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CO₂ im Energieausweis: wo die Zahl steht und was sie sagt

Die CO₂-Angabe steht in beiden Ausweistypen (§ 85 GModG) — neu ist sie nicht. Warum sie für die Heizkostenabrechnung nach CO2KostAufG nicht taugt.

Energieberater Veröffentlicht am Aktualisiert am Fachlich geprüft von Petra Knigge, 13 Min. Lesezeit
Illustration: ein Wohnhaus, dessen Schornsteinfahne sich nach oben in abstrakte Formen auflöst

Kurz gesagt

Die CO₂-Angabe steht in beiden Ausweistypen: § 85 Absatz 2 ordnet sie für den Bedarfsausweis an, Absatz 3 für den Verbrauchsausweis, Absatz 6 verweist für die Berechnung auf Anlage 9. Einheit ist Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent je Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche. Neu ist die Angabe nicht. Sie ist auch nicht der Wert, nach dem die Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.

Auf Seite zwei oder drei Ihres Energieausweises steht neben den Kilowattstunden eine zweite Zahl, in Kilogramm. Sie ist Pflicht, sie steht in jedem Ausweis — und sie wird regelmäßig für etwas gehalten, das sie nicht ist: die Grundlage der CO₂-Kostenaufteilung mit dem Mieter.

Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz; ein „GEG 2026“ gibt es nicht. Den Überblick über alle Stufen der Novelle gibt der Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz und seinen Fristen.

Wo die CO₂-Zahl im Ausweis steht

Beide Ausweistypen führen sie. Der Energiebedarfsausweis über § 85 Absatz 2 Nummer 1 (Neubau) und Nummer 2 (Bestandsfälle des § 80 Absatz 2), der Energieverbrauchsausweis über § 85 Absatz 3 Nummer 1 (Wohngebäude) und Nummer 2 (Nichtwohngebäude). Wer liest, nur der Bedarfsausweis weise Treibhausgase aus, liest an vier Nummern vorbei.

Gerechnet wird eine Ebene tiefer.

§ 85 Absatz 6 GModG

„Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.“

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Die Fundstellenkette ist dreiteilig: Absatz 2 und 3 ordnen an, Absatz 6 verweist, Anlage 9 rechnet.

Wo die Zahl im Dokument steht, folgt aus dem Ausweismuster, das nach § 85 Absatz 8 zwingend zu verwenden ist: Seite 2 trägt die Angaben aus dem berechneten Bedarf, Seite 3 die aus dem erfassten Verbrauch.

An der Bezugsfläche kippen die meisten Nachrechnungen: Der Ausweis rechnet in Kilogramm je Jahr und Quadratmeter — bei Wohngebäuden auf die Gebäudenutzfläche, bei Nichtwohngebäuden auf die Nettogrundfläche, nie auf die Wohnfläche. Wird die Gebäudenutzfläche hilfsweise abgeleitet, ist darauf nach § 85 Absatz 1 Nummer 12 im Ausweis hinzuweisen. Was hinter der Einheit steckt, erklärt der Beitrag zu kWh pro Quadratmeter und Jahr.

Noch eine Abgrenzung: Die Effizienzklasse folgt nach § 86 Absatz 2 aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf, der CO₂-Wert geht in sie nicht ein. Ein Haus mit Holzkessel kann eine schlechte Klasse und einen niedrigen CO₂-Wert haben.

Neu ist die Angabe nicht

Behauptet wirdAb 2027 zeigt der Energieausweis jetzt auch die CO₂-Emissionen.

Richtig ist

Die Angabe steht seit der Erstfassung des Gebäudeenergiegesetzes im Ausweis. Anlage 9 trägt die Fundstelle BGBl. I 2020, 1788 bis 1789, und Artikel 1 des Mantelgesetzes hat sie unverändert gelassen. Neu gefasst wird zum 1. Januar 2027 die Faktorentabelle — die Angabe selbst gibt es seit 2020.

Der heute geltende § 85 samt Anlage 9 ist die Fassung bis zum 31. Dezember 2026; die Artikel 2, 3 und 4 des Mantelgesetzes greifen erst später. Drei Stichtage sind auseinanderzuhalten.

  1. Bis 31.12.2026Anlage 9 gilt unverändert. Die Kohlendioxidkosten werden nach dem Stufenmodell der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG geteilt.
  2. Ab 01.01.2027Artikel 2 fasst Anlage 9 neu, neue Energieträger kommen hinzu. Am Stufenmodell ändert sich nichts.
  3. Ab 01.01.2028Für Gebäude mit einer nach § 43 GModG neu eingebauten Gas- oder Ölheizung tritt an die Stelle des Stufenmodells die hälftige Teilung (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 CO2KostAufG).

Die zweite Stufe betrifft den Ausweis, die dritte das Mietverhältnis. Sie hängen nicht zusammen.

Wie die Zahl gerechnet wird

Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe a bildet für Bedarfsausweise das Produkt aus dem endenergetischen Bedarfswert je Energieträger und dem zugehörigen Emissionsfaktor; Buchstabe f addiert bei mehreren Energieträgern. Nummer 2 macht dasselbe für Verbrauchsausweise, dort aus den Energieverbrauchswerten.

Der Ausweis multipliziert die Endenergie je Energieträger mit einem Emissionsfaktor aus Anlage 9 und addiert. Mehr Rechenweg ist es nicht.

Der Wortlaut sagt Primärenergie, gerechnet wird aus der Endenergie

§ 85 Absatz 2 Nummer 1 spricht von den „sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen“, Absatz 3 Nummer 1 vom „Primärenergieverbrauch“. Die Rechenregel in Anlage 9, auf die Absatz 6 verweist, knüpft dagegen an die Endenergie an; das amtliche Infoportal löst die Spannung zugunsten der Endenergie auf. Bindend ist das nicht.

Was daraus für Sie folgt: Rechnen Sie den CO₂-Wert nicht aus der Primärenergiezahl Ihres Ausweises nach. Sie kämen auf ein anderes Ergebnis als der Aussteller und würden einen richtigen Wert für falsch halten.

Die zweite verbreitete Verwechslung: Die Zahlen der Anlage 9 sind keine Primärenergiefaktoren. Die stehen in Anlage 4 und sind dimensionslos — Heizöl 1,1, Erdgas 1,1, Holz 0,2, netzbezogener Strom 1,8, gebäudenah erzeugter Strom aus Photovoltaik oder Windkraft 0,0. Anlage 9 rechnet dagegen in Gramm je Kilowattstunde: Holz 20, Netzstrom 560. Zwei Anlagen, zwei Einheiten, zwei Größenordnungen.

Die Emissionsfaktoren der Anlage 9

Anlage 9 Nummer 3 führt 25 Zeilen, nach Kategorien gegliedert — in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung:

Kategorie Energieträger g CO₂-Äq/kWh
Fossile Brennstoffe Heizöl 310
Erdgas 240
Flüssiggas 270
Steinkohle 400
Braunkohle 430
Biogene Brennstoffe Biogas 140
Biogas, gebäudenah erzeugt 75
Biogenes Flüssiggas 180
Bioöl 210
Bioöl, gebäudenah erzeugt 105
Holz 20
Strom netzbezogen 560
gebäudenah erzeugt (Photovoltaik, Windkraft) 0
Verdrängungsstrommix 860
Wärme, Kälte Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme 0
Erdkälte, Umgebungskälte 0
Abwärme aus Prozessen 40
Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah nach DIN V 18599-9
Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen 20
Nah- und Fernwärme aus KWK (Deckungsanteil ab 70 Prozent) Stein- oder Braunkohle 300
gasförmige und flüssige Brennstoffe 180
erneuerbarer Brennstoff 40
Nah- und Fernwärme aus Heizwerken Stein- oder Braunkohle 400
gasförmige und flüssige Brennstoffe 300
erneuerbarer Brennstoff 60

Warum Holz nicht bei null steht

Eine reine Verbrennungsbilanz ergäbe für Holz null und für Netzstrom deutlich weniger als 560 Gramm. Dass beide höher liegen, zeigt: Die Tabellenwerte tragen Vorketten mit — ausdrücklich verlangt die Anlage das nur für individuell ermittelte Fern- und Nahwärmefaktoren (Nummer 1 Buchstabe c).

Bei Verbrauchsausweisen sind die Verbrauchswerte heizwertbezogen zu ermitteln; das führt „regelmäßig zu niedrigeren Angaben in den Ausweisen“. Was ein Heizungstausch am Kennwert bewirkt, steht im Beitrag zur Wirkung des Heizungstauschs auf den Kennwert.

Was sich am 1. Januar 2027 ändert

Zwei Änderungen stehen fest. Die erste betrifft die Zitierweise: Artikel 2 des Mantelgesetzes ersetzt die Überschrift der Anlage durch „Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen“.

Bis 31.12.2026zu § 85 Abs. 6Anordnung in Abs. 2 Nr. 1/2 und Abs. 3 Nr. 1/2, Rechenverweis in Abs. 6
Ab 01.01.2027zu § 85 Abs. 2Der Klammerzusatz der Anlage 9 wandert auf Absatz 2

Wer heute „Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2)“ schreibt, zitiert eine Fassung, die noch nicht gilt.

Die zweite Änderung: Die Faktorentabelle wächst um fünf Energieträger — Bio-Heizöl, Biomethan, Bio-Flüssiggas, Wasserstoff und synthetisches Heizöl. Bis dahin gelten die Faktoren der heutigen Tabelle. Wer einen ab 2027 ausgestellten Ausweis nachrechnet, legt den dann geltenden Anlagentext zugrunde.

Nicht geklärt

Ob die zum 1. Januar 2027 geplante einheitliche Flächendefinition auch auf die Bezugsfläche des § 85 durchschlägt, ist offen. Vergleichen Sie den CO₂-Wert eines ab 2027 ausgestellten Ausweises deshalb nicht ungeprüft mit dem eines älteren — sehen Sie zuerst nach, auf welche Fläche sich beide beziehen.

Am Stufenmodell der Kohlendioxidkosten ändert sich 2027 nichts.

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Der große Irrtum: die CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung

Behauptet wirdAus dem CO₂-Wert im Energieausweis ergibt sich, wie viel der Vermieter von den CO₂-Kosten trägt.

Richtig ist

Der Vermieter ermittelt diesen Wert selbst, jedes Jahr neu und aus anderen Daten. Der Energieausweis kommt in der Berechnung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes an keiner Stelle vor.

§ 5 Absatz 1 Satz 1 CO2KostAufG

„Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.“

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Drei Wörter dieses Satzes tragen den ganzen Unterschied: ermittelt, jährlich, Wohnfläche. Der Ausweiswert ist keines davon.

Zwei CO₂-Zahlen, die nichts miteinander zu tun haben
MerkmalEnergieausweisHeizkostenabrechnung
Rechtsgrundlage§ 85 Abs. 2, 3, 6, Anlage 9§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 CO2KostAufG
DatengrundlageBedarfsrechnung oder bereinigter VerbrauchBrennstoff- und Wärmerechnungen des Zeitraums
FaktorenAnlage 9, g CO₂-Äq je kWhStandardwerte nach BEHG, kg CO₂ je kWh
BezugsflächeGebäudenutzflächeWohnfläche
Zeitbezugzehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 S. 1)jedes Abrechnungsjahr neu
Wer ermitteltder Ausstellerder Vermieter, bei Selbstversorgung der Mieter
RechtsfolgeInformationKostenverteilung
§§ 79, 85 GModG · §§ 3, 5 CO2KostAufG

Die Zahl der Abrechnung stammt von der Rechnung: § 3 Absatz 1 verpflichtet Brennstoff- und Wärmelieferanten, darauf die Brennstoffemissionen in Kilogramm Kohlendioxid, den heizwertbezogenen Emissionsfaktor und den Energiegehalt auszuweisen. Maßgeblich sind die Standardwerte nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz, nicht Anlage 9.

  1. Rechnungen des Abrechnungszeitraums sammeln. Die Brennstoffemissionen stehen dort in Kilogramm Kohlendioxid (§ 3 Abs. 1 Nr. 1).
  2. Durch die Wohnfläche teilen. Ergebnis ist der Ausstoß in Kilogramm je Quadratmeter und Jahr, auf eine Nachkommastelle gerundet (§ 5 Abs. 1 Satz 3).
  3. In die Tabelle der Anlage einordnen. Daraus folgt das Aufteilungsverhältnis (§ 5 Abs. 2).
  4. Vermieteranteil abziehen, Rest verteilen. Anteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen gehören in die Abrechnung (§ 7 Abs. 1 und 3).

Fehlt die Einstufung in der Abrechnung, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen.

Das Stufenmodell: 95 Prozent, nicht 90

Die Einstufungstabelle steht in der Anlage zu den §§ 5 bis 7. Unter 12 Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr trägt der Mieter alles; von dort läuft sie in Fünferschritten bis zur obersten Stufe ab 52 Kilogramm.

95 %

Höchster Vermieteranteil an den Kohlendioxidkosten im Stufenmodell

Die Stufe greift ab 52 Kilogramm Kohlendioxid je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Unter 12 Kilogramm trägt der Mieter die Kosten allein.

Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG

Die im Netz kursierenden 90 Prozent stammen aus dem Regierungsentwurf; verkündet wurden 95. Wer die falsche Zahl nimmt, rechnet dem Mieter in der schlechtesten Gebäudeklasse fünf Prozentpunkte zu viel an.

Gewerbe, Denkmal, Fernwärmezwang

Für Nichtwohngebäude gibt es kein Stufenmodell: § 8 Absatz 1 erklärt Vereinbarungen für unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten trägt.

Der Vermieteranteil halbiert sich, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegenstehen; § 9 nennt Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang sowie eine Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch als Beispiele. Treffen zwei Hindernisse zusammen, entfällt die Aufteilung ganz. Nachweispflichtig ist der Vermieter.

Die eine Stelle, an der der Ausweis doch zählt

Einen Berührungspunkt gibt es seit dem 29. Juli 2026: Artikel 5 des Mantelgesetzes hat die §§ 5a bis 5d in das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eingefügt. Der neue § 5d knüpft einen Härtefall an ein Merkmal aus dem Energieausweis.

§ 5d Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 CO2KostAufG

„das vermietete Gebäude der Effizienzklasse G oder H nach § 86 Absatz 1 Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zugeordnet ist“

Gesetzestext ansehen

Maßgeblich ist die Effizienzklasse, die aus der Endenergie folgt – nicht der CO₂-Wert des Ausweises. Anlage 10 ordnet die Klasse G bis 250 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr zu, H liegt darüber. Der Härtefall greift zudem nur, wenn alle Voraussetzungen zusammentreffen.

§ 5d Absatz 1 Satz 1: alle fünf Punkte müssen zutreffen

Eine zweite Fundstelle nennt den Ausweis: § 10 Nummer 3 gibt dem Erfahrungsbericht auf zu prüfen, ob ein Stufenmodell anhand der Energieeffizienzklassen zweckmäßig wäre. Ein Prüfauftrag, keine Rechenregel — die Richtung ist aber erkennbar. Was der Kennwert im Mietverhältnis heute bewirkt, steht im Beitrag zu Kennwert und Mietpreis.

Was ab 2028 für neue Gas- und Ölheizungen gilt

§ 43 verlangt für eine nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung im Bestand einen wachsenden Anteil biogener Brennstoffe – 10 Prozent ab 2029, steigend bis 60 Prozent ab 2040. Für solche Gebäude verschiebt § 5a die Kostenverteilung: bei Bestandsgebäuden über Absatz 3, bei Neubauten über § 5b.

Ab 01.01.2028
Gas-Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig, abweichend vom Stufenmodell
Ab 01.01.2029
auch der Preisbestandteil für die biogenen Brennstoffe hälftig
Deckel
höchstens 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs
Neubauten
§ 5b, erstmalige Nutzung bis 31.12.2029, Bauantrag ab 13.05.2026
Evaluierung
im Jahr 2036 nach § 5c

Was 2028 nicht bedeutet

  • Das Stufenmodell wird 2028 nicht abgeschafft – es gilt für alle anderen Gebäude weiter
  • Eine bestehende Gas- oder Ölheizung löst § 5a nicht aus; nötig ist ein Einbau nach § 43 Absatz 1
  • Der CO₂-Wert des Energieausweises wird auch ab 2028 nicht zur Rechengröße
  • Für Nichtwohngebäude ändert § 5a nichts – dort bleibt es bei § 8

Häufige Fragen

Steht die CO₂-Angabe in jedem Energieausweis?

Ja. § 85 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ordnet sie für den Bedarfsausweis an, Absatz 3 Nummer 1 und 2 für den Verbrauchsausweis. Die Einheit ist Kilogramm äquivalenter Kohlendioxidemissionen je Jahr und Quadratmeter – bezogen auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden und die Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden, nicht auf die Wohnfläche.

Wird für die CO₂-Kostenaufteilung der Wert aus dem Energieausweis genommen?

Nein. Der Vermieter ermittelt ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 1 CO2KostAufG selbst im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung, auf Grundlage der Brennstoffemissionen, die der Lieferant nach § 3 auf der Rechnung ausweist.

Warum weichen die beiden CO₂-Zahlen voneinander ab?

Weil sie verschiedene Bezugsflächen verwenden – Gebäudenutzfläche gegenüber Wohnfläche – und verschiedene Faktorensätze: Anlage 9 in Gramm je Kilowattstunde gegenüber den Standardwerten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz in Kilogramm je Kilowattstunde. Ein Vergleich beider Werte taugt nicht als Plausibilitätsprüfung.

Spielt der Energieausweis überhaupt keine Rolle für die CO₂-Kosten?

Eine, seit dem 29. Juli 2026. Der Härtefall des § 5d setzt voraus, dass das Gebäude im Energieausweis der Effizienzklasse G oder H zugeordnet ist. Maßgeblich ist dabei die Effizienzklasse, nicht der CO₂-Wert.

Quellen (31)
  1. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich — Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  2. BT-Drs. 21/6278 — Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (Regierungsentwurf mit Begründung) — Deutscher Bundestag
  3. § 85 GModG — Angaben im Energieausweis — gesetze.legal
  4. Energieausweismuster — GEG-/GModG-Infoportal des Bundes — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
  5. § 86 GModG — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes — gesetze.legal
  6. Anlage 9 GModG (zu § 85 Absatz 6) — Umrechnung in Treibhausgasemissionen — gesetze.legal
  7. Berechnung der Treibhausgasemissionen — GEG-/GModG-Infoportal des Bundes — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
  8. GModG — Fassungsstand und Änderungsartikel des Mantelgesetzes — gesetze.legal
  9. Anlage 4 GModG (zu § 22 Absatz 1) — Primärenergiefaktoren — gesetze.legal
  10. BT-Drs. 21/6565 — Stellungnahme des Bundesrates zum Gebäudemodernisierungsgesetz und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag
  11. § 5 CO2KostAufG — Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden — gesetze.legal
  12. § 3 CO2KostAufG — Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme — gesetze.legal
  13. § 2 CO2KostAufG — Anwendungsbereich — gesetze.legal
  14. § 7 CO2KostAufG — Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils — gesetze.legal
  15. § 6 CO2KostAufG — Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters — gesetze.legal
  16. § 11 CO2KostAufG — Übergangsregelungen — gesetze.legal
  17. Anlage CO2KostAufG (zu den §§ 5 bis 7) — Einstufungstabelle — gesetze.legal
  18. BT-Drs. 20/3172 — Entwurf eines Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (Regierungsentwurf) — Deutscher Bundestag
  19. § 4 CO2KostAufG — Maßgeblicher Zertifikatepreis — gesetze.legal
  20. § 10 BEHG — Veräußerung von Emissionszertifikaten — gesetze.legal
  21. § 8 CO2KostAufG — Aufteilung und Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden — gesetze.legal
  22. § 9 CO2KostAufG — Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen — gesetze.legal
  23. CO2KostAufG — Titel, Fassungsstand und Änderung durch Artikel 5 des Mantelgesetzes — gesetze.legal
  24. § 5d CO2KostAufG — Härtefall bei Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 GModG — gesetze.legal
  25. Regelungen zum Mieterschutz — GEG-/GModG-Infoportal des Bundes — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
  26. Anlage 10 GModG (zu § 86) — Energieeffizienzklassen — gesetze.legal
  27. § 10 CO2KostAufG — Erfahrungsbericht — gesetze.legal
  28. § 43 GModG — Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage — gesetze.legal
  29. § 5a CO2KostAufG — Kostenverteilung bei Heizungsanlagen nach § 43 GModG in Bestandsgebäuden — gesetze.legal
  30. § 5b CO2KostAufG — dieselbe Kostenverteilung in Neubauten — gesetze.legal
  31. § 5c CO2KostAufG — Evaluierung — gesetze.legal

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Rechtsstand: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.