Energieausweis 1977: Der Bauantrag entscheidet, nicht das Baujahr
Nicht das Baujahr zählt, sondern der Bauantrag vor dem 1. November 1977: Wann § 80 Abs. 3 GEG den Bedarfsausweis erzwingt – und wann nicht.
Kurz gesagt
Nicht das Baujahr entscheidet, sondern der Bauantrag: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, schreibt § 80 Absatz 3 Satz 2 GEG/GModG einen Bedarfsausweis vor. Wer nachweislich auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nachgerüstet hat, darf wieder frei wählen.
Die Jahreszahl taucht auf, sobald ein Angebot konkret wird. Ein Eigentümer will verkaufen, sucht den schnellen Verbrauchsausweis aus den Heizkostenabrechnungen – und bekommt nach Eingabe der Adresse die Auskunft, für dieses Haus gehe das nicht. Warum, sagt ihm meistens niemand.
Der Grund steht in einem einzigen Satz des Energieausweisrechts, und dieser Satz wird im Netz fast durchgehend falsch wiedergegeben. Er handelt nicht vom Baujahr. Er handelt vom Bauantrag, er nennt ein taggenaues Datum, und er verlangt zwei weitere Merkmale, die selten mitzitiert werden.
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Stammgesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die Vorschriften zum Energieausweis behalten ihre Paragraphennummern[1]. An der Regel selbst hat die Umbenennung nichts geändert.
Was § 80 Absatz 3 Satz 2 wirklich anordnet
Die Vorschrift entscheidet über den Ausweistyp, nicht über die Ausweispflicht. Ob überhaupt ein Energieausweis fällig wird, steht einen Satz davor.
§ 80 Absatz 3 Satz 2 GEG/GModG
„In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen."[2]
Der Aufbau ist dreistufig, und diese drei Stufen zu trennen erspart die meisten Missverständnisse.
Der Grundsatz ist die freie Wahl. § 79 Absatz 1 Satz 2 lautet: „Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen."[3] Wer die Wahl hat, nimmt in aller Regel den Verbrauchsausweis: Er wird aus vorhandenen Abrechnungen erstellt statt aus einer Bauteilberechnung.
Die Ausnahme ist Satz 2. Bei kleinen alten Wohngebäuden nimmt das Gesetz diese Wahl weg und verlangt die Rechnung.
Die Rückausnahme ist Satz 3. Erreicht das Gebäude das Wärmeschutzniveau von 1977, ist Satz 2 „nicht anzuwenden" – die Wahl kommt zurück.
Die Regel ist die freie Wahl. 1977 ist die Ausnahme davon, und die Ausnahme hat selbst wieder eine Ausnahme.
Den Wortlaut haben wir an zwei unabhängigen Volltextspiegeln erhoben; beide liefern zeichengleichen Text, der zweite weist als Fassungsstand den 22. Juni 2026 aus[4]. Was die beiden Ausweisarten unterscheidet und wann welche mehr aussagt, steht im Beitrag Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.
Bauantrag, nicht Baujahr – und der Stichtag ist taggenau
Maßgeblich ist die Antragstellung. Nicht die Genehmigung, nicht der Baubeginn, nicht die Fertigstellung, nicht der Einzug. Und „vor dem 1. November 1977" heißt: bis einschließlich 31. Oktober 1977.
Richtig ist
Das Gesetz kennt das Merkmal „Baujahr" an dieser Stelle nicht. Es fragt, wann der Bauantrag gestellt wurde – und beide Daten können Jahre auseinanderliegen. Ein Haus mit Baujahr 1979 kann unter die Regel fallen, ein Haus mit Baujahr 1978 aus ihr herausfallen.
Der Unterschied ist kein Wortklauberei-Problem. Er kippt Einzelfälle in beide Richtungen:
Erfasst, obwohl jünger
Der Bauantrag ging im Oktober 1977 ein, gebaut wurde erst 1979.
- Bauantrag
- Oktober 1977
- Baufertigstellung
- 1979
- Umgangssprachliches Baujahr
- 1979
- § 80 Abs. 3 Satz 2
- greift
- Zulässiger Ausweis
- Bedarfsausweis
Frei, obwohl älter
Der Bauantrag ging im Dezember 1977 ein, bezogen wurde 1978.
- Bauantrag
- Dezember 1977
- Baufertigstellung
- 1978
- Umgangssprachliches Baujahr
- 1978
- § 80 Abs. 3 Satz 2
- greift nicht
- Zulässiger Ausweis
- beide
Der Grund für diese Anknüpfung ist systematisch: Welches Bauordnungsrecht ein Vorhaben einhalten muss, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Satz 2 bildet damit exakt die Frage ab, ob dieses Gebäude bei seiner Errichtung schon die erste Wärmeschutzverordnung einhalten musste.
Wo das Datum steht
Auf dem Bauantrag selbst, in der Baugenehmigung und in der Bauakte. Liegen die Unterlagen nicht mehr vor, führt der Weg zum Bauaktenarchiv der Bauaufsichtsbehörde – meist beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Das ist ein Praxishinweis, keine Rechtsfolge: Weder das Gesetz noch die einschlägige Bekanntmachung regelt, was gilt, wenn sich das Antragsdatum nicht mehr ermitteln lässt.
Greift die Regel bei Ihrem Haus? Drei Merkmale, alle drei nötig
Wohngebäude, weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977 – fehlt eines dieser Merkmale, bleibt es bei der Wahlfreiheit.
Steht ein Verkauf, eine Vermietung, eine Verpachtung, ein Leasing oder ein Erbbaurecht an?
JaWeiter zur nächsten Frage.
NeinDann ist überhaupt kein Energieausweis fällig. Satz 2 gilt nur „in den Fällen des Satzes 1“.
Ist es ein Wohngebäude?
JaWeiter zur nächsten Frage.
NeinBei Nichtwohngebäuden gilt Satz 2 nicht. Bei gemischter Nutzung ist zuerst zu klären, ob die Gebäudeteile getrennt zu behandeln sind.
Hat das Gebäude höchstens vier Wohnungen?
JaWeiter zur nächsten Frage.
NeinAb fünf Wohnungen greift die Regel nicht – es bleibt bei der freien Wahl.
Wurde der Bauantrag bis einschließlich 31. Oktober 1977 gestellt?
JaDer Bedarfsausweis ist vorgeschrieben – es sei denn, die Rückausnahme des Satzes 3 greift.
NeinFreie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
Die Zahl fünf ist die am häufigsten verkürzte Angabe des ganzen Themas:
weniger als 5 Wohnungen
Schwelle für den Bedarfsausweis-Zwang bei Bauantrag vor dem 1. November 1977
„Weniger als fünf“ heißt höchstens vier. Bei genau fünf Wohnungen greift die Regel nicht — dann gilt die Wahlfreiheit nach § 79 Abs. 1 Satz 2.
§ 80 Abs. 3 Satz 2 GEG/GModG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft
„Bis zu fünf“ ist etwas anderes als „weniger als fünf“
Der Wortlaut verlangt „weniger als fünf Wohnungen", also höchstens vier. Ein Fünffamilienhaus fällt nicht unter die Regel, sondern hat die volle Wahlfreiheit. Wer die Schwelle als „bis zu fünf" liest, verschiebt sie um eine ganze Gebäudeklasse.
Die amtliche Auslegung bestätigt alle drei Merkmale. Das Infoportal des Bundes führt die Frage als FAQ 18 und stellt zunächst fest: „Grundsätzlich besteht aufgrund von § 79 Absatz 1 GEG Wahlfreiheit bezüglich der Ausstellung eines Bedarfs- oder Verbrauchsausweises." Ausschließlich Bedarfsausweise seien zulässig für Wohngebäude, die „weniger als 5 Wohnungen haben", „für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde" und „die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (WärmeschutzV 77) nicht einhalten"[5]. Eine FAQ bindet weder Behörden noch Gerichte, wiegt in der Vollzugspraxis aber schwer.
Vier Konstellationen lassen die Regel von vornherein leerlaufen:
Hier stellt sich die 1977er-Frage nicht
- Reine Selbstnutzung – ohne Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Erbbaurecht entsteht gar keine Ausstellungspflicht
- Ein gültiger Energieausweis liegt bereits für das Gebäude vor – auch ein laufender Verbrauchsausweis
- Kleines Gebäude: auf ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche ist der ganze Abschnitt nicht anzuwenden
- Baudenkmal: auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 überhaupt nicht anzuwenden
Die letzten beiden Fälle stehen in § 79 Absatz 4: „Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden."[6] Ein denkmalgeschütztes Haus von 1900 unterliegt dem Zwang aus Satz 2 also nicht.
nicht mehr als 50 m²
Flächenschwelle
§ 79 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 17 GEG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft
10 Jahre
Gültigkeitsdauer
§ 79 Abs. 3 Satz 1 GEG/GModG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft
Welche Anlässe die Ausstellungspflicht überhaupt auslösen, steht im Beitrag zur Vorlagepflicht; die übrigen Ausnahmen sind unter wann Sie keinen Energieausweis brauchen aufgeschlüsselt.
Warum ausgerechnet der 1. November 1977
An diesem Tag trat die erste Wärmeschutzverordnung in Kraft. Vor ihr gab es bundesrechtlich überhaupt keine Anforderung an den Wärmeschutz von Gebäuden.
Das Archiv des Bundesportals ist an diesem Punkt eindeutig: Die Verordnung erging „am 11. August 1977", sie „trat am 1. November 1977 in Kraft" und sie „war die erste öffentlich-rechtlich Vorschrift für den Wärmeschutz von Gebäuden"; ihre Geltung reichte bis zum 31. Dezember 1983[7]. Der Gesetzestext zitiert sie mit ihrer Fundstelle: Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977, BGBl. I S. 1554[2].
Daraus folgt die Logik der Sonderregel. Bei einem Gebäude, das ohne jede Wärmeschutzanforderung errichtet wurde, sagt der gemessene Verbrauch mehr über die Bewohner als über das Haus – ein sparsamer Zweipersonenhaushalt und eine fünfköpfige Familie erzeugen im selben Gebäude völlig verschiedene Kennwerte. Der Gesetzgeber verlangt deshalb die Berechnung statt der Messung.
- 11.08.1977Wärmeschutzverordnung erlassen (BGBl. I S. 1554). Erste bundesrechtliche Anforderung an den Wärmeschutz überhaupt.
- 01.11.1977Inkrafttreten – und damit der Stichtag des heutigen § 80 Absatz 3 Satz 2. Geltung bis 31.12.1983.
- 24.02.1982Zweite Wärmeschutzverordnung (BGBl. I 1982 S. 209), im Kern ab 01.01.1984 anzuwenden.
- 16.08.1994Dritte Wärmeschutzverordnung (BGBl. I 1994 S. 2121), in Kraft ab 01.01.1995.
- 01.02.2002Die Energieeinsparverordnung löst die Wärmeschutzverordnung ab.
- 01.11.2020Das Gebäudeenergiegesetz tritt an ihre Stelle und übernimmt die 1977er-Regel unverändert.
- 29.07.2026Umbenennung in Gebäudemodernisierungsgesetz. Die Paragraphen zum Energieausweis behalten ihre Nummern.
Die Daten der drei Wärmeschutzverordnungen stammen aus dem Archiv des Bundesportals; die Regel selbst hat vier Rechtsgenerationen unverändert überstanden.
Der Stichtag ist damit älter als jede Effizienzklasse und älter als der Energieausweis selbst – er markiert schlicht die Grenze zwischen „gebaut ohne Wärmeschutzrecht" und „gebaut unter Wärmeschutzrecht"[8].
Nicht geklärt
Typische Kennwerte nach Baujahr lassen sich nicht belegen, und deshalb steht in diesem Beitrag keine einzige Zahl der Form „Baujahr X entspricht Y Kilowattstunden". Die Deutsche Wohngebäudetypologie des Instituts Wohnen und Umwelt definiert zwar Baualtersklassen, die den Stichtag ungefähr einrahmen – E für 1958 bis 1968, F für 1969 bis 1978, G für 1979 bis 1983 –, liefert dazu aber keine belastbaren Verbrauchs- oder Bedarfswerte[9]. Auch der dena-Gebäudereport 2025 schlüsselt Verbräuche nicht nach Baualtersklassen auf. Wer solche Tabellen im Netz findet, sollte nach ihrem Erhebungsjahr fragen.
Der Ausweg: nachträglich auf das Niveau von 1977
Satz 3 nimmt das Gebäude wieder aus der Regel heraus, wenn es das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht. Entscheidend ist das Wort „mindestens": Verlangt wird das Niveau von 1977, nicht der heutige Standard.
§ 80 Absatz 3 Satz 3 GEG/GModG
„Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist."[2]
Nummer 1 trifft Häuser, die kurz vor dem Stichtag beantragt, aber schon nach dem neuen Standard gebaut wurden. Nummer 2 ist der praktisch häufige Fall: Fassaden-, Dach- oder Kellerdeckendämmung, Fenstertausch. Nach heutigen Maßstäben ist die Hürde niedrig – sie liegt fast fünf Jahrzehnte zurück.
Nur beruft man sich darauf nicht durch Behauptung.
Richtig ist
Die Rückausnahme setzt voraus, dass das Niveau belegbar erreicht ist. Beurteilen muss das die ausstellungsberechtigte Person, nicht der Eigentümer – und keine Behörde bestätigt es vorab.
Es gibt kein Feststellungsverfahren und keinen Bescheid. § 102 Absatz 2 lautet: „Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden."[10] Der behördliche Befreiungsweg, den das Gesetz an anderer Stelle kennt, ist für den Energieausweis-Teil ausdrücklich gesperrt.
Wer stattdessen entscheidet, ergibt sich aus § 83. Der Aussteller ermittelt die Daten entweder selbst oder verwendet die vom Eigentümer bereitgestellten; stellt der Eigentümer Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass sie richtig sind, und der Aussteller muss sie sorgfältig prüfen und darf sie bei Zweifeln nicht verwenden[11]. Praktisch heißt das: Die Beweislast liegt beim Eigentümer. Wer nichts vorlegt, bekommt den Bedarfsausweis – und der ist nie falsch, während ein zu Unrecht ausgestellter Verbrauchsausweis es sehr wohl sein kann. Wen das Gesetz überhaupt zum Ausstellen berechtigt, steht im Beitrag dazu, wer einen Energieausweis ausstellen darf.
Für die Beurteilung selbst verweist Satz 4 auf ein vereinfachtes Verfahren: Die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 dürfen angewendet werden[2]. Diese Vorschrift lässt vereinfachtes Aufmaß und „gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen" zu und knüpft daran eine Vermutungswirkung: Die Regeln gelten als eingehalten, soweit die Methoden von den zuständigen Bundesministerien gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind[12].
Diese Bekanntmachung existiert und hat eine Fundstelle: die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 8. Oktober 2020, BAnz AT 04.12.2020 B1[13]. Das Bundesportal nennt für die 1977er-Prüfung ausdrücklich deren Kapitel 7[5]. Die frühere Fassung vom 7. April 2015 ist seit dem 4. Dezember 2020 aufgehoben und trägt nichts mehr.
Und noch eine Vorschrift greift ein, die oft übersehen wird: § 84 Absatz 1 verlangt, dass der Aussteller ein bestehendes Gebäude „vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen" hat[14]. Das ist eine Wahl zwischen zwei Wegen, unabhängig vom Ausweistyp. Weder das eine noch das andere zu tun deckt die Vorschrift nicht.
Was der Aussteller für die Rückausnahme braucht
Diese Liste ist aus § 83 abgeleitet und kein gesetzlicher Katalog – eine verbindliche Unterlagenliste kennt das Energieausweisrecht nicht.
Nicht geklärt
Woran genau die Prüfung hängt, ließ sich nicht klären. Der Volltext von Kapitel 7 der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2020 war über den Bundesanzeiger nicht auswertbar, und der amtliche Text der Wärmeschutzverordnung 1977 selbst ebenso wenig. Die im Netz kursierenden Grenzwerte widersprechen sich: Eine gesichtete Seite nennt für die Außenwand „maximal 1,45 W/(m²·K)" und wenige Absätze später „etwa 1,2 W/(m²K)", andere Portale führen wieder andere Werte, teils mit anderer Bezugsgröße. Deshalb steht in diesem Beitrag keine einzige U-Wert-Zahl. Wer die Frage für ein konkretes Gebäude beantwortet haben will, bekommt die Antwort von der ausstellungsberechtigten Person, nicht aus einer Tabelle im Internet.
Ein verwandter, aber anderer Fall ist die Frage, ob eine Sanierung einen ganz neuen Ausweis nötig macht. Das regelt § 80 Absatz 2 und nicht Absatz 3 – nachzulesen im Beitrag zum neuen Ausweis nach einer Sanierung.
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Was passiert, wenn der falsche Ausweistyp ausgestellt wird
Die Sanktion hängt nicht an Absatz 3. Sie hängt daran, ob überhaupt ein wirksamer Ausweis vorgelegt und übergeben wird.
Das lässt sich am Verweisungsgefüge des Bußgeldparagraphen zeigen. § 108 Absatz 1 nimmt bei § 80 auf Absatz 1 und Absatz 4 Bezug – ein Verweis auf § 80 Absatz 3 steht dort nicht. Wir haben das an zwei unabhängigen Volltextspiegeln gegengelesen, beide mit demselben Ergebnis[15]. Berichtet, Wortlaut nicht geprüft
Die Belegstufe ist Absicht: Die Nummerierung der Tatbestände in § 108 Absatz 1 wird von verschiedenen Quellen unterschiedlich wiedergegeben, weshalb wir hier keine Nummer nennen, sondern nur den Rahmen.
bis zu 10.000 €
Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Ausweispflichten
Ein Höchstrahmen, kein Regelbetrag. Zur Bußgeldhöhe in der Verwaltungspraxis der Bundesländer gibt es keine veröffentlichten Zahlen.
§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft
Praktisch bleibt die Kette trotzdem geschlossen, nur läuft sie anders herum, als der Markt es erzählt. Ein Verbrauchsausweis für ein Gebäude, für das Satz 2 den Bedarfsausweis verlangt, ist kein Dokument, mit dem sich die Vorlage- und Übergabepflicht des § 80 Absatz 4 erfüllen lässt. Dazu kommt die Datenverantwortung: Wer als Eigentümer unrichtige Angaben bereitstellt, steht dafür nach § 83 Absatz 3 ein[11]. Welche Verstöße das Gesetz im Einzelnen sanktioniert, steht im Beitrag dazu, was Verstöße gegen die Ausweispflicht kosten.
Kein Handlungsbedarf
Wer selbst im eigenen Haus wohnt und weder verkaufen noch vermieten will, muss überhaupt nichts veranlassen. Die 1977er-Regel gilt ausdrücklich nur „in den Fällen des Satzes 1"[2] – ohne einen dieser Anlässe entsteht keine Pflicht, und damit auch kein Bußgeldrisiko.
Was zum 1. Januar 2027 gilt
Nach derzeitigem Stand bleibt die Regel bestehen. Die verbreitete Gegenbehauptung ließ sich an den Gesetzesmaterialien nicht bestätigen.
Richtig ist
Diese Aussage steht so auf mehreren Fachportalen, wörtlich etwa: „Mit Artikel 2 des verkündeten Änderungsgesetzes entfällt ab dem 1. Januar 2027 die gesamte Wohn-Sonderregel mit Bauantrag vor 1977 und Wärmeschutzverordnung 1977." Als Beleg werden nur Artikel 2, das Bundesgesetzblatt und § 80 Absatz 3 genannt – ein Änderungsbefehl mit Nummer wird nirgends zitiert.
Wir haben nach diesem Befehl gesucht. Artikel 2 des Mantelgesetzes, der zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, ändert § 80 Absatz 3 ausweislich des Regierungsentwurfs an genau einer Stelle: „In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ‚§ 50' durch die Angabe ‚§ 38' ersetzt."[1] Ein Befehl, der die Sätze 2 bis 4 aufhebt, ist nicht vorhanden; die Beschlussempfehlung des Ausschusses vom 8. Juli 2026 führt § 80 als „unverändert"[16].
Der Umkehrschluss daraus ist stark. Satz 4 beginnt mit „Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3"[2] – ohne Satz 3 hat er keinen Anwendungsbereich, und Satz 3 hat keinen ohne Satz 2. Wer ausgerechnet die Verweisung in Satz 4 redaktionell nachzieht, geht vom Fortbestehen der beiden Sätze davor aus. Ein Gesetzgeber, der die Regel streichen wollte, hätte ihre Binnenverweisung nicht gepflegt[17].
| Frage | Heute | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Zwang zum Bedarfsausweis nach Satz 2 | Ja Am Gesetzestext geprüft | Unverändert Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Rückausnahme nach Satz 3 | Ja Am Gesetzestext geprüft | Unverändert Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Verweisung in Satz 4 | § 50 Abs. 4 Am Gesetzestext geprüft | § 38 Abs. 4 Am Gesetzestext geprüft |
| Wahlfreiheit als Grundsatz | Ja Am Gesetzestext geprüft | Unverändert Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Datenbasis beim Verbrauch | 36 Monate Am Gesetzestext geprüft | 24 Monate Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Geltung alter Ausweise | Zehn Jahre Am Gesetzestext geprüft | Zehn Jahre Am Gesetzestext geprüft |
Zwei Zeilen verdienen eine Fußnote. Die Verweisungsanpassung in Satz 4 ist die einzige Änderung, die sich an Absatz 3 überhaupt belegen ließ. Und die zehn Jahre stehen dort nicht als Übergangsregel für 2027: Sie sind die normale Gültigkeitsdauer aus § 79 Absatz 3 Satz 1[3]. Eine eigene Übergangsvorschrift für den Jahreswechsel 2026/2027 gibt es nicht.
Was sich beim Verbrauchsausweis unabhängig davon ändern soll, betrifft die Datenbasis:
24 Monate
Datenbasis ab 2027
§ 82 Abs. 1 Satz 2 GModG (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6278, Ausschussbericht BT-Drs. 21/7009) Stand 08/2026 Berichtet, Wortlaut nicht geprüft
Ein laufender Ausweis bleibt laufend
Wer heute einen gültigen Verbrauchsausweis hat, muss ihn nicht gegen einen Bedarfsausweis tauschen – auch dann nicht, wenn die 1977er-Merkmale auf sein Haus zutreffen. Die Ausstellungspflicht greift nach § 80 Absatz 3 Satz 1 nur, „wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt"[2], und ein Energieausweis ist für zehn Jahre auszustellen[3]. Wann ein Ausweis wirklich erneuert werden muss, steht im Beitrag Energieausweis erneuern.
Nicht geklärt
Der Wortlaut des § 80 Absatz 3 in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist ungeklärt. Der amtliche Verkündungstext des Artikels 2 war im Volltext nicht auswertbar; der Befund oben stützt sich auf zwei Bundestagsdrucksachen. Das Bundesportal bietet zwar eine nichtamtliche konsolidierte Lesefassung mit Stand 12. August 2026 an, doch war ihr PDF beim Abruf nicht als Text erschließbar – und sie bildet ohnehin den Stand nach Artikel 1 ab, also die Fassung seit dem 29. Juli 2026, nicht die ab 2027 geltende[18]. Wir behaupten deshalb weder, dass die Regel 2027 fällt, noch, dass ihr Wortlaut unangetastet bleibt. Belegt ist allein: Ein Aufhebungsbefehl war in den auswertbaren Materialien nicht zu finden.
Für die Praxis heißt das: Eigentümer kleiner Altbauten mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 sollten bis zur Klärung weiterhin vom Bedarfsausweis ausgehen. Wer sich auf einen Wegfall verlässt und im Januar 2027 einen Verbrauchsausweis bestellt, trägt das Risiko allein.
Häufige Fragen zum Stichtag 1977
Ab welchem Baujahr ist der Bedarfsausweis Pflicht?
Das Baujahr ist nicht das Kriterium. Zwingend ist der Bedarfsausweis bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde – und auch dann nur, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreicht[2].
Warum ist der 1. November 1977 das Datum?
An diesem Tag trat die Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 in Kraft, „die erste öffentlich-rechtlich Vorschrift für den Wärmeschutz von Gebäuden"[7]. Wer den Bauantrag davor gestellt hat, baute ohne jede bundesrechtliche Wärmeschutzanforderung.
Mein Haus hat genau fünf Wohnungen – gilt die Regel?
Der Bauantrag lag im Oktober 1977, fertig wurde das Haus 1979 – was gilt?
Die Regel greift. Maßgeblich ist allein, wann der Bauantrag gestellt wurde, nicht wann gebaut oder bezogen wurde[2]. Umgekehrt fällt ein 1978 fertiggestelltes Haus heraus, wenn sein Bauantrag erst im Dezember 1977 einging.
Ich habe gedämmt – darf ich jetzt einen Verbrauchsausweis nehmen?
Wer bestätigt mir, dass mein Haus das Niveau von 1977 erreicht?
Was ist, wenn ich den Bauantrag nicht mehr finde?
Dazu enthalten weder das Gesetz noch die Bekanntmachung eine Regelung – es gibt keine Auffangregel und keine Beweislastumkehr. Übliche Anlaufstelle ist das Bauaktenarchiv der Bauaufsichtsbehörde. Im Zweifel ist der Bedarfsausweis die sichere Variante.
Fällt die 1977er-Regel zum 1. Januar 2027 weg?
Gilt die Regel auch für mein denkmalgeschütztes Haus von 1900?
Nein. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden[6]. Der Bedarfsausweis-Zwang aus Absatz 3 Satz 2 greift dort also von vornherein nicht.
Rechtsstand und Vorbehalte
Dieser Beitrag bildet den Rechtsstand zum 15. August 2026 ab. Die Normtexte wurden an zwei unabhängigen Gesetzestext-Spiegeln erhoben und gegeneinander gelesen, weil die amtlichen Volltextportale technisch nicht zugänglich waren[2][4].
Vier Punkte bleiben offen, und sie bleiben es bewusst: der Wortlaut des § 80 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2027; die konkreten Prüfkriterien in Kapitel 7 der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2020; die Behandlung nachträglicher Wohnungsteilungen, für die keine amtliche Auslegung des Merkmals „weniger als fünf Wohnungen" auffindbar war; und die Frage, was bei einem nicht mehr auffindbaren Bauantrag gilt.
Rechtsprechung zum Stichtag 1. November 1977 ließ sich nicht finden. Weder zur Auslegung des Merkmals „weniger als fünf Wohnungen" noch zum falschen Ausweistyp bei Altbauten gab es Treffer – plausibel deshalb, weil solche Verstöße ordnungsrechtlich und über die Stichprobenkontrolle verfolgt werden, nicht typischerweise vor Zivilgerichten.
Für den Einzelfall – insbesondere vor einer Beauftragung oder wenn Sie sich auf die Rückausnahme berufen wollen – ersetzt dieser Beitrag keine Rechtsberatung und keine Auskunft einer ausstellungsberechtigten Person.
Quellen
- BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf Gebäudemodernisierungsgesetz mit Begründung (Artikel 2) — Deutscher Bundestag, abgerufen 2026-08-16
- § 80 GEG — Ausstellung, Vorlage, Übergabe und Aushang des Energieausweises (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 79 GEG — Grundsätze des Energieausweises, satzweise (Volltextspiegel) — lxgesetze.de (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 80 GEG — Gegenprüfung des Wortlauts an einem zweiten Volltextspiegel (Fassungsstand 22.06.2026) — lxgesetze.de (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- FAQ Energieausweise des GEG-/GModG-Infoportals (FAQ 18: Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-20
- § 79 GEG — kleines Gebäude und Baudenkmal (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- GEG-/GModG-Infoportal, Archiv: Wärmeschutzverordnung 1977 — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-20
- GEG-/GModG-Infoportal, Archiv: Übersicht der Wärmeschutzverordnungen — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-16
- Deutsche Wohngebäudetypologie (TABULA/EPISCOPE), 2. erweiterte Auflage 2015, Datenstand 2011 — Institut Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt, abgerufen 2026-08-16
- § 102 GEG — Befreiungen (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 83 GEG — Ermittlung und Bereitstellung von Daten (Volltextspiegel) — lxgesetze.de (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-16
- § 50 GEG — Berechnung und vereinfachte Datenerhebung im Bestand (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 8. Oktober 2020 (BAnz AT 04.12.2020 B1) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat / Bundesanzeiger, abgerufen 2026-08-16
- § 84 GEG — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz, Datenaufnahme (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 108 GEG — Bußgeldvorschriften, Verweisungsziele in Absatz 1 (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- BT-Drs. 21/7009 vom 08.07.2026 — Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses — Deutscher Bundestag, abgerufen 2026-08-16
- energyausweis.de, „Verbrauchsausweis: Neue Wahlfreiheit für alle Wohngebäude“ — Gegendarstellung zum behaupteten Wegfall — energyausweis.de (Fachportal), abgerufen 2026-08-20
- GModG-Infoportal, Startseite: nichtamtliche konsolidierte Lesefassung des GModG (Stand 12.08.2026) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-20
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