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Welcher Ausweis passt?
Pflichten & Fristen

Energieausweis beim Neubau: Diese Pflichten treffen den Bauherrn

Der Energieausweis beim Neubau: wer ihn beauftragen muss, welcher Typ Pflicht ist, wann er vorliegen muss und welches Bußgeld bei Verstoß droht.

Energieberater Veröffentlicht am Aktualisiert am Fachlich geprüft von Petra Knigge, 11 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Beim Neubau muss der Eigentümer sicherstellen, dass unmittelbar nach Fertigstellung ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und ihm übergeben wird (§ 80 Abs. 1 GEG/GModG); ist der Bauherr nicht zugleich Eigentümer, trifft ihn dieselbe Pflicht. Ein Verbrauchsausweis ist beim Neubau ausgeschlossen. Fehlt der Ausweis, drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld.

Seit dem 28.07.2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz offiziell Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet im Bundesgesetzblatt als BGBl. 2026 I Nr. 226[1]. Die Energieausweis-Paragraphen für den Neubau behalten dabei ihre Nummern: § 80 Abs. 1 regelt weiterhin die Errichtungspflicht, § 88 die Ausstellungsberechtigung. Für Neubauten ändert sich inhaltlich zum Redaktionsstand nichts – nach dem Regierungsentwurf passt das Änderungsgesetz an § 80 Abs. 2 nur zwei Verweisziffern an[2]:

Bisher § 48
wird zu § 36
Bisher § 50
wird zu § 38

Was ab dem 1. Januar 2027 tatsächlich neu hinzukommt, steht weiter unten – getrennt von dem, was heute schon gilt.

Wer ist beim Neubau verpflichtet – Eigentümer, Bauherr, Planer oder Bauträger?

Vier Rollen, zwei Fragen
RollePflichtadressat?Ausstellungsberechtigt?
EigentümerJaNur mit eigener Berechtigung
Bauherr (wenn nicht Eigentümer)Ja, entsprechendNur mit eigener Berechtigung
Planer, Architekt, BauingenieurNeinJa, im Umfang der Landesberechtigung
BauträgerJa, über die Doppelrolle als Eigentümer und BauherrNur mit eigener Berechtigung
§ 80 Abs. 1 und § 88 GEG/GModG · Stand 08/2026

§ 80 Abs. 1 Satz 1 GEG/GModG ordnet die Ausstellung selbst an: „Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen."[3] Wer dafür verantwortlich ist, steht in den Folgesätzen: Der Eigentümer muss sicherstellen, dass der Ausweis nach Fertigstellung ausgestellt und ihm übergeben wird; ist der Bauherr nicht zugleich Eigentümer, gilt dieselbe Pflicht entsprechend für ihn[3]. Fallen beide Rollen zusammen – der häufigste Fall beim privaten Bauherrn, der auf eigenem Grund baut –, gibt es nur einen Verpflichteten.

Der Gesetzestext selbst spricht dabei von „unverzüglich" nach Fertigstellung; das zuständige Bundesportal erläutert dieselbe Stelle mit den Worten „unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes"[4]. Beide Formulierungen meinen dasselbe: ohne schuldhaftes Zögern, nicht erst bei Gelegenheit.

Der Planer ist Aussteller, nicht Verpflichteter

Wer den Ausweis unterschreiben darf, regelt § 88 – eine andere Norm mit einem anderen Adressaten. Für Neubauten ist ausstellungsberechtigt, wer nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes zur Unterzeichnung bautechnischer Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden befugt ist – und zwar im Umfang dieser Berechtigung[5]. Das ist in der Praxis oft der Architekt oder Bauingenieur, der auch den Bauantrag betreut hat. Rechtlich ist er damit aber nur Aussteller, nicht Pflichtadressat: Die Ausstellungsberechtigung aus § 88 begründet keine eigene Ausstellungspflicht des Planers gegenüber der Behörde.

Bauträger: warum ihn die Pflicht trotzdem trifft

Der Begriff „Bauträger" kommt in § 80 gar nicht vor. Ein Bauträger errichtet typischerweise auf eigenem Grundstück und ist bis zur Eigentumsumschreibung Eigentümer im Sinne von Satz 2; er ist zugleich meist Bauherr im Sinne von Satz 3. Die Pflicht trifft ihn deshalb nicht als eigene Kategorie, sondern über seine Doppelrolle als Eigentümer und Bauherr. Das ist eine Auslegung anhand der zivilrechtlichen Rollenverteilung, keine ausdrückliche Gesetzesregel – für den Bauträgerverkauf kommt zusätzlich die Vorlagepflicht beim Hausverkauf hinzu, sobald das fertige Gebäude an einen Käufer geht.

Sanktion bei Verstoß: bis zu 10.000 Euro

§ 108 Abs. 1 GEG/GModG stellt mehrere Verstöße unter Bußgeld – etwa wenn die Übergabe des Ausweises nicht sichergestellt wird (Nr. 23) oder die Vorlage bei der Behörde unterbleibt (Nr. 24)[6].

bis zu 10.000 €

Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Ausweispflichten

Ein Höchstrahmen, kein Regelbetrag. Zur Bußgeldhöhe in der Verwaltungspraxis der Bundesländer gibt es keine veröffentlichten Zahlen.

§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft

Dieser Bußgeldrahmen ist keine Neuerung des GModG, sondern besteht bereits im geltenden Recht.

Welcher Energieausweis beim Neubau – und wann muss er vorliegen?

Zwingend ein Bedarfsausweis, kein Wahlrecht

Kein Wahlrecht

Beim Neubau besteht kein Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Der Gesetzestext ordnet den Typ selbst an – Satz 1 spricht ausdrücklich vom „Energiebedarfsausweis"[3].

Das amtliche GEG-Infoportal bestätigt das ausdrücklich: „Für Neubauten dürfen … nur Bedarfsausweise ausgestellt werden", ausdrücklich auch wegen fehlender Verbrauchsdaten[[7]](https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/FAQ_GEG/FAQ_node.html). Eine für 2027 diskutierte Wahlfreiheit betrifft ausschließlich Bestandswohngebäude nach § 80 Abs. 3 – nicht den Neubau, an dessen Bedarfsausweis-Pflicht sich schon deshalb nichts ändert, weil zum Zeitpunkt der Fertigstellung schlicht keine Verbrauchswerte existieren.

Berechnungsgrundlage: das fertige Gebäude, nicht die Bauantragsplanung

Der Ausweis muss die energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes zugrunde legen[3]. Weicht die Ausführung von der ursprünglichen Planung ab – ein anderer Fenstertyp, eine andere Wärmeerzeugung, eine geänderte Dämmstärke –, ist auf Basis der tatsächlichen Ausführung neu zu rechnen. Die Berechnung aus dem Bauantrag lässt sich nicht einfach als Energieausweis übernehmen; das ist der zentrale inhaltliche Unterschied zum bautechnischen Nachweis im Genehmigungsverfahren.

Zeitpunkt: unmittelbar nach Fertigstellung, nicht erst beim Verkauf

Der gesetzliche Auslöser ist die Fertigstellung des Gebäudes – nicht der spätere Verkauf oder die Vermietung. Ein separater Tatbestand, die Vorlagepflicht gegenüber Käufern nach § 80 Abs. 4, greift zusätzlich und unabhängig davon, ob der Neubau erst Jahre später verkauft wird. Beim klassischen Bauträgerverkauf fallen Fertigstellung und Übergabe an den Käufer meist zeitlich zusammen; das ist ein Praxisbefund, kein eigener Rechtssatz.

Welches Ausweismuster gilt

Für den Übergang 2026/2027 ist ein Punkt besonders wichtig: Beim Neubau gilt das Ausweismuster, „das den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Baugenehmigung abbildet", so das GEG-Infoportal des Bundes ausdrücklich[7].

Die Umstellung folgt der Genehmigung, nicht der Fertigstellung

Ein Gebäude, dessen Baugenehmigung 2026 erging und das erst 2028 fertiggestellt wird, erhält das alte Ausweismuster. Das ist eine Verwaltungsauffassung des zuständigen Bundesamts, kein wörtliches Gesetzeszitat.

Gültigkeit: zehn Jahre, keine Verlängerung

Der Neubau-Energieausweis ist wie jeder Energieausweis zehn Jahre gültig; eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor, nur eine komplette Neuausstellung nach Ablauf der Frist.

Energieausweis, Erfüllungserklärung, bautechnischer Nachweis: drei getrennte Dokumente

Bauherren verwechseln häufig, welches Dokument welchen Zweck hat. Es sind drei getrennte Papiere mit unterschiedlichem Rechtscharakter:

Bautechnischer Nachweis Wärmeschutz

Rechtsgrundlage
Landesrecht (LBO/Bauvorlagen-VO)
Adressat
Bauaufsicht
Zeitpunkt
Im Genehmigungsverfahren

Erfüllungserklärung

Rechtsgrundlage
§§ 92, 93 GEG/GModG + Landesrecht
Adressat
Zuständige Behörde
Zeitpunkt
Nach Fertigstellung, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt

Energieausweis

Rechtsgrundlage
§ 80 GEG/GModG
Adressat
Eigentümer; Behörde auf Verlangen; Käufer bei Verkauf
Zeitpunkt
Unverzüglich/unmittelbar nach Fertigstellung

Warum der Energieausweis keinen Nachweischarakter hat

Der Energieausweis ist vom landesrechtlichen Nachweis der Anforderungseinhaltung ausdrücklich zu unterscheiden. Nach dem amtlichen GEG-Infoportal hat er „primär einen informativen Charakter" und ist „nicht als Nachweisinstrument geeignet"; die materiellen Anforderungen werden über die eigenständigen landesrechtlichen Nachweise erbracht[7]. Der Ausweis dokumentiert lediglich den tatsächlichen Zustand des fertigen Gebäudes – für Behörden zählt beim Genehmigungsverfahren der bautechnische Nachweis, nicht der Energieausweis.

Die Erfüllungserklärung: Ländersache beim Zeitpunkt

Nach § 92 Abs. 1 hat der Bauherr oder Eigentümer der zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind; die Vorlage erfolgt nach Fertigstellung, „soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt"[8]. Genau dieser Vorbehalt öffnet die Tür für erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern: Das zuständige Bundesportal bestätigt ausdrücklich, dass „den Ländern … die weitere Gestaltung hinsichtlich des Umfangs der Nachweispflicht, der Ausstellungsberechtigten und des Zeitpunktes der Vorlage" obliegt[9]. Eine bundeseinheitliche Frist für die Erfüllungserklärung gibt es deshalb nicht – wer sie einreichen muss und wann, ist beim zuständigen Bauamt zu erfragen.

Wo sich beide Dokumente personell berühren

§ 88 Abs. 1 Nr. 1 knüpft die Energieausweis-Ausstellungsberechtigung beim Neubau direkt an die landesrechtliche Nachweisberechtigung an[5] – in der Praxis ist es deshalb oft dieselbe Person, die den bautechnischen Nachweis unterzeichnet und später den Energieausweis ausstellt. Wer die passende Qualifikation mitbringt, steht ausführlich in unserem Beitrag zu § 88 und den Berufsgruppen, die ausstellen dürfen.

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Was sich zum 1. Januar 2027 ändert – und was nicht

Die Ingenieurkammer Hessen meldete am 28.07.2026, dass die zweite Stufe des GModG zum 01.01.2027 unter anderem „Solarpflichten, neue Anforderungen an Energieausweise, die verpflichtende Ökobilanzierung bei Neubauten" bringt[10]. Für Neubauten betrifft das vor allem drei Punkte – die eigentliche Errichtungspflicht aus § 80 Abs. 1 bleibt davon unberührt.

  1. 28.07.2026Verkündung im Bundesgesetzblatt: aus dem GEG wird das GModG. Für den Neubau ändert sich inhaltlich nichts.
  2. 01.01.2027Neue Bezugsfläche (Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08), erweiterte Angaben im Ausweis, Solarpflicht nach § 106. Für Nichtwohngebäude eine EU-Skala von A bis G.
  3. 01.01.2028Nullemissionsstandard für neue öffentliche Nichtwohngebäude; Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials nach EU-Gebäuderichtlinie.
  4. 01.01.2030Nullemissionsstandard allgemein; Lebenszyklus-Treibhauspotenzial verbindlich.

Die Daten ab 2027 stammen aus Regierungsentwurf, Portalangaben und Fachberichten, nicht aus dem geprüften Gesetzeswortlaut. Das Ausweismuster folgt beim Neubau ohnehin dem Zeitpunkt der Baugenehmigung, nicht diesen Stichtagen.

Neue Bezugsfläche: Nettoraumfläche statt Gebäudenutzfläche

Ab 01.01.2027 wechselt die gesetzliche Bezugsfläche[2]:

Bis 31.12.2026A_NGebäudenutzfläche
Ab 01.01.2027DIN 277Nettoraumfläche, beheizt oder gekühlt (DIN 277:2021-08)

Der Nenner aller flächenbezogenen Kennwerte in kWh/(m²·a) ändert sich damit.

Gleiche Einheit, anderer Nenner

Kennwerte vor und nach dem Stichtag lassen sich nicht unmittelbar vergleichen, auch wenn die Einheit gleich aussieht. In welche Richtung und in welcher Größenordnung sich der Kennwert eines konkreten Neubaus dadurch verschiebt, ist zum Redaktionsstand nicht belegt.

Lebenszyklus-Treibhauspotenzial für Neubauten

Der Regierungsentwurf führt eine neue Definition „Lebenszyklus-Treibhauspotenzial" und eine Berechnungspflicht dafür ein[2]. Die zugrundeliegende EU-Gebäuderichtlinie verlangt die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für neue Gebäude ab 2028 und verbindlich ab 2030, mit Angabe im Energieausweis.

Nicht geklärt

Wie und ab wann Deutschland das im Ausweismuster genau umsetzt, ist zum Recherchestand nicht abschließend erkennbar – hier bleibt eine Prüfung des verkündeten Gesetzestextes nötig, sobald er vollständig zugänglich ist.

Solarpflicht und Nullemissionsgebäude

Nach Angabe des zuständigen Bundesportals ordnet § 106 künftig eine Solarpflicht für Neu- und Nichtwohngebäude an[10]. Ab 01.01.2028 soll für neue öffentliche Nichtwohngebäude, ab 01.01.2030 allgemein ein Nullemissionsstandard gelten – auch das nach Portalangabe, nicht nach geprüftem Gesetzeswortlaut. Für Nichtwohngebäude soll ab 2027 zudem eine EU-Skala von A bis G statt bisher A+ bis H gelten, ohne eigenständigen Verbrauchsausweis mehr[11]; Klasse A bleibt dabei nach Portalangabe Nullemissionsgebäuden vorbehalten.

Häufige Fragen zum Energieausweis beim Neubau

Wer muss beim Neubau den Energieausweis beauftragen?

Der Eigentümer. Er muss sicherstellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung ausgestellt und ihm übergeben wird. Ist der Bauherr nicht zugleich Eigentümer, trifft ihn dieselbe Pflicht wie den Eigentümer[3].

Brauche ich beim Neubau einen Bedarfs- oder einen Verbrauchsausweis?

Zwingend einen Bedarfsausweis. Das Gesetz nennt ihn ausdrücklich, ein Verbrauchsausweis scheidet schon deshalb aus, weil zum Zeitpunkt der Fertigstellung noch keine Verbrauchsdaten vorliegen können[7].

Wann muss der Energieausweis beim Neubau vorliegen?

Unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes – nicht erst beim Verkauf oder bei der Vermietung. Das ist der gesetzliche Auslöser, unabhängig davon, ob und wann später verkauft wird[4].

Reicht die Energieberechnung aus dem Bauantrag als Energieausweis?

Nein. Der Ausweis muss die energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes zugrunde legen. Weicht die Ausführung von der Planung ab, muss neu gerechnet werden[3].

Ist der Energieausweis dasselbe wie die Erfüllungserklärung?

Nein. Die Erfüllungserklärung nach §§ 92, 93 ist der Nachweis gegenüber der Bauaufsicht, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind. Der Energieausweis informiert über den fertigen Zustand und hat laut amtlichem Infoportal keinen Nachweischarakter[7].

Was passiert, wenn der Energieausweis beim Neubau fehlt?

Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Energieausweis-Vorschriften liegt bei bis zu 10.000 Euro[6].

Ändert sich der Energieausweis für Neubauten zum 1. Januar 2027?

Die Grundpflicht – Bedarfsausweis, unmittelbar nach Fertigstellung – bleibt nach dem Regierungsentwurf bestehen; an § 80 wurden dort nur zwei Verweisziffern angepasst[2]. Ändern werden sich die Berechnungsgrundlagen: neue Bezugsfläche und eine zusätzliche Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials.

Rechtsstand und Vorbehalte

Dieser Artikel bildet den Rechtsstand zum 07.08.2026 ab. Der Energieausweis-Teil des GModG wird laut Regierungsentwurf zum 01.01.2027 wirksam; einzelne Angaben zu dieser zweiten Stufe stützen sich auf den Gesetzgebungsprozess und amtliche Portalzusammenfassungen, nicht auf den am Ende verkündeten Volltext der Artikel-2-Regelungen, der zum Redaktionsstand nicht vollständig einsehbar war. Der genaue Wortlaut von § 80 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ließ sich nur über Gesetzestext-Spiegel, nicht über die amtliche Fassung, rekonstruieren; ob eine Registrierung des Energieausweises beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) beim Neubau zwingend vorgeschrieben ist, bleibt ebenfalls offen. Für den Einzelfall – insbesondere bei Abweichungen zwischen Bauantrag und Ausführung oder bei Unsicherheit über landesrechtliche Fristen der Erfüllungserklärung – empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Bauaufsicht oder einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person.

Quellen

  1. BGBl. 2026 I Nr. 226 — Verkündungsseite (Änderungsgesetz GEG/GModG) — Bundesministerium der Justiz / recht.bund.de, abgerufen 2026-08-18
  2. BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf GModG mit Begründung — Deutscher Bundestag, abgerufen 2026-08-16
  3. § 80 GEG — Energieausweis für zu errichtende Gebäude (Normspiegel, Volltext Abs. 1) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-18
  4. Energieausweise: Anlass und Zeitpunkt der Ausstellung — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-18
  5. § 88 GEG — Ausstellungsberechtigung für Energieausweise (Normspiegel, Volltext Abs. 1) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-16
  6. § 108 GEG — Bußgeldvorschriften (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-16
  7. FAQ Energieausweise (FAQ 16, 17, 18) — nach Domain-Umzug von bbsr-geg.bund.de — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal, vormals bbsr-geg.bund.de), abgerufen 2026-08-18
  8. § 92 GEG — Erfüllungserklärung (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-16
  9. Vollzug / Erfüllungserklärung — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal, vormals bbsr-geg.bund.de), abgerufen 2026-08-16
  10. GModG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht — Ingenieurkammer Hessen, abgerufen 2026-08-16
  11. Energieausweise im GModG: Was sich 2027 alles ändert — Haufe Group, abgerufen 2026-08-16

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