GEG 2026: was sich beim Energieausweis ändert
Aus dem GEG wird das GModG: Die neuen Energieausweis-Regeln stehen in Artikel 2 und gelten ab 1. Januar 2027. Was belegt ist und was nicht.
Kurz gesagt
Für den Energieausweis ändert sich 2026 fast nichts. Das am 28. Juli 2026 verkündete Änderungsgesetz hat zum 29. Juli vor allem das Heizungsrecht angefasst und das Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Die neuen Energieausweis-Regeln stehen in Artikel 2 und gelten ab dem 1. Januar 2027. Vorhandene Ausweise bleiben zehn Jahre gültig.
Zwei Daten tragen diesen ganzen Artikel, und fast jede Meldung im Netz wirft sie zusammen. Am 29. Juli 2026 ist Artikel 1 des Änderungsgesetzes in Kraft getreten – Heizungsrecht, Umbenennung, neue Paragraphennummern. Die Energieausweis-Regeln stehen in Artikel 2 und treten am 1. Januar 2027 in Kraft[1][2].
Eine zweite Ungenauigkeit steht schon im Suchbegriff: Ein „GEG 2026" gibt es nicht. Verkündet wurde am 28. Juli 2026 ein Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgefertigt am 23. Juli 2026). Erst dessen Artikel 1 Nummer 1 gibt dem Stammgesetz die neue Überschrift Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)[3]. Wer „GEG 2026" liest, sucht nach dem Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 – so heißt es richtig.
Artikel 1 gilt seit dem 29. Juli 2026 und betrifft den Energieausweis kaum. Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2027 und ist die eigentliche Zäsur.
Dieser Artikel führt an jeder Aussage mit, worauf sie steht: auf dem geltenden Gesetzestext, auf einem wörtlich zitierten Änderungsbefehl aus einer Bundestagsdrucksache, auf einer amtlichen Aussage des Bundesportals – oder nur auf Fachpresse. Der Unterschied ist nicht akademisch. Fünf der meistzitierten Neuerungen hängen an der schwächsten dieser Stufen, und zwei kursierende „Neuerungen" gab es schon 2020.
Was am 29. Juli 2026 in Kraft trat
Für Ihren Energieausweis: Umbenennung und Verweisungspflege. Sonst nichts.
Artikel 1 hat das Heizungsrecht umgebaut und dabei den Bestandsteil des Gesetzes neu durchnummeriert: Die bisherigen §§ 46 bis 51 wurden zu den §§ 34 bis 39[1]. Das wirkt in die Energieausweis-Vorschriften hinein, weil § 80 an zwei Stellen dorthin verweist – in Absatz 2 auf § 48 (Änderungen an Außenbauteilen) und in Absatz 3 Satz 4 auf § 50 Absatz 4 (vereinfachte Datenerhebung)[4]. Artikel 2 zieht diese Verweisungen nach: aus § 48 wird § 36, aus § 50 wird § 38.
Kein Handlungsbedarf
Beides ist Verweisungspflege, kein inhaltlicher Eingriff. Die Regel, wann ein neuer Ausweis fällig wird, und die Regel für Häuser mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 stehen unverändert da – nur mit anderen Nummern in der Klammer.
Der andere vielzitierte Punkt aus Artikel 1 gehört gar nicht hierher: Die §§ 71 bis 73 wurden gestrichen. Ersatzlos entfallen ist dabei allein das Betriebsverbot für alte Heizkessel; der Ausnahme- und Fristinhalt des § 73 wurde als § 69 Absatz 3 und 4 wieder eingefügt[1]. Mit dem Energieausweis hat das nichts zu tun.
Die Änderungen zum 1. Januar 2027
Artikel 2 baut Teil 5 des Gesetzes – die Energieausweis-Vorschriften – substanziell um. Das ist belegt, nicht vermutet: Artikel 2 Nummer 1 fasst die §§ 81, 82, 86 und 106 neu, fügt die §§ 88a, 88b und 88c ein, ergänzt eine neue Anlage 10a und lässt Anlage 5 wegfallen[1]. Der Bundesrat zitiert in seiner Stellungnahme einzelne Änderungsbefehle wörtlich[5].
Der federführende Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 8. Juli 2026 im Wärmeteil nachgebessert, Teil 5 dagegen unverändert übernommen[6]. Für alles, was den Energieausweis betrifft, ist deshalb der Regierungsentwurf die inhaltlich maßgebliche Drucksache – ein Umstand, der die Belegkraft der Änderungsbefehle unten erhöht.
Offen ist etwas anderes: der Wortlaut. Alle abrufbaren Fassungen von Bundesgesetzblatt und Drucksachen brechen genau bei den Artikel-2-Nummern 27 bis 31 ab – dort, wo die Energieausweis-Befehle stehen. Was unten mit „berichtet" gekennzeichnet ist, ist deshalb nicht am Gesetzestext geprüft.
| Gegenstand | Heute | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Datenbasis Verbrauchsausweis | 36 Monate, § 82 Abs. 4 S. 2 | 24 Monate, § 82 Abs. 1 S. 2 Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Klassen Wohngebäude | A+ bis H, Anlage 10 | A+ bis H Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Klassen Nichtwohngebäude | keine, § 86 gilt nur für Wohngebäude | A bis G, neue Anlage 10a Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Verbrauchsausweis Nichtwohngebäude | zulässig | nicht mehr vorgesehen Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Bezugsfläche | Gebäudenutzfläche oder Nettogrundfläche, § 3 Abs. 1 Nr. 26 | Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Gültigkeitsdauer | zehn Jahre, § 79 Abs. 3 S. 1 | unverändert Am Gesetzestext geprüft |
| Bußgeldrahmen | bis 10.000 €, § 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 | unverändert Am Gesetzestext geprüft |
Die Belegstufen stehen bewusst nur in der rechten Spalte. Die linke Spalte ist geltendes Recht und an zwei unabhängigen Volltextspiegeln gegengelesen.
Verbrauchsausweis: 24 statt 36 Monate
Heute verlangt das Gesetz eine lückenlose Verbrauchsreihe über drei Jahre.
§ 82 Absatz 4 Satz 2 GEG
„Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen"[7].
Der Bundesrat zitiert den Entwurfsinhalt wörtlich: „In § 82 Absatz 1 Satz 2 GModG-E wird die Zeitspanne der einem Verbrauchsausweis zugrunde zu legenden Verbrauchsdaten von derzeit 36 auf 24 Monate reduziert."[5] Der zugehörige Änderungsbefehl ist Artikel 2 Nummer 32.
Die Zahl wandert dabei auch den Paragraphen hinauf – von Absatz 4 Satz 2 in den Absatz 1 Satz 2. Das spricht für eine Neufassung der ganzen Vorschrift, nicht für eine Zahlenkorrektur.
24 Monate
Datenbasis ab 2027
§ 82 Abs. 1 Satz 2 GModG (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6278, Ausschussbericht BT-Drs. 21/7009) Stand 08/2026 Berichtet, Wortlaut nicht geprüft
Für Eigentümer ist das die praktisch greifbarste Erleichterung des Pakets: Wer heute an einer Lücke in den Abrechnungen scheitert, kommt ab 2027 unter Umständen mit einem Jahr weniger aus.
Nichtwohngebäude: erstmals Effizienzklassen – und kein Verbrauchsausweis mehr
Büro, Laden, Praxis, Werkstatt: Diese Gebäude haben heute überhaupt keine Effizienzklasse. Das steht schon in der Überschrift der Vorschrift.
§ 86 Absatz 1 GEG – „Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes“
„Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben."[8]
Artikel 2 stellt die Überschrift auf „Energieeffizienzklassen" um und fügt eine Anlage 10a „(zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden" ein[1]. Das Bundesportal des Bundes nennt dazu die Skala A bis G und schreibt: „Für Nichtwohngebäude keine Energieverbrauchsausweise mehr vorgesehen"[2]. Für Eigentümer von Nichtwohngebäuden ist das die härteste Einzeländerung des Pakets – der günstigere verbrauchsbasierte Weg fällt weg.
Der Vorbehalt gehört dazu: Skala und Ausschluss stehen als amtliche Verwaltungsinformation auf dem Portal, der deutsche Normtext ließ sich nicht prüfen Berichtet, Wortlaut nicht geprüft. Was genau der Ausschluss erfasst – jeden Anlass oder nur Verkauf und Vermietung –, ist aus der Portalaussage nicht abzulesen.
Wohngebäude behalten A+ bis H
Richtig ist
Für Wohngebäude nicht. Artikel 2 Nummer 1 fasst Anlage 10 nicht neu – neu gefasst wird Anlage 9, eingefügt wird Anlage 10a für Nichtwohngebäude[1]. Die A-bis-G-Skala betrifft nach der Aktenlage die Gebäude, die bisher gar keine Klasse hatten. Ihr Wohnhaus behält seine Buchstaben.
Diese Aussage ist im Suchergebnisfeld die häufigste, und sie ist auch der Grund, warum sie so hartnäckig ist: Die EU-Gebäuderichtlinie kennt tatsächlich nur A bis G. Der deutsche Gesetzgeber führt sie aber für Nichtwohngebäude ein, statt die bestehende Wohngebäude-Skala zu ersetzen.
Die stille Änderung mit der größten Wirkung: die Bezugsfläche
Jeder Kennwert im Energieausweis ist ein Bruch: Energie geteilt durch Fläche, angegeben in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Ab 2027 wechselt der Nenner.
§ 3 Absatz 1 Nummer 26 GEG (Fassung bis 31.12.2026)
Nutzfläche ist „bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche oder bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche"[9].
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe hh ersetzt das durch eine einheitliche Definition: die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08[1]. Zwei verschiedene Flächenbegriffe werden zu einem, und dieser eine ist nach einer anderen Norm gerechnet als die bisherige Gebäudenutzfläche, die auf DIN V 18599 verweist[9].
Um wie viel sich ein Kennwert dadurch verschiebt, lässt sich nicht belegen – dazu wäre eine Vergleichsrechnung nötig, die bisher niemand veröffentlicht hat. Wir nennen deshalb keine Zahl.
Zwei Ausweise, zwei Flächen
Ein Ausweis von 2026 und einer von 2027 zeigen beide „kWh/(m²·a)" – aber nicht denselben Quadratmeter. Wer zwei Häuser über den Stichtag hinweg vergleicht, vergleicht zwei verschiedene Rechnungen. Das gilt auch für den Vergleich mit dem eigenen Vorgängerausweis.
Dieselbe Umstellung hat eine zweite Folge, die ganze Gebäude betrifft. Ein „kleines Gebäude" ist vom Energieausweis ausgenommen (§ 79 Absatz 4 Satz 1)[10]. Die Definition dieser Ausnahme verschiebt sich um genau ein Wort.
50 m²
Bis 31.12.2026„nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 GEG) – ein Gebäude mit genau 50 m² ist ausgenommen.
Ab 01.01.2027„weniger als“ 50 Quadratmeter Nettoraumfläche – ein Gebäude mit genau 50 m² wäre dann ausweispflichtig.
Die Fassung ab 2027 stammt aus dem Regierungsentwurf und ist am verkündeten Wortlaut nicht geprüft.
nicht mehr als 50 m²
Flächenschwelle für ein „kleines Gebäude“
Rechtsstand bis 31.12.2026. Zum 01.01.2027 wird daraus nach dem Regierungsentwurf „weniger als“ 50 m² Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 — ein Gebäude mit exakt 50 m² wäre dann ausweispflichtig.
§ 79 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 17 GEG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft
Neue Namen, drei neue Paragraphen – und die Ökobilanz gehört nicht in den Ausweis
Die beiden Ausweisarten heißen künftig anders. Aus dem Energiebedarfsausweis wird der Ausweis „auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung", aus dem Energieverbrauchsausweis der Ausweis auf Grundlage des erfassten Verbrauchs[1]. Wir paraphrasieren die zweite Überschrift bewusst: Referentenentwurf und Regierungsentwurf weichen dort um ein Wort voneinander ab, und der verkündete Wortlaut lag nicht vor.
Neu eingefügt werden drei Vorschriften am Ende des Teils 5:
| Norm | Amtliche Überschrift |
|---|---|
| § 88a | Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation |
| § 88b | Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht |
| § 88c | Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus |
Die amtliche Überschrift des § 88b beantwortet eine Frage, die die Fachpresse durchgehend falsch beantwortet: Die Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz landet in einem eigenen Bericht, nicht im Energieausweis[1]. Wer liest, das „GWP" stehe künftig im Ausweis, liest eine Zusammenfassung der EU-Richtlinie, nicht das deutsche Gesetz.
Fünf Meldungen, die kursieren und am Gesetz nicht belegt sind
Die folgenden fünf Punkte stehen in Ratgebern und Fachpresse im selben Ton wie der Gesetzestext. Sie hängen an Sekundärquellen oder am EU-Recht.
| Berichtete Neuerung | Prüfbefund | Stufe |
|---|---|---|
| 1977er-Regel entfällt | Kein Aufhebungsbefehl auffindbar | nicht belegt |
| Vorlage bei Mietverlängerung | Nur Artikel 20 der EU-Richtlinie | nur EU-Recht |
| Pflicht ab 25 % Renovierung | 25 % ist die EU-Definition | nur EU-Recht |
| Denkmal-Ausnahme entfällt | Eine einzige Fachquelle | einfach sekundär |
| Neue Pflichtangaben | Mehrfach berichtet, kein Normtext | mehrfach sekundär |
Zum ersten Punkt: § 80 Absatz 3 Satz 2 verlangt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 einen Bedarfsausweis[4]. Dass diese Hürde 2027 fällt, berichten mehrere Anbieterseiten[11]. Die Primärquellen sprechen eher dagegen – die Verweisungspflege in Satz 4 setzt den Fortbestand der Sätze 2 und 3 voraus. Der ausführliche Prüfbefund steht in unserem Beitrag zum Stichtag 1977.
Zum zweiten Punkt: Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt in Artikel 20 einen Ausweis auch bei der Verlängerung von Mietverträgen, und mehrere Anbieterseiten kündigen das für Deutschland ab 2027 an[12]. Ein deutscher Änderungsbefehl zu § 80 Absatz 4 war in keiner der geprüften Drucksachen auffindbar[1]. Vermieter, die auf Nummer sicher gehen wollen, halten den Ausweis ab 2027 auch bei einer Verlängerung bereit; unser Beitrag zur Vorlagepflicht beschreibt, was heute gilt.
Zum dritten Punkt: Haufe nennt für die berichtete Renovierungspflicht den § 36 GModG[13]. Das ist nach der belegten Umnummerierung der heutige § 48 – die Meldung beschreibt damit nach derzeitigem Stand die schon geltende Regel des § 80 Absatz 2 mit neuer Nummer. Nachgerechnet haben wir das im Beitrag zum neuen Ausweis nach einer Sanierung.
Zum vierten Punkt: Dass die Ausnahme für Baudenkmäler entfalle, berichtet eine einzige Fachquelle[14]. Das ist die schwächste Belegbasis im ganzen Paket bei zugleich hoher praktischer Sprengkraft – heute bestimmt § 79 Absatz 4 Satz 2, dass auf ein Baudenkmal die Absätze 3 bis 7 des § 80 nicht anzuwenden sind[10]. Wer ein Denkmal verkaufen will, sollte die Lage 2027 neu prüfen lassen, statt sich auf das eine oder das andere zu verlassen.
Zum fünften Punkt: Berichtet werden vier zusätzliche Angaben im Ausweis – absolute Jahreswerte in Megawattstunden, der Anteil erneuerbarer Energien, die Smart-Readiness und die Niedertemperatur-Fähigkeit[11][12]. Zwei unabhängige Anbieterquellen zählen dieselbe Liste auf, was für ihre Richtigkeit spricht; ein Änderungsbefehl zu § 85 ließ sich trotzdem nicht finden[1]. Was ein Ausweis heute Seite für Seite zeigt, steht in unserem Beitrag Der Energieausweis Seite für Seite.
Nicht geklärt
Für zwei weitere vielzitierte Punkte gibt es überhaupt keinen Beleg: die Erweiterung der Modernisierungsempfehlungen (§ 84) und die Erweiterung der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 87). Artikel 2 Nummer 1 ändert die Überschriften beider Vorschriften nicht, und ein Änderungsbefehl zu ihrem Inhalt war nicht auffindbar[1]. Wir behaupten deshalb nichts über sie – auch nicht, dass sie unverändert bleiben.
Was § 84 heute verlangt, wird dabei regelmäßig falsch wiedergegeben: Der Aussteller hat das Gebäude „vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen". Eine Wahlschuld, für beide Ausweisarten gleich – pflichtwidrig ist nur, wer weder das eine noch das andere tut. Wer daraus abzuleiten sucht, ein Online-Ausweis sei unzulässig, liest eine Bedingung, die dort nicht steht.
Zwei Neuerungen, die keine sind
Der Bußgeldrahmen. Er steht seit 2020 im Gesetz.
Richtig ist
Der Rahmen von 10.000 Euro gilt bereits. Er ergibt sich aus § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und deckt die Energieausweis-Tatbestände ab[15]; das Änderungsgesetz führt ihn unverändert fort[1]. Neu durchgezählt wurden 2026 die Tatbestände, nicht der Betrag.
bis zu 10.000 €
Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Ausweispflichten
Ein Höchstrahmen, kein Regelbetrag. Zur Bußgeldhöhe in der Verwaltungspraxis der Bundesländer gibt es keine veröffentlichten Zahlen.
§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft
Welche Handlungen überhaupt bußgeldbewehrt sind und warum das Fehlen eines Ausweises nicht dazugehört, steht im Beitrag zu Bußgeld und Haftung.
Die Treibhausgasangabe. Sie steht ebenfalls schon im Gesetz, und zwar für beide Ausweisarten.
§ 85 Absatz 6 GEG
„Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden."[16]
Artikel 2 fasst Anlage 9 neu – neue Emissionsfaktoren, unter anderem für Bio-Brennstoffe, die der Bundesrat ausdrücklich kritisiert hat[5]. Dabei verschiebt sich auch der Klammerzusatz der Anlage von „zu § 85 Absatz 6" auf „zu § 85 Absatz 2". Genau daher rührt die Verwirrung: Dieselbe Angabe wird je nach Rechtsstand unter zwei verschiedenen Absatznummern zitiert, und wer nur die neue Nummer sieht, hält sie für neuen Inhalt.
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Er bleibt gültig bis zu dem Datum, das auf ihm steht. Kein Umtausch, keine Nachrüstung, keine Stichtagsfrist.
Zehn Jahre – und die richtige Rechtsgrundlage
§ 79 Absatz 3 Satz 1 GEG/GModG
„Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen."[10]
Ein am 31. Dezember 2026 ausgestellter Ausweis gilt damit bis zum 30. Dezember 2036 – zehn Jahre lang mit den Kennwerten und der Bezugsfläche des alten Rechts. Vorzeitig endet die Gültigkeit nur in einem einzigen Fall: wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Ausweis erforderlich wird (§ 79 Absatz 3 Satz 2)[10]. Das ist der Sanierungsfall mit Gesamtgebäude-Berechnung, nicht die Rechtsänderung.
10 Jahre
Gültigkeitsdauer eines Energieausweises
Eine Obergrenze, keine Garantie: Satz 2 beendet die Gültigkeit vorzeitig, sobald nach § 80 Abs. 2 neu auszustellen ist.
§ 79 Abs. 3 Satz 1 GEG/GModG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft
Wann Ihr Ausweis abläuft, rechnet dieses Werkzeug aus:
Zehn Jahre ab Ausstellung, keine Verlängerung. Ihre Eingabe bleibt im Browser — es werden keine Daten übertragen.
Die Zehnjahresfrist ist abgelaufen — für Verkauf oder Neuvermietung brauchen Sie einen neuen Ausweis.
Ohne gültigen Ausweis dürfen Sie weder inserieren noch die Besichtigung führen — der neue Ausweis sollte vor dem Inserat vorliegen.
Verlängern lässt sich ein abgelaufener Ausweis nicht – warum, steht im Beitrag zum Erneuern des Energieausweises.
Warum „Übergangsfrist" die falsche Vokabel ist
Richtig ist
§ 112 trägt zwar die Überschrift „Übergangsvorschriften für Energieausweise", enthält aber keinen Absatz mit Bezug auf 2027. Die Vorschrift hat vier Absätze, und alle vier betreffen die Ablösung der Energieeinsparverordnung zum 1. November 2020[17]. Die zehn Jahre folgen aus der ganz normalen Gültigkeitsdauer.
Zwei konkrete Falschangaben laufen dazu im Netz um, beide bei demselben Anbieter: „§ 112 Absatz 3 regelt den Bestandsschutz für Altausweise ab 2027" und „§ 113 regelt die Zehnjahresgültigkeit"[18]. § 112 Absatz 3 betrifft Pflichtangaben in Immobilienanzeigen für Ausweise, die zwischen dem 30. September 2007 und dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden[17]. § 113 ist die Übergangsvorschrift für Aussteller und hat mit der Gültigkeitsdauer von Ausweisen nichts zu tun.
Der Unterschied ist nicht nur formal. Eine Übergangsvorschrift könnte befristet, bedingt oder eingeschränkt sein. Die normale Gültigkeitsdauer ist es nicht.
Die offene Frage, die wichtiger ist als die Gültigkeit
Nicht geklärt
Ein Altausweis existiert ab 2027 weiter. Ob er die dann geltenden Anzeigen- und Vorlagepflichten noch erfüllt, ist eine andere Frage. Verlangt § 87 ab 2027 Angaben, die ein Ausweis von 2019 gar nicht ausweist, klafft eine Lücke zwischen fortbestehender Gültigkeit und Erfüllbarkeit. Weder ein Änderungsbefehl zu § 87 noch eine Übergangsregelung dazu ließ sich belegen[1]. Welche fünf Angaben ein Inserat heute tragen muss, steht in unserem Beitrag zu den Pflichtangaben im Inserat.
Lohnt es sich, den Ausweis noch 2026 machen zu lassen?
Es gibt keine pauschale Antwort, und wer eine gibt, verkauft etwas. Zwei belegte Argumente ziehen in verschiedene Richtungen: Ein 2026 ausgestellter Ausweis trägt zehn Jahre lang die Kennwerte des alten Rechts. Umgekehrt genügen ab 2027 nur noch 24 statt 36 Monate Verbrauchsdaten – wer die längere Reihe nicht zusammenbekommt, wartet besser.
Steht ein Verkauf, eine Neuvermietung oder eine Verpachtung an?
JaWeiter zur nächsten Frage. Erst der Anlass löst die Pflicht des § 80 Abs. 3 aus.
NeinKein Handlungsdruck. Der Anlass macht die Pflicht, nicht das Kalenderjahr.
Liegt für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vor?
JaDann ist gar nichts zu tun. § 80 Abs. 3 Satz 1 verlangt die Ausstellung nur, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.
NeinWeiter zur nächsten Frage.
Ist es ein Nichtwohngebäude?
JaEin Verbrauchsausweis ist heute noch zulässig und behält seine zehn Jahre – nach der amtlichen Portalaussage ist er ab 2027 nicht mehr vorgesehen.
NeinWeiter zur nächsten Frage.
Haben Sie lückenlose Verbrauchsabrechnungen über 36 Monate?
JaDer Verbrauchsausweis ist heute möglich, soweit nicht die 1977er-Regel den Bedarfsausweis erzwingt.
NeinAb 2027 könnten 24 Monate genügen. Bis dahin bleibt der Bedarfsausweis der Weg – oder Sie warten, falls kein Anlass drängt.
Welcher Ausweistyp für Ihr Gebäude überhaupt zulässig ist, ordnet der Beitrag Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis ein.
Ein Detail am Rande, das keine Reformmeldung erwähnt und heute schon gilt:
§ 80 Absatz 4 Satz 6 GEG/GModG
„Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird."[4]
Die Obliegenheit trifft den Käufer, nicht den Verkäufer, und sie hängt daran, dass ein solches Gespräch unentgeltlich als Einzelleistung angeboten wird. Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, sollte danach fragen. Wer verkauft, sollte wissen, dass ihn diese Zeile nicht adressiert.
Was noch fehlt
Der Wortlaut, die Formulare und die Vergleichswerte.
Nicht geklärt
Der Wortlaut der neuen §§ 79 bis 88c ist nicht am verkündeten Text geprüft. Das PDF des Bundesgesetzblatts liefert nur die Rahmenseite, die Drucksachen brechen bei den Artikel-2-Nummern 27 bis 31 ab – genau dort, wo die Energieausweis-Befehle stehen. Auf dem Bundesportal liegt eine konsolidierte Lesefassung mit Stand 12. August 2026, die auch am 20. August 2026 nicht als Text abrufbar war[19]. Sie ist ausdrücklich nichtamtlich; maßgeblich bleibt das Bundesgesetzblatt.
Drei weitere Lücken sind für die Praxis mindestens so wichtig:
- Die neuen Energieausweismuster sind noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es gelten weiter die Muster der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023; das Portal schreibt, die neuen würden angeboten, „sobald sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind"[20]. Für die A-bis-G-Skala der Nichtwohngebäude existiert damit noch kein Formular.
- Die Vergleichswerte – jener Bandtacho, an dem sich ein Kennwert einordnen lässt – beruhen auf der bisherigen Bezugsfläche. Mit dem Wechsel auf die Nettoraumfläche müssten sie neu gerechnet werden. Eine Ankündigung dazu ist nicht auffindbar.
- § 88a ermächtigt zu einer Rechtsverordnung über die Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung[1]. Bis zu ihrem Erlass gilt der bisherige Rahmen – wer ausstellen darf, steht im Beitrag Wer darf einen Energieausweis ausstellen.
Selbst das amtliche Portal ist noch nicht nachgezogen: Seine Fachseite zu den Energieausweis-Regelungen beschreibt am 20. August 2026 unverändert die alte Rechtslage und schreibt, im Bestand seien „sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise zulässig"[21].
Nicht geklärt
Offen ist außerdem, was aus der Regel für gemischt genutzte Gebäude wird. § 106 trägt heute die Überschrift „Gemischt genutzte Gebäude" und ordnet an, dass Gebäudeteile getrennt zu behandeln sind, wenn sie „einen nicht unerheblichen Teil" der Fläche ausmachen[22]. Artikel 2 besetzt § 106 mit „Solarenergie in Gebäuden" neu[1][5] – und § 79 Absatz 2 Satz 2 verweist für getrennte Ausweise auf genau diese Regel[10]. Ein Ersatzparagraph ist in der geänderten Inhaltsübersicht nicht ausgewiesen. Wie es für Häuser mit Laden im Erdgeschoss weitergeht, ist damit nicht erkennbar; die heutige Lage beschreibt der Beitrag zu Ferienhaus, Gewerbe und Mischnutzung.
Der Weg des Gesetzes und die Stufen bis 2030
Vom Kabinettbeschluss bis zur Verkündung vergingen elf Wochen. Beschlossen hat der Bundestag das Gesetz am 10. Juli 2026 in der 90. Sitzung, in zweiter und dritter Beratung mit namentlicher Abstimmung[23].
- 13.05.2026Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf. Er geht als BT-Drs. 21/6278 an den Bundestag.
- 10.07.2026Der Bundestag beschließt das Gesetz in namentlicher Abstimmung; der Bundesrat lässt es am selben Tag passieren.
- 23.07.2026Ausfertigung des Änderungsgesetzes.
- 28.07.2026Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226.
- 29.07.2026Artikel 1 tritt in Kraft: Heizungsrecht, Umbenennung in Gebäudemodernisierungsgesetz, neue Paragraphennummern im Bestandsteil.
- 01.01.2027Artikel 2 tritt in Kraft: die Energieausweis-Regeln, Effizienzklassen für Nichtwohngebäude, die neue Bezugsfläche.
- 01.01.2028Artikel 3: Nullemissionsstandard für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand.
- 01.01.2030Artikel 4: Nullemissionsstandard allgemein. Für 2030 ist außerdem eine Evaluierung des Gesetzes vorgeschrieben.
Der Wortlaut des Inkrafttretensartikels war nicht abrufbar. Die Stufung ist über die Artikelüberschriften des Regierungsentwurfs und die amtliche Darstellung des Bundesportals belegt; das Portal spricht von „sechs Monate später“ statt von einem Datum. Für die namentliche Abstimmung nennen amtliche Seiten des Bundestages zwei verschiedene Zahlenpaare – wir nennen deshalb keine Stimmzahlen.
Woher kommt eigentlich das Datum „Mai 2026", das in vielen Ratgebern steht? Aus dem EU-Recht: Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1275 lief bis Ende Mai 2026[24]. Deutschland hat sie überzogen – die Energieausweis-Regeln greifen erst zum 1. Januar 2027. Ein Portal wie ImmoScout24 stand am 27. März 2026 noch bei „Das GEG gilt aktuell. Das neue Gesetz ist noch nicht beschlossen."[25] Bei einem Thema, das sich im Juli 2026 innerhalb von drei Wochen dreimal bewegt hat, entscheidet das Aktualisierungsdatum über die Richtigkeit.
Häufige Fragen zum GModG und zum Energieausweis
Ändert sich der Energieausweis 2026?
Was ändert sich am 1. Januar 2027 beim Energieausweis?
Gesichert ist: Für den Verbrauchsausweis genügen 24 statt 36 Monate Verbrauchsdaten[5]. Nichtwohngebäude erhalten erstmals Effizienzklassen über eine neue Anlage 10a; das Bundesportal nennt die Skala A bis G[2]. Beide Ausweisarten werden umbenannt, und die Bezugsfläche wechselt auf die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08[1].
Wird mein Energieausweis 2027 ungültig?
Nein. Ein Energieausweis wird für zehn Jahre ausgestellt und gilt bis zum aufgedruckten Ablaufdatum[10]. Ein Ausweis von Dezember 2026 gilt bis Dezember 2036. Eine gesonderte Übergangsvorschrift zum 1. Januar 2027 ließ sich nicht nachweisen – die Fortgeltung folgt aus der allgemeinen Zehnjahresfrist[17].
Sollte ich den Energieausweis noch 2026 machen lassen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ein 2026 ausgestellter Ausweis gilt zehn Jahre nach bisherigem Recht[10]. Umgekehrt braucht ein Verbrauchsausweis ab 2027 nur noch 24 statt 36 Monate Daten[5] – wer die längere Datenreihe nicht hat und keinen Anlass vor sich hat, wartet besser. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht.
Bekommen Nichtwohngebäude jetzt auch Energieeffizienzklassen?
Bleibt es bei A+ bis H für Wohnhäuser?
Nach der Aktenlage ja. Artikel 2 Nummer 1 fasst die Anlage 10, in der die Wohngebäude-Skala steht, nicht neu – neu gefasst wird Anlage 9, eingefügt wird Anlage 10a[1]. Die verbreitete Aussage, A+ bis H werde durch A bis G ersetzt, betrifft die EU-Vorgabe, nicht die deutsche Umsetzung für Wohngebäude.
Wird der Energieausweis digital?
Sind die Kennwerte alter und neuer Ausweise vergleichbar?
Nur eingeschränkt. Ab 2027 bezieht sich die Nutzfläche auf die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 statt auf die bisherige Gebäudenutzfläche oder Nettogrundfläche[1][9]. Da alle Kennwerte in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr angegeben werden, verschieben sich die Zahlen allein durch den Flächenwechsel. Um wie viel, ist nicht belegt.
Muss ich bei Verlängerung eines Mietvertrags einen Energieausweis vorlegen?
Steigen die Bußgelder ab 2027?
Wann kommen die neuen Energieausweis-Formulare?
Das ist nicht absehbar. Das amtliche Portal verweist weiter auf die Muster-Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023 und schreibt, die neuen Muster würden angeboten, „sobald sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind"[20].
Rechtsstand und Vorbehalte
Dieser Artikel bildet den Rechtsstand zum 19.08.2026 ab. Der geltende Gesetzestext wurde an Volltextspiegeln erhoben und, wo möglich, an einem zweiten Spiegel gegengelesen, weil die amtlichen Volltextportale technisch nicht zugänglich waren. Alle Aussagen über die Fassung ab dem 1. Januar 2027 stammen aus den Bundestagsdrucksachen 21/6278, 21/6565 und 21/7009 sowie aus der amtlichen Darstellung des Bundesportals – nicht aus dem verkündeten Volltext: Das PDF des Bundesgesetzblatts lieferte nur die Rahmenseite, und die Drucksachen brachen bei den Artikel-2-Nummern 27 bis 31 ab. Die konsolidierte Lesefassung vom 12. August 2026 war nicht abrufbar und ist ohnehin nichtamtlich.
Offen bleiben damit: der Wortlaut der neuen §§ 79 bis 88c und des Inkrafttretensartikels, die Frage nach einem Ersatzparagraphen für gemischt genutzte Gebäude, ob ein Altausweis die ab 2027 geltenden Anzeigenpflichten erfüllt, ob § 113 fortbesteht, und ob die Klasse A – wie es die EU-Richtlinie vorsieht – auch im deutschen Recht den Nullemissionsgebäuden vorbehalten bleibt. Fünf berichtete Neuerungen sind oben ausdrücklich als nicht am Gesetzestext belegt gekennzeichnet; sie können sich als richtig erweisen, sobald der Volltext vorliegt. Für den Einzelfall – insbesondere vor einem Verkauf oder einer anstehenden Beauftragung – ersetzt dieser Beitrag keine Beratung durch eine ausstellungsberechtigte Person.
Quellen
- BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes mit Begründung — Deutscher Bundestag, abgerufen 2026-08-20
- Inhalt des Gebäudemodernisierungsgesetzes — Neuerungen und gestaffeltes Inkrafttreten — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-20
- BGBl. 2026 I Nr. 226 — Verkündungsseite des Änderungsgesetzes (Ausfertigung 23.07.2026, Verkündung 28.07.2026) — Bundesministerium der Justiz / recht.bund.de, abgerufen 2026-08-16
- § 80 GEG — Ausstellung, Vorlage, Übergabe und Aushang des Energieausweises (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- BT-Drs. 21/6565 — Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung — Deutscher Bundestag, abgerufen 2026-08-16
- BT-Drs. 21/7009 — Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie — Deutscher Bundestag, abgerufen 2026-08-16
- § 82 GEG — Energieverbrauchsausweis (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 86 GEG — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 3 GEG — Begriffsbestimmungen (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 79 GEG — Grundsätze des Energieausweises, satzweise (Volltextspiegel, Fassungsstand 22.06.2026) — lxgesetze.de (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen (30.07.2026) — energieausweise.de (Anbieter), abgerufen 2026-08-16
- Energieausweis 2026: Das ändert sich mit dem GModG — SENERCON GmbH (Anbieter), abgerufen 2026-08-16
- Energieausweise im GModG: Was sich 2027 alles ändert (Redaktionsstand 10.08.2026) — Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, abgerufen 2026-08-16
- Update zum GModG (12.08.2026) — Öko-Zentrum NRW GmbH, abgerufen 2026-08-16
- § 108 GEG — Bußgeldvorschriften (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 85 GEG — Angaben im Energieausweis (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 112 GEG — Übergangsvorschriften für Energieausweise (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- GModG beschlossen — was folgt jetzt für Energieausweise — energyausweis.de (Anbieter), abgerufen 2026-08-16
- Konsolidierte Lesefassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes, Stand 12.08.2026 (Download-Seite) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-20
- Energieausweismuster — Bekanntmachung vom 1. Dezember 2023 und Hinweis auf neue Muster — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-16
- Regelungen zu Energieausweisen — Fachseite des Bundesportals — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-20
- § 106 GEG — Gemischt genutzte Gebäude (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- Textarchiv des Bundestages — 2. und 3. Beratung des Gebäudemodernisierungsgesetzes am 10. Juli 2026 — Deutscher Bundestag, abgerufen 2026-08-16
- EPBD — Richtlinie (EU) 2024/1275 und ihre Umsetzung in Deutschland — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung / gmodg.bund.de (Bundesportal, vormals bbsr-geg.bund.de), abgerufen 2026-08-16
- GEG 2026 einfach erklärt: Pflichten, Fristen und Energieausweis für Eigentümer (aktualisiert 27.03.2026) — ImmoScout24 GmbH, abgerufen 2026-08-20
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