Neue Heizung: Was sich am Energieausweis wirklich ändert
Ein reiner Energieträgerwechsel lässt die Effizienzklasse unberührt — sie folgt der Endenergie. Eine Wärmepumpe kann sie um mehrere Stufen heben.

Kurz gesagt
Ein Heizungstausch bewegt zwei Zahlen: die Endenergie über die Effizienz des Erzeugers, die Primärenergie zusätzlich über den Faktor des Energieträgers. Nur die Endenergie trägt die Effizienzklasse. Ein reiner Energieträgerwechsel lässt die Klasse deshalb unberührt, eine Wärmepumpe kann sie um mehrere Stufen heben. Einen neuen Ausweis verlangt das Gesetz dafür nicht.
Im Energieausweis stehen zwei große Zahlen, und fast jede Verwirrung über den Heizungstausch entsteht daraus, dass sie zu einer verschmelzen. Der Endenergiewert sagt, wie viel Energie ins Haus geliefert wird. Der Primärenergiewert bewertet dieselbe Menge danach, was ihre Bereitstellung volkswirtschaftlich gekostet hat. Eine neue Heizung greift an beiden an, aber mit verschiedener Wucht.
Maßgeblich ist seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz. Für den Energieausweis gilt bis zum 31. Dezember 2026 aber der bisherige Text: Die Neuerungen stehen in Artikel 2 und wirken erst zum 1. Januar 2027.
Zwei Zahlen, zwei Hebel – und nur eine trägt die Klasse
Der Endenergiewert ändert sich über die Effizienz des Wärmeerzeugers: Wie viel Brennstoff oder Strom muss hinein, damit eine Kilowattstunde Wärme herauskommt? Der Primärenergiewert multipliziert dieses Ergebnis mit dem Primärenergiefaktor des Energieträgers aus Anlage 4 – beim Verbrauchsausweis steht dieser Rechenweg wörtlich im Gesetz, „auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22“. Entscheidend ist, woran die Effizienzklasse hängt.
§ 86 Absatz 2 GModG
„Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.“
Anlage 10 staffelt neun Klassen von A+ bei höchstens 30 bis H über 250 kWh pro Quadratmeter und Jahr. Der Primärenergiewert kommt darin nicht vor: keine Skala, keine Farbe, keine Klasse.
Die Buchstabenskala im Ausweis bewertet ausschließlich die Endenergie. Wer die Klasse verbessern will, muss den Endenergiewert senken – alles andere verschiebt nur die zweite Zahl.
Nur den Energieträger tauschen: die Klasse bleibt, wo sie war
Ein Haus liegt bei 200 kWh pro Quadratmeter und Jahr Endenergie, und es wechselt allein der Energieträger – der Erzeuger wird nicht effizienter. Dann bewegt sich nur die Primärenergie:
| Energieträger | Primärenergiefaktor | Primärenergie bei 200 kWh/(m²·a) | Effizienzklasse |
|---|---|---|---|
| Erdgas, Heizöl, Flüssiggas | 1,1 | 220 kWh/(m²·a) | F |
| Holz, etwa Pellets | 0,2 | 40 kWh/(m²·a) | F |
| Strom aus dem Netz | 1,8 | 360 kWh/(m²·a) | F |
| Strom, gebäudenah erzeugt | 0,0 | 0 kWh/(m²·a) | F |
Die Klasse bewegt sich in keiner Zeile: Der Primärenergiewert schwankt um den Faktor neun, die Buchstabenskala bleibt.
Die Faktoren bezeichnen jeweils den nicht erneuerbaren Anteil. Bei Fernwärme steht der Faktor nicht im Gesetz, sondern beim Versorger: § 22 Absatz 2 erlaubt dessen ermittelten und veröffentlichten Wert, Absatz 3 zieht eine Untergrenze von 0,3 ein.
Die Modellrechnung: was ein Erzeugertausch bewegt
Modellrechnung, kein Erfahrungswert
Die folgenden Zahlen sind ein Rechenbeispiel, kein Durchschnitt und keine Prognose. Der Ausgangswert 200 kWh/(m²·a) ist exakt die obere Grenze der Klasse F nach Anlage 10.
Für bestehende Gebäude erlaubt § 38 Absatz 4 GModG (bis 28.07.2026: § 50 Absatz 4 GEG) gesicherte Erfahrungswerte für Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen. Tabelle 5 der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2020 (BAnz AT 04.12.2020 B1) führt sie als Erzeugeraufwandszahlen: das Verhältnis von eingesetzter Endenergie zu abgegebener Wärme.
- Zurück auf die Wärmemenge. 200 kWh/(m²·a) geteilt durch die Aufwandszahl 1,47 des alten Standardkessels ergibt rund 136 kWh/(m²·a) Wärme. Diese Größe bleibt in allen Varianten gleich, weil die Hülle unangetastet bleibt.
- Variante Brennwertkessel. 136 mal 1,07 ergibt rund 146 kWh/(m²·a) Endenergie, mal dem Erdgasfaktor 1,1 rund 160 kWh/(m²·a) Primärenergie.
- Variante Wärmepumpe. Statt der Aufwandszahl steht hier der Kehrwert der Jahresarbeitszahl: 136 geteilt durch die Jahresarbeitszahl, das Ergebnis mal 1,8.
Die Jahresarbeitszahl ist ein Rechtsbegriff – § 60a Absatz 2 Nr. 4 GModG verlangt, sie messtechnisch auszuwerten. Einen festen Zahlenwert gibt das Gesetz nicht vor – er hängt an Gebäude, Systemtemperatur und Anlagenqualität. Die Rechnung führt sie deshalb als Band über drei Werte.
| Variante | Endenergie kWh/(m²·a) | Klasse | Primärenergie kWh/(m²·a) |
|---|---|---|---|
| Ausgangszustand | 200,0 | F | 220,0 |
| Gas-Brennwertkessel | 145,6 | E | 160,1 |
| Wärmepumpe, Jahresarbeitszahl 2,5 | 54,4 | B | 98,0 |
| Wärmepumpe, Jahresarbeitszahl 3,0 | 45,4 | A | 81,6 |
| Wärmepumpe, Jahresarbeitszahl 4,0 | 34,0 | A | 61,2 |
Beim Brennwerttausch fallen beide Werte um denselben Prozentsatz, weil der Energieträger gleich bleibt und sich der Faktor herauskürzt. Bei der Wärmepumpe fällt die Endenergie deutlich stärker als die Primärenergie – genau das erzeugt den Klassensprung.
Was diese Rechnung nicht abbildet
Sie erfasst nur den Erzeuger. Eine echte Bilanz nach DIN V 18599 rechnet Übergabe, Verteilung, Speicherung und Hilfsenergie mit, und ein Erzeugertausch verändert auch die – etwa über eine abgesenkte Systemtemperatur oder den Ventilatorstrom einer Luft-Wärmepumpe. Der Kennwert im fertigen Ausweis streut deshalb stärker.
Warum die Wärmepumpe Klassengrenzen überspringt
Die Wärmepumpe ist der einzige Erzeugertyp, dessen Kennzahl größer als eins ist und im Nenner steht. Ein Kessel multipliziert die Wärmemenge mit einer Zahl zwischen 1,07 und 1,47, die Wärmepumpe teilt sie durch die Jahresarbeitszahl – kein Prozentabzug, sondern eine Division. In der Modellrechnung sinkt die Endenergie deshalb um den Faktor 4,41, beim Wechsel vom Standard- zum Brennwertkessel nur um 1,37.
Dazu kommt der Zuschnitt der Anlage 10: Die Bänder sind oben breit und unten schmal – 250, 200, 160, 130, dann 100, 75, 50, 30. Eine große Absenkung wandert durch immer engere Bänder und überspringt entsprechend viele Grenzen.
| Klasse | Endenergie in kWh/(m²·a) |
|---|---|
| A+ | bis 30 |
| A | über 30 bis 50 |
| B | über 50 bis 75 |
| C | über 75 bis 100 |
| D | über 100 bis 130 |
| E | über 130 bis 160 |
| F | über 160 bis 200 |
| G | über 200 bis 250 |
| H | über 250 |
Fünf Klassengrenzen in einem Schritt, von F bis A. Den eigenen Wert einordnen:
Den Wert lesen Sie im Energieausweis ab — bei Wohngebäuden steht die Klasse dort ohnehin schon. Die Skala gilt nur für Wohngebäude und nur für die Endenergie, nicht für die Primärenergie.
- Klassenspanne
- über 130 bis 160 kWh/(m²·a)
- Abstand zur nächsten Klasse
- 12 kWh/(m²·a) bis D
Ein Haus knapp unter einer Grenze und eines knapp darüber sind energetisch fast gleich und tragen doch verschiedene Buchstaben — die Klasse ist eine Schublade, kein Messwert.
Beim Primärenergiewert ist der Effekt schwächer, aus einem einzigen Grund.
Richtig ist
Der Faktor dämpft den Vorteil, er kehrt ihn nicht um. Die Primärenergie sinkt in der Modellrechnung um den Faktor 2,70 statt um 4,41 – der Abstand zwischen beiden ist genau das Verhältnis von 1,8 zu 1,1, also der Abstand zwischen Strom- und Erdgasfaktor der Anlage 4. Rund zwei Fünftel ihres rechnerischen Vorsprungs verliert die Wärmepumpe dadurch, beim Primärenergiewert und nicht bei der Klasse.
Gleichziehen tut sie an zwei Punkten. Gegen einen Standardkessel bis 1986 liegt sie bei der Endenergie ab einer Jahresarbeitszahl von 0,68 vorn, beim Primärenergiewert ab 1,11; gegen einen Brennwertkessel ab 1995 lauten die Werte 0,94 und 1,53. Bei der Klasse gewinnt sie damit praktisch immer, beim Primärenergiewert oberhalb einer Schwelle, die deutlich unter dem liegt, was Wärmepumpen im Betrieb erreichen.
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Wärmepumpe plus Photovoltaik: heute und ab 2027
Wer die Wärmepumpe mit eigener Photovoltaik kombiniert, erwartet einen zweiten Sprung. Heute bleibt er aus.
§ 23 Absatz 1 GModG, Fassung bis 31.12.2026
Strom aus erneuerbaren Energien im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang darf „bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs“ in Abzug gebracht werden – nicht beim Endenergiebedarf. Die Klasse folgt aber der Endenergie.
Auch beim Primärenergiewert ist der Abzug kleiner als erwartet
§ 23 Absatz 2 verlangt eine Monatsbilanz – und genau dann, wenn die Wärmepumpe den meisten Strom zieht, liefert die Photovoltaik am wenigsten. Haushaltsstrom zählt ohnehin nicht mit, und im Bestand wirkt § 23 nur im Bedarfsausweis.
Zum 1. Januar 2027 kippt dieser Punkt: Der neue § 23 Absatz 1 erstreckt den Abzug auf den „Jahres-Endenergiebedarf und“ den Jahres-Primärenergiebedarf. Behält § 86 seine Anknüpfung an die Endenergie, wirkt eigener Solarstrom dann erstmals auf die Effizienzklasse.
Pellets und Fernwärme: wenn beide Zahlen auseinanderlaufen
Dass beide Zahlen in verschiedene Richtungen zeigen können, steht amtlich fest: Die Bekanntmachung zum Modellgebäudeverfahren vom 20. Januar 2021 weist für zwei Ausstattungsvarianten fertige Kennwertpaare aus.
Kessel für feste Biomasse
Tabelle 1, mit Pufferspeicher und zentraler Trinkwassererwärmung.
- Endenergiebedarf
- 148,9 kWh/(m²·a)
- Effizienzklasse
- E
- Primärenergiebedarf
- 34,1 kWh/(m²·a)
Brennwertgerät mit Solaranlage
Tabelle 5, Erdgas oder Heizöl, zusätzlich Solaranlage und Lüftung.
- Endenergiebedarf
- 81,2 kWh/(m²·a)
- Effizienzklasse
- C
- Primärenergiebedarf
- 85,8 kWh/(m²·a)
Der Holzkessel hat den höheren Endenergiewert und damit die schlechtere Klasse, zugleich den weit niedrigeren Primärenergiewert. Eine Pelletheizung senkt den Primärenergiewert über den Faktor 0,2 und die Treibhausgasangabe über Anlage 9 – dort stehen für Holz 20 Gramm CO₂-Äquivalent je Kilowattstunde gegenüber 240 bei Erdgas und 560 bei Netzstrom. Endenergie und Klasse bleiben dagegen praktisch stehen, weil ein Pelletkessel nicht mit einer Kennzahl größer eins arbeitet. Bei Fernwärme entfallen die kesseltypischen Erzeugerverluste; über den Primärenergiewert entscheidet dann der Erzeugungsmix des Versorgers.
Brauchen Sie jetzt einen neuen Ausweis?
Für den reinen Heizungstausch lautet die Antwort nein. § 80 Absatz 2 verlangt einen neuen Bedarfsausweis nur, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Angestoßen wird das über § 36, und der knüpft ausschließlich an „Außenbauteile im Sinne der Anlage 7“ an. Eine Heizungsanlage ist kein Außenbauteil.
Kein Handlungsbedarf
Der alte Ausweis behält seine Gültigkeit. § 79 Absatz 3 Satz 2 lässt sie vorzeitig nur entfallen, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Ausweis erforderlich wird. Wer freiwillig neu ausstellen lässt, hat anschließend zwei gültige Ausweise mit je eigener Registriernummer.
10 Jahre
Gültigkeitsdauer eines Energieausweises
Eine Obergrenze, keine Garantie: Satz 2 beendet die Gültigkeit vorzeitig, sobald nach § 80 Abs. 2 neu auszustellen ist.
§ 79 Abs. 3 Satz 1 GModG
Löst § 80 Absatz 2 nicht aus
- Gaskessel gegen Brennwertkessel getauscht
- Wärmepumpe statt Gas, an der Hülle ändert sich nichts
- Pelletkessel ersetzt die Ölheizung
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Photovoltaik-Anlage aufs Dach
Pflichtig wird es erst, wenn der Tausch Teil eines Pakets mit Maßnahmen an der Gebäudehülle ist und der Nachweis über die Gesamtbilanz geführt wird – siehe wann eine Sanierung die Ausweispflicht auslöst.
Der Reibungspunkt liegt woanders
§ 87 Absatz 1 verlangt in jeder kommerziellen Immobilienanzeige den im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger (Nr. 3) und die dort genannte Effizienzklasse (Nr. 5). Nach einem Heizungstausch nennt der alte Ausweis die alte Heizung: Die Anzeige bleibt formal korrekt und wird inhaltlich irreführend. Der Bundesgerichtshof hat diese Pflichtangaben 2017 als wesentliche Information im Sinne des Wettbewerbsrechts eingeordnet (heute § 5b Absatz 4 in Verbindung mit § 5a Absatz 1 UWG). Vor einem Verkauf lohnt ein neuer Ausweis deshalb oft, auch wenn er rechtlich nicht verlangt ist – mehr dazu im Beitrag zur Vorlage beim Hausverkauf.
Warum der Verbrauchsausweis dem Tausch hinterherhinkt
Er rechnet aus Abrechnungen, und die stammen aus der Vergangenheit.
Weil das Fenster die jüngste Abrechnungsperiode einschließen muss, enthält es direkt nach dem Tausch zwangsläufig Daten der alten Anlage.
- Sofort nach dem Tausch36 Monate Altbetrieb. Der Kennwert beschreibt die Anlage, die gerade ausgebaut wurde.
- Nach 12 und nach 24 MonatenDas Fenster mischt alten und neuen Betrieb und bildet keinen von beiden sauber ab.
- Nach 36 MonatenErstmals steht ausschließlich der Neubetrieb darin.
Nach § 82 Absatz 4 GModG in der Fassung bis 31.12.2026. Wechselt zugleich der Energieträger, trifft die nach § 82 Absatz 3 zwingende Witterungsbereinigung auf zwei verschiedene Abrechnungssysteme.
Ab dem 1. Januar 2027 verkürzt sich der Zeitraum „von derzeit 36 auf 24 Monate“.
Nach einem Heizungstausch ist der Bedarfsausweis der schnellere Weg: Er rechnet die neue Anlage sofort, über die gesicherten Erfahrungswerte des § 38 Absatz 4 statt über Abrechnungen aus der Vergangenheit.
Wer abwartet, behält die Frist des alten Ausweises im Blick – siehe Energieausweis erneuern.
Was sich zum 1. Januar 2027 am Kennwert ändert
Zwei Änderungen stehen oben schon: Solarstrom wird künftig auch vom Endenergiebedarf abgezogen und wirkt damit auf die Klasse, und das Datenfenster des Verbrauchsausweises schrumpft auf 24 Monate. Die dritte betrifft den Primärenergiefaktor für Netzstrom.
Nicht geklärt
Ob und wie sich der Primärenergiefaktor für Strom zum 1. Januar 2027 ändert, ist offen: Eine grundlegende Reform ist angekündigt, ein neuer Zahlenwert steht nicht fest. Für die Effizienzklasse ist das ohne Bedeutung, weil sie der Endenergie folgt. Wer den Primärenergiewert vorausberechnet, schlägt den Faktor ab 2027 besser neu nach, statt mit 1,8 weiterzurechnen.
Den vollständigen Überblick gibt der Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz und seinen Stufen.
Nach dem Tausch: fünf Punkte, die sich lohnen
Vor dem nächsten Anlass abarbeiten
Häufige Fragen zum Heizungstausch im Energieausweis
Wird mein alter Energieausweis durch die neue Heizung ungültig?
Nein. § 79 Absatz 3 Satz 1 gibt zehn Jahre Gültigkeit, und Satz 2 lässt sie vorzeitig nur entfallen, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Ausweis erforderlich wird.
Wie stark verbessert eine Wärmepumpe die Effizienzklasse?
Die Klasse folgt nach § 86 Absatz 2 der Endenergie, und die Wärmepumpe teilt die benötigte Wärme durch die Jahresarbeitszahl. In der Modellrechnung oben wandert der Kennwert von 200 auf rund 45 kWh/(m²·a), also von F nach A.
Verschlechtert die Wärmepumpe den Primärenergiewert?
Nein, sie verbessert ihn – nur weniger stark als die Endenergie. Der Stromfaktor 1,8 der Anlage 4 dämpft den Vorteil, er kehrt ihn nicht um.
Verbessert eine Photovoltaik-Anlage die Effizienzklasse meines Hauses?
Heute nicht: § 23 Absatz 1 erlaubt den Abzug nur beim Jahres-Primärenergiebedarf, die Klasse folgt aber der Endenergie. Ab dem 1. Januar 2027 erstreckt der neue § 23 Absatz 1 den Abzug auf den Jahres-Endenergiebedarf – dann wirkt eigener Solarstrom auf die Klasse.
Ich habe gerade getauscht und will einen Verbrauchsausweis. Geht das?
Nur mit Altdaten. § 82 Absatz 4 verlangt Abrechnungen aus 36 zusammenhängenden Monaten; erst drei Jahre nach dem Tausch bildet das Fenster ausschließlich die neue Heizung ab, ab dem 1. Januar 2027 zwei Jahre. Der Bedarfsausweis rechnet die neue Anlage sofort.
Die 65-Prozent-Regel ist weg. Ändert das etwas am Energieausweis?
Nein. Die §§ 71 bis 73 sind seit dem 29. Juli 2026 gestrichen, an ihre Stelle tritt ein Katalog zulässiger Heizungsoptionen in § 42 GModG. Das Nachweisinstrument dieser Pflichten war nie der Energieausweis, sondern die Erfüllungserklärung nach den §§ 92 und 93. Inhalt, Kennwert und Ausstellungspflicht bleiben unberührt – größer wird nur die Freiheit bei der Technikwahl.
Quellen (21)
- BGBl. 2026 I Nr. 226 — Verkündungsseite des Änderungsgesetzes (GModG) — Bundesministerium der Justiz / recht.bund.de
- BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf Gebäudemodernisierungsgesetz mit Begründung — Deutscher Bundestag
- Anlage 4 GModG (zu § 22 Absatz 1) — Primärenergiefaktoren — geg-info.de
- §§ 82 und 87 GModG — Verbrauchsausweis und Pflichtangaben in Immobilienanzeigen — gesetze.legal
- § 86 GModG — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes — lxgesetze.de
- Anlage 10 GModG (zu § 86) — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden — geg-info.de
- Bilanzierung von Strom aus erneuerbaren Energien — Portalseite des Bundes — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal)
- § 22 GModG — Primärenergiefaktoren — lxgesetze.de
- §§ 36 und 38 GModG — Änderung von Außenbauteilen, energetische Bewertung des Bestandsgebäudes — gesetze.legal
- Bekanntmachungen zu Bestandsberechnungen — Übersicht des Bundesportals — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal)
- § 23 GModG — Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien — lxgesetze.de
- Bekanntmachung Modellgebäudeverfahren vom 20.01.2021 (BAnz AT 20.01.2021 B1), Anlage 2 — Angaben für den Energiebedarfsausweis — BMWi/BMI, veröffentlicht auf geg-info.de
- Anlage 9 GModG — Umrechnung in Treibhausgasemissionen — geg-info.de
- Primärenergiefaktoren — Portalseite des Bundes — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal)
- §§ 79 und 80 GModG — Grundsätze und Ausstellung des Energieausweises — gesetze.legal
- BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 229/16 (Parallelverfahren I ZR 232/16 und I ZR 4/17) — dejure.org
- BT-Drs. 21/6565 — Stellungnahme des Bundesrates zum Gebäudemodernisierungsgesetz — Deutscher Bundestag
- Was ist neu? — Überblick des Bundesportals zum Gebäudemodernisierungsgesetz — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal)
- Heizungsoptionen nach § 42 GModG — Portalseite des Bundes — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal)
- BT-Drs. 21/7009 — Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses — Deutscher Bundestag
- Konsolidierte Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal)
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