Bußgeldrahmen bleibt: 10.000 Euro, neue Paragraphen
Seit dem 29. Juli heißt das Gesetz GModG, die Bußgeldtatbestände sind neu durchgezählt. Am Höchstbetrag von 10.000 Euro ändert das nichts.

Mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 29. Juli 2026 heißt das Stammgesetz Gebäudemodernisierungsgesetz, und die Tatbestände der Bußgeldvorschrift sind neu durchgezählt worden. Die Zahl, nach der am häufigsten gesucht wird, ist davon unberührt geblieben.
Der Höchstbetrag liegt unverändert bei 10.000 Euro (§ 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Neu sind die Nummern, nicht der Betrag. Ebenfalls unverändert ist, woran die Ahndung überhaupt hängt: Der Einleitungssatz des § 108 Absatz 1 verlangt vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln. Einfache Unachtsamkeit erfüllt den Tatbestand nach dem Wortlaut nicht.
Wer leichtfertig statt vorsätzlich handelt, kann im Höchstmaß nur mit der Hälfte belangt werden, also 5.000 Euro. Verfolgt werden kann die Ordnungswidrigkeit zwei Jahre lang (§ 31 Absatz 2 Nummer 2 OWiG).
In Ratgebern kursiert die Spanne „5.000 bis 50.000 Euro“. Sie vermischt drei getrennte Stufen des § 108 Absatz 2. Nur die mittlere betrifft den Energieausweis, und sie liegt bei 10.000 Euro. Die 50.000 Euro gelten Verstößen gegen bauliche und energetische Anforderungen, nicht dem Dokument. Die vollständige Aufschlüsselung samt Tatbeständen steht im Beitrag Energieausweis-Strafe: was Verstöße wirklich kosten.
Was sich mittelfristig ändern dürfte
Nicht die Höhe, sondern die Entdeckungswahrscheinlichkeit. Bußgeldverfahren rund um den Energieausweis beginnen in aller Regel mit einer Immobilienanzeige, in der die Pflichtangaben nach § 87 Absatz 1 fehlen — das ist der einzige Teil der Pflichtenkette, den eine Behörde ohne Mitwirkung des Eigentümers sehen kann. Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt ein nationales Gebäuderegister; ein maschineller Abgleich zwischen Inserat und Registereintrag wäre damit erstmals technisch möglich.
Dass einzelne Bundesländer Inserate bereits softwaregestützt prüfen, wird berichtet — veröffentlichte Zahlen zur Verwaltungspraxis gibt es dazu nicht.
Ein fehlender oder abgelaufener Energieausweis allein ist im Übrigen keine Ordnungswidrigkeit. Erst ein Anlass — Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder ein Inserat dafür — löst die Pflichten aus, an die die Bußgeldtatbestände anknüpfen.
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Rechtsstand: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.