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Pflichten & Fristen

Wer darf einen Energieausweis ausstellen? (§ 88 GModG)

Wer einen Energieausweis ausstellen darf: die vier Berufsgruppen nach § 88 GModG, der BAFA-Weg seit 2024 und wie Sie die Berechtigung prüfen.

Energieberater Veröffentlicht am Aktualisiert am Fachlich geprüft von Petra Knigge, 11 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Ausstellen darf nur, wer eine der Qualifikationen aus § 88 GModG (vormals § 88 GEG) erfüllt: ein Hochschulabschluss in einer bau- oder energienahen Fachrichtung, ein Meisterbrief oder Handwerksrolle-Eintrag in einem Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerk, ein Techniker-Abschluss oder eine landesrechtliche Nachweisberechtigung, jeweils mit einer von drei Zusatzqualifikationen, oder eine bestandene BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung. Ein amtliches Prüfregister gibt es nicht.

Die Rechtsgrundlage: § 88 GModG (vormals § 88 GEG)

Aus dem Gebäudeenergiegesetz ist zum 29.07.2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz geworden, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026[1]. Die Vorschrift zur Ausstellungsberechtigung bleibt davon unberührt: Nummer und amtliche Überschrift „Ausstellungsberechtigung für Energieausweise" sind über die Umbenennung hinweg erhalten geblieben. Wer also nach „§ 88 GEG" sucht, findet dieselbe Norm heute unter § 88 GModG.

Für den Energieausweis-Teil des GModG ändert sich zum 01.01.2027 einiges, das dieser Artikel an den betreffenden Stellen kennzeichnet. Ob auch § 88 selbst betroffen ist, bleibt am Ende offen – dazu weiter unten mehr.

Die vier Berufsgruppen nach § 88 Abs. 1 GModG

§ 88 Abs. 1 nennt vier Personenkreise, denen die Ausstellung grundsätzlich offensteht[2]:

Die vier Personenkreise des § 88 Abs. 1 GModG
Nr.GruppeKernanforderung
1Landesrechtlich NachweisberechtigteNach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung bautechnischer Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung berechtigt
2HochschulabsolventenAbschluss in Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder verwandter Fachrichtung
3HandwerkMeisterprüfung oder Eintrag in die Handwerksrolle in einem Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerk, einschließlich Schornsteinfegerhandwerk
4TechnikerStaatlich anerkannter oder geprüfter Techniker mit Schwerpunkt Gebäudehülle, Heizungs-/Warmwassertechnik oder Lüftungs-/Klimatechnik
§ 88 Abs. 1 GModG · Stand 08/2026
Behauptet wirdNur Architekten und Ingenieure dürfen einen Energieausweis ausstellen.

Richtig ist

Das lässt Handwerksmeister, Techniker und landesrechtlich Nachweisberechtigte unter den Tisch fallen – und übergeht den fünften, unabhängigen Weg über die BAFA-Prüfung weiter unten.

Die Zusatzqualifikation nach § 88 Abs. 2: drei Wege, aber nur für drei Gruppen

Für die Gruppen 2 bis 4 reicht der Grundberuf allein nicht. § 88 Abs. 2 verlangt zusätzlich eine von drei gleichwertigen Voraussetzungen: einen Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen während des Studiums oder ersatzweise mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung, eine erfolgreiche Schulung nach Anlage 11, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein einschlägiges Sachgebiet.

  1. Sind Sie nach Landesrecht zur Unterzeichnung bautechnischer Nachweise berechtigt (Gruppe 1)?

    JaFertig. Abs. 2 gilt für Gruppe 1 überhaupt nicht — es braucht keine der drei Zusatzqualifikationen.

    NeinWeiter: Gehören Sie zu Gruppe 2, 3 oder 4?

  2. Gruppe 2 bis 4: Erfüllen Sie EINE der drei Voraussetzungen nach Abs. 2?

    Weg 1Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen während des Studiums oder ersatzweise mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung.

    Weg 2Erfolgreiche Schulung nach Anlage 11.

    Weg 3Öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein einschlägiges Sachgebiet.

    WichtigDie drei Wege sind durch „oder“ verbunden, es genügt einer — nicht, wie mancherorts behauptet, eine verpflichtende Schulung zusätzlich zu zwei Jahren Berufserfahrung.

  3. Keiner der Wege trifft zu — gibt es noch einen?

    JaJa: die BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Abs. 5, „abweichend von Absatz 1“. Sie braucht keinen bestimmten Grundberuf.

    NeinOhne eine dieser Grundlagen darf die Person keinen Energieausweis ausstellen.

Der fünfte Weg: BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung (§ 88 Abs. 5)

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es einen eigenständigen fünften Zugang, eingefügt durch das Gesetz vom 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280)[3]. Wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgreich abschließt, darf ausstellen – „abweichend von Absatz 1", wie es im Gesetz heißt. Ein bestimmter Grundberuf ist auf diesem Weg keine Voraussetzung, die Prüfung selbst trägt die Qualifikation.

Wohn- oder Nichtwohngebäude: Die Berechtigung kann sich unterscheiden

Wurde die Schulung nach Abs. 2 Nr. 2 oder die BAFA-Prüfung nach Abs. 5 inhaltlich auf Wohngebäude beschränkt, darf die Person nach § 88 Abs. 3 auch nur Energieausweise für Wohngebäude ausstellen. Anlage 11 gliedert die Schulungsinhalte entsprechend: Nr. 2 deckt Wohngebäude ab, Nr. 3 dieselben Inhalte plus nichtwohngebäudespezifische Zusatzstoffe wie raumlufttechnische Anlagen und Beleuchtung. Der umgekehrte Fall ist im Gesetz nicht angelegt – eine reine Wohngebäude-Berechtigung deckt niemals automatisch Nichtwohngebäude mit ab.

Wer einen Aussteller für ein Bürogebäude, eine Lagerhalle oder ein gemischt genutztes Gebäude beauftragt, sollte deshalb gezielt nachfragen, ob die Schulung Nichtwohngebäude einschließt.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis: für die Berechtigung ohne Bedeutung

Anders als bei der Gebäudeart macht das Gesetz bei der Ausweisart keinen Unterschied. Weder § 88 noch Anlage 11 differenzieren zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis[2]. Die Ausstellungsberechtigung knüpft an die Gebäudekategorie an, nicht daran, welche Ausweisart am Ende ausgestellt wird. Wer also für Wohngebäude berechtigt ist, darf dort sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise ausstellen.

Sonderfall Altfälle: § 113 (Bestandsschutz vor dem 25.04.2007)

Randfall, für Berufseinsteiger bedeutungslos

Für vor dem 25. April 2007 qualifizierte Personen gilt eine eigene Übergangsvorschrift, § 113: Sie erfasst beim BAFA registrierte Antragsberechtigte, Personen mit abgeschlossener Ausbildung im Baustoff-Fachhandel oder der Baustoffindustrie plus Weiterbildung zum Energiefachberater, sowie Absolventen der Fortbildung für Energieberatung im Handwerk nach § 42a der Handwerksordnung. Für heutige Berufseinsteiger ist § 113 bedeutungslos, reiner Bestandsschutz für einen abgeschlossenen Personenkreis.

Zu beachten: Die Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes schließt eine allein auf § 113 gestützte Berechtigung ausdrücklich von der Eintragung aus – wer nur über diese Übergangsregel ausstellungsberechtigt ist, kommt nicht automatisch in die Liste.

So prüfen Sie, ob ein Aussteller berechtigt ist

Fünf Fragen an den Aussteller

Es gibt kein amtliches Prüfregister

Die Berechtigung entsteht kraft Gesetzes, nicht durch eine Eintragung. Keine der folgenden Listen ist ein amtliches Register mit rechtlicher Bindungswirkung — jede prüft etwas anderes oder nichts.

Gibt es ein öffentliches Register?

Nein. Das Bundesportal gmodg.bund.de stellt ausdrücklich fest: „Für die Ausstellungsbefugnis … ist keine gesonderte Prüfung oder Zertifizierung (durch eine Behörde oder Dritte) vorgeschrieben."[1] Kammern, Berufsverbände und die dena bieten zwar Ausstellerlisten im Internet an – das sind aber private beziehungsweise verbandliche Verzeichnisse, keine amtlichen Register mit rechtlicher Bindungswirkung. Die Berechtigung entsteht kraft Gesetzes, nicht durch eine Eintragung irgendwo.

Was die DIBt-Registriernummer beweist – und was nicht

Jeder registrierte Energieausweis trägt eine Registriernummer des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) nach § 98 GModG. Diese Nummer belegt aber nur, dass der Ausweis registriert wurde, nicht, dass der Aussteller tatsächlich berechtigt ist: Das DIBt prüft bei der Anmeldung nicht, ob die anmeldende Person ausstellungsberechtigt ist, die Anmeldung erfolgt „auf eigene Verantwortung"[4]. Wörtlich erklärt das DIBt auf seiner eigenen Seite: „Eine Verifizierung von Energieausweisen können wir nicht vornehmen."[5]

Behauptet wirdDie Registriernummer lässt sich auf der DIBt-Website überprüfen.

Richtig ist

Diese Behauptung ist bei mindestens einem Wettbewerber im Umlauf[6]. Nach der Selbstauskunft des DIBt trifft das nicht zu – ein öffentliches Nachschlagen fremder Registriernummern ist schlicht nicht vorgesehen.

Die Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes (freiwillig)

Die von der dena betriebene Energieeffizienz-Expertenliste ist eine freiwillige Liste, keine gesetzliche Pflicht für den Energieausweis[7]. Sie ist vor allem Fördervoraussetzung: Ohne Eintrag ist der Zugang zu bestimmten Bundesförderungen nicht möglich. Seit dem 16.06.2026 ist ein Identifikationsverfahren für neue Eintragungen verpflichtend, und wer gelistet bleiben will, muss regelmäßig Fortbildung nachweisen[8].

24 Unterrichtseinheiten

Fortbildung

Regelwerk der Energieeffizienz-Expertenliste (dena) Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft

3 Jahre

Nachweiszeitraum

Regelwerk der Energieeffizienz-Expertenliste (dena) Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft

Nicht geklärt

Ob die seit 2024 bestehende BAFA-Prüfung nach § 88 Abs. 5 als eigenständige Eintragungsgrundlage anerkannt wird, ist unklar: Das Regelwerk der Liste nennt bislang nur § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 4.

Kammerverzeichnisse und Handwerksrolle

Architekten- und Ingenieurkammern führen Mitgliederlisten, die Kammermitgliedschaft und häufig auch die landesrechtliche Nachweisberechtigung nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 belegen. Diese Regelung wird jedoch landesrechtlich konkretisiert und ist deshalb in den 16 Bundesländern nicht einheitlich – die Bayerische Architektenkammer verweist für Details zusätzlich auf die bayerische Ausführungsverordnung Energieeinsparung (AVEn)[9]. Eine bundeseinheitliche Aussage zur landesrechtlichen Ausgestaltung lässt sich daraus nicht ableiten.

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Was droht bei Ausstellung durch Nichtberechtigte

Wer ohne Berechtigung einen Energieausweis ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit: § 108 Abs. 1 Nr. 28 GModG stellt die Ausstellung entgegen § 88 Abs. 1 unter Bußgeld[10]. Adressat ist der Aussteller.

bis zu 10.000 €

Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Ausweispflichten

Ein Höchstrahmen, kein Regelbetrag. Zur Bußgeldhöhe in der Verwaltungspraxis der Bundesländer gibt es keine veröffentlichten Zahlen.

§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft

Nicht geklärt

Was das für den bereits ausgestellten Ausweis selbst bedeutet, zivilrechtlich, ist nicht geklärt: Weder eine einschlägige Norm noch eine Gerichtsentscheidung dazu wurde in der Recherche zu diesem Artikel gefunden. Ob ein von einem Nichtberechtigten ausgestellter Ausweis unwirksam ist oder Käufer oder Mieter daraus Rechte herleiten können, bleibt eine offene, im Einzelfall zu prüfende Frage.

Ein Randstück Rechtsprechung zeigt zumindest den lauterkeitsrechtlichen Hebel, ohne § 88 direkt zu betreffen:

Bundesgerichtshof

Urteil vom 05.10.2017 Az. I ZR 232/16

Ein Immobilienmakler haftet selbst für energieausweisbezogene Pflichtangaben in Anzeigen, obwohl das Gesetz ihn nicht ausdrücklich adressiert – Grundlage ist § 5a UWG, nicht das GEG selbst[11].

Ob § 88 GModG ebenfalls eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel ist, wurde durch keine gefundene Entscheidung geklärt.

Ändert sich die Berechtigung zum 1. Januar 2027?

Nicht geklärt

Zum jetzigen Stand nicht abschließend geklärt. Die Energieausweis-Regelungen des GModG treten zum 01.01.2027 in Kraft, und mehrere Quellen deuten auf redaktionelle Anpassungen bei der Ausstellungsberechtigung hin – teils ist von möglichen neuen Vorschriften die Rede, ohne dass sich das am verkündeten Gesetzestext bestätigen ließ[12]. Weder eine Änderung noch ein unveränderter Fortbestand von § 88 lässt sich zum Recherchestand belegen. Wer diesen Artikel nach dem Jahreswechsel liest, sollte den dann amtlich verfügbaren Wortlaut prüfen, bevor er sich auf die hier beschriebene Rechtslage verlässt.

Häufige Fragen

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Nur Personen, die § 88 GModG erfüllen: landesrechtlich Nachweisberechtigte, Absolventen bestimmter Studienfächer, Handwerksmeister oder in die Handwerksrolle Eingetragene, staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, jeweils mit einer Zusatzqualifikation, sowie Personen mit bestandener BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung.

Darf ein Handwerksmeister einen Energieausweis ausstellen?

Ja, wenn er in einem Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerk oder im Schornsteinfegerhandwerk die Meisterprüfung abgelegt hat oder in die Handwerksrolle eingetragen ist, und zusätzlich eine der drei Voraussetzungen aus § 88 Abs. 2 erfüllt.

Gibt es ein offizielles Register der Aussteller?

Nein. Für die Ausstellungsbefugnis ist keine gesonderte Prüfung oder Zertifizierung durch eine Behörde oder Dritte vorgeschrieben; Listen von Kammern, Verbänden und der dena sind private Verzeichnisse ohne amtlichen Charakter.

Kann ich die Registriernummer beim DIBt überprüfen?

Nein. Das DIBt führt kein öffentliches Register und nimmt keine Verifizierung von Energieausweisen vor. Es prüft bei der Registrierung auch nicht, ob der Aussteller berechtigt ist.

Ist die Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste Pflicht?

Nein, sie ist freiwillig. Voraussetzung ist sie nur für den Zugang zu bestimmten Bundesförderungen, nicht für die Ausstellung eines Energieausweises.

Darf jeder Aussteller auch Nichtwohngebäude ausstellen?

Nein. War die Schulung nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 oder die BAFA-Prüfung nach Abs. 5 auf Wohngebäude beschränkt, darf die Person ausschließlich Wohngebäude-Ausweise ausstellen.

Was passiert, wenn ein Nichtberechtigter ausstellt?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Welche zivilrechtlichen Folgen ein solcher Ausweis für Käufer oder Mieter hat, ist gerichtlich nicht geklärt.

## Rechtsstand und Einzelfallvorbehalt

Dieser Artikel bildet den Rechtsstand vom 16.08.2026 ab. Ob § 88 GModG zum 01.01.2027 geändert wird, war zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend geklärt und ist entsprechend gekennzeichnet. Wer die Berechtigung eines konkreten Ausstellers prüfen will, was einen Energieausweis kostet und ab wann er vorgelegt werden muss, findet dazu den Überblick zur Vorlagepflicht. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung; bei Zweifeln an der Berechtigung eines Ausstellers hilft im Einzelfall die zuständige Kammer weiter.

Quellen

  1. Ausstellungsberechtigte — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-16
  2. § 88 GEG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise (Volltext Abs. 1–5) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-16
  3. § 88 GEG (Gesetzesdatenbank, Fassung ab 01.01.2024) — NWB Verlag (Gesetzesdatenbank), abgerufen 2026-08-16
  4. FAQ GEG-Registrierstelle (PDF) — Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), abgerufen 2026-08-16
  5. Energieausweise / Klimainspektionsberichte — Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), abgerufen 2026-08-16
  6. Wer darf Energieausweis ausstellen? § 88 GEG 2026 (Blogbeitrag mit widerlegter Aussage zur DIBt-Prüfbarkeit) — rechtssicherer-energieausweis.de, abgerufen 2026-08-16
  7. Qualifizierte Unterstützung bei Energieberatung, Neubau- und Sanierungsprojekten – die Energieeffizienz-Expertenliste — Deutsche Energie-Agentur (dena), abgerufen 2026-08-16
  8. Weitere Informationen für Experten — Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes (Betreiber im Bundesauftrag), abgerufen 2026-08-16
  9. Energieausweis (Verweis auf Landesrecht/AVEn) — Bayerische Architektenkammer, abgerufen 2026-08-16
  10. § 108 GEG – Bußgeldvorschriften (Volltext) — lxgesetze.de (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-16
  11. BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 232/16 (Makler haftet selbst für Angaben im Energieausweis) — Kanzlei-Aufbereitung (Werberecht), abgerufen 2026-08-16
  12. Energieausweise im GModG: Was sich 2027 alles ändert — Haufe Group, abgerufen 2026-08-16

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