Ausstellungsberechtigung
Auch: Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG
Ausstellungsberechtigt ist, wer die im Gebäudeenergiegesetz genannten Voraussetzungen an Ausbildung und Berufserfahrung erfüllt — etwa Architektinnen, Bauingenieure sowie Handwerksmeisterinnen einschlägiger Gewerke mit entsprechender Fortbildung. Ohne diese Berechtigung darf kein Energieausweis ausgestellt werden.
Die Berechtigung ist an die Person gebunden, nicht an das Unternehmen. Bei Online-Angeboten lohnt deshalb die Frage, wer konkret unterschreibt.
Eine bundesweite Pflichtliste aller Berechtigten gibt es nicht; Nachweise erbringt die ausstellende Person selbst.
Beispiele
- Auf dem fertigen Ausweis stehen Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der ausstellenden Person.
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