ändert sich, was ein Energieausweis enthält. Drei Punkte stechen heraus.

Klasseneinteilung für Nichtwohngebäude. Die Buchstabenskala, die es bislang nur für Wohngebäude gibt, soll auf Nichtwohngebäude ausgeweitet werden.

Digitale, maschinenlesbare Ausstellung. Der Ausweis soll nicht mehr nur als PDF zum Ausdrucken existieren, sondern in einem auswertbaren Format.

Eine andere Bezugsfläche. Jeder Kennwert ist ein Bruch aus Energie und Fläche. Der Nenner wechselt auf die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277 — zwei Ausweise über den Stichtag hinweg sind damit nicht mehr ohne Weiteres vergleichbar.

Häufig heißt es, der Ausweis werde künftig zusätzlich CO₂ ausweisen. Das trifft nicht zu. Die Treibhausgasangabe steht schon heute in jedem Energieausweis, für Bedarfs- und Verbrauchsausweis gleichermaßen. Neu ist etwas anderes: ein Bericht über die Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus. Der bekommt einen eigenen Paragraphen und eine eigene Ausstellungsberechtigung — und ist ein eigenes Dokument, nicht Teil des Ausweises. Wo die CO₂-Zahl heute steht und was sie aussagt, erklärt der Beitrag CO₂-Emissionen im Energieausweis.

Für bestehende Ausweise ändert sich nichts: Sie laufen bis zu ihrem Ablaufdatum weiter. Wer 2026 einen Ausweis erstellen lässt, bekommt einen nach heutigem Muster — und darf ihn zehn Jahre verwenden.

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Rechtsstand: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.