Energieausweis nach Sanierung: Wann ein neuer Pflicht ist
Nach einer Sanierung ist ein neuer Energieausweis nur bei Gesamtgebäude-Berechnung nach § 50 Pflicht. Was sonst gilt und was mit dem alten passiert.
Kurz gesagt
Ein neuer Energieausweis ist nach einer Sanierung nur in einem Fall Pflicht: wenn für das gesamte Gebäude nach § 50 gerechnet wurde, dem 140-Prozent-Nachweis. Dann ist ein Bedarfsausweis auszustellen, und der alte verliert seine Gültigkeit. Wer die Bauteile einzeln nach Anlage 7 saniert, muss nichts veranlassen: Der bisherige Ausweis bleibt gültig, auch wenn er den Vorzustand zeigt.
Die Frage wird fast überall falsch gestellt. Gesucht wird nach einer Sanierungsschwelle – ab wie viel Dämmung, ab wie vielen Fenstern, ab welchem Anteil der Hülle. Das Gesetz kennt keine solche Schwelle. § 80 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes knüpft an etwas ganz anderes an: an die Rechenmethode, mit der die Sanierung nachgewiesen wurde[1].
Seit dem 29. Juli 2026 trägt das Stammgesetz die Überschrift Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); verkündet wurde am 28. Juli 2026 ein Änderungsgesetz, dessen Artikel 1 Nummer 1 die Umbenennung anordnet[2]. Die Vorschriften zum Energieausweis behalten dabei ihre Nummern, die Vorschriften zum Bestandsgebäude nicht – dazu unten mehr.
Muss nach einer Sanierung wirklich ein neuer Ausweis her?
Richtig ist
Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es im Gesetz nicht, und die Heizung gehört gar nicht dazu. § 80 Absatz 2 verlangt einen neuen Ausweis ausschließlich dann, wenn für das gesamte Gebäude nach § 50 gerechnet wird[1]. Wer dieselben Maßnahmen bauteilweise nach Anlage 7 ausführt, muss nichts veranlassen.
Der Wortlaut ist kurz genug, um ihn ganz zu lesen:
§ 80 Absatz 2 Satz 1 GEG/GModG
„Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden."[1]
Zwei Bedingungen, verbunden durch ein „wenn". Beide müssen zutreffen. Fehlt eine, entsteht keine Pflicht – und die zweite ist keine Eigenschaft des Bauvorhabens, sondern eine Entscheidung Ihres Planers.
Das Infoportal des Bundes sagt es in seiner FAQ 12 mit anderen Worten: Ein Ausweis ist bei Modernisierungen an Außenbauteilen auszustellen, „wenn von der Möglichkeit eines Nachweises für das Gesamtgebäude (140%-Nachweis) nach § 50 GEG Gebrauch gemacht wird"[3]. Auf der Übersichtsseite zu Anlass und Zeitpunkt führt dasselbe Portal genau vier Ausstellungsanlässe: Neubau, Modernisierung mit energetischer Bilanzierung des gesamten Gebäudes, Verkauf oder Vermietung, Aushang[4]. „Sanierung" steht dort nicht.
Die zwei Bedingungen, die zusammenkommen müssen
Die erste Bedingung ist § 48. Erfasst sind ausschließlich Außenbauteile im Sinne der Anlage 7, die an beheizten oder gekühlten Räumen erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden[5]. Anlagentechnik fällt nicht darunter, und kleine Eingriffe fallen heraus:
nicht mehr als 10 %
Bagatellgrenze bei Änderungen
§ 48 Satz 2 GEG Stand 08/2026 Am Gesetzestext geprüft
Die 10 Prozent stehen in § 48 Satz 2: Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, „die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen"[5]. Gerechnet wird je Bauteilgruppe, nicht über alle Bauteile zusammen. Vier neue Fenster in einem Haus mit vierzig sind demnach keine Änderung im Sinne des § 48.
Die zweite Bedingung ist die Wahl des Gesamtgebäude-Nachweises. § 50 trägt die Überschrift „Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes" und bietet einen Weg an, die Bauteilanforderungen zu umgehen: Sie gelten als erfüllt, wenn das geänderte Wohngebäude den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes „um nicht mehr als 40 Prozent" überschreitet[6]. Daher der Praxisname 140-Prozent-Nachweis. Absatz 2 setzt zusätzlich Höchstwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust, je nach Gebäudetyp zwischen 0,40 und 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin[6].
Die 40 Prozent sind ein Anforderungsmaßstab für die Sanierung, keine Schwelle für die Ausweispflicht. Wer sie an dieser Stelle verwechselt, sucht nach einer Grenze, die es für den Ausweis nirgends gibt.
Wirtschaftlich ist die Sache damit unspektakulär: Wer den 140-Prozent-Nachweis führen lässt, hat die Bilanzierung des gesamten Gebäudes ohnehin bezahlt. Der Bedarfsausweis ist dann der letzte formale Schritt auf einer Rechnung, die längst steht.
Ihr Fall in vier Fragen
Wurden Außenbauteile nach Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut – Dach, Wand, Fenster, Kellerdecke?
JaWeiter zur nächsten Frage.
Nein§ 48 ist nicht berührt, damit auch § 80 Abs. 2 nicht. Kein neuer Ausweis nötig.
Betrafen die Änderungen mehr als 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe?
JaWeiter zur nächsten Frage.
NeinDie Bagatellgrenze des § 48 Satz 2 greift. § 48 wird gar nicht erst ausgelöst.
Hat Ihr Planer für das gesamte Gebäude nach § 50 gerechnet – den 140-Prozent-Nachweis?
JaEin Energiebedarfsausweis ist auszustellen. Der alte Ausweis verliert seine Gültigkeit.
NeinEs bleibt bei den Bauteilanforderungen der Anlage 7. Ein neuer Ausweis ist freiwillig.
Steht ohnehin ein Verkauf oder eine Neuvermietung an?
JaDann brauchen Sie einen gültigen Ausweis – der alte genügt dafür, wenn er noch läuft.
NeinEs besteht kein Anlass nach § 80 Abs. 3. Sie müssen nichts unternehmen.
Die letzte Frage trennt zwei Dinge, die in Ratgebern regelmäßig verschmelzen: die Neuausstellungspflicht nach der Sanierung und die Ausweispflicht bei Verkauf oder Vermietung. Das sind verschiedene Tatbestände in verschiedenen Absätzen.
Löst für sich genommen keine Pflicht zur Neuausstellung aus
- Die Heizung wurde getauscht – § 48 erfasst nur Außenbauteile, nicht die Anlagentechnik
- Ein Anbau ist entstanden, ohne Gesamtgebäude-Nachweis
- Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kam hinzu
- Der Ausweis zeigt nach der Sanierung zu schlechte Werte – inhaltliche Überholung ist kein Auslöser
- Seit der letzten Ausstellung sind Jahre vergangen, aber die zehn Jahre laufen noch
Zum Heizungstausch ist das Bundesportal ausdrücklich: Ohne Inanspruchnahme des 140-Prozent-Nachweises ist bei Änderungen an technischen Gebäudeausstattungen kein Ausweis erforderlich[3]. Und zur Erweiterung stellt FAQ 11 fest, dass bei reinen Erweiterungen kein Energieausweis vorgeschrieben ist, weil er nur für vollständige Gebäude ausgestellt wird[3]. Wird die Erweiterung allerdings mit einer Modernisierung kombiniert und dabei der 140-Prozent-Nachweis gewählt, sind die Berechnungen für das gesamte Gebäude einschließlich des Neubauteils zu führen.
Was mit dem alten Ausweis passiert
Hier liegt der zweite verbreitete Irrtum: dass ein Ausweis, der den Vorzustand zeigt, dadurch ungültig würde. § 79 Absatz 3 kennt genau zwei Gründe, aus denen die Gültigkeit endet.
§ 79 Absatz 3 GEG/GModG
„¹Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. ²Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird."[7]
Satz 2 verweist auf denselben Pflichtfall wie oben. Daraus folgen drei Szenarien, und nur eines davon berührt die Restlaufzeit:
| Szenario | Der alte Ausweis | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sanierung mit Gesamtgebäude-Nachweis nach § 50 | Verliert kraft Gesetzes seine Gültigkeit, unabhängig von der Restlaufzeit Am Gesetzestext geprüft | § 79 Abs. 3 Satz 2 |
| Sanierung ohne Gesamtnachweis, kein neuer Ausweis | Läuft unverändert bis zum Ende der zehn Jahre weiter Am Gesetzestext geprüft | § 79 Abs. 3 Satz 1 |
| Freiwillige Neuausstellung nach der Sanierung | Bleibt gültig – zwei Ausweise bestehen nebeneinander Berichtet, Wortlaut nicht geprüft | Umkehrschluss aus § 79 Abs. 3 Satz 2 |
Der dritte Fall ist der praktisch häufigste und der am schwächsten geregelte. § 79 Absatz 3 Satz 2 greift dort nicht, weil kein Ausweis „nach § 80 Absatz 2 erforderlich" wird[7]. Eine Rücknahme, Entwertung oder Löschung des alten Ausweises sieht das Gesetz nicht vor. Auch das Gebäudeforum der dena beschreibt es so: Alle Energieausweise gelten zehn Jahre, sofern nicht im Rahmen einer Modernisierung der Energiebedarf ohnehin neu berechnet wird[8].
Zwei gültige Ausweise sind erlaubt, aber unpraktisch
§ 80 Absatz 4 verlangt die Vorlage „eines" Energieausweises, nicht des ältesten[1]. Sie dürfen und sollten den aktuellen zeigen. Wer den alten mit den schlechteren Werten zusätzlich in die Unterlagen legt, schafft sich eine Verhandlungsposition, die er nicht braucht.
Ein Detail, das im Pflichtfall gern übersehen wird: § 80 Absatz 2 Satz 2 ordnet an, dass Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden ist[1]. Der Eigentümer hat also auch hier sicherzustellen, dass ihm der Ausweis übergeben wird, und ihn der Behörde auf Verlangen vorzulegen – dieselbe Mechanik wie beim Neubau. Eine Frist, bis wann der Ausweis nach Abschluss der Arbeiten vorliegen muss, nennt die Vorschrift dabei nicht. Die im Netz kursierende Angabe „innerhalb von sechs Monaten" hat im Gesetzestext keine Grundlage.
Jeder Ausweis bekommt eine eigene Registriernummer
§ 98 Absatz 2 Satz 1 GEG/GModG
„Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu."[9]
Die Nummer hängt am Dokument, nicht am Gebäude. Wer einen Ausweis ausstellt, hat sie vorher bei der Registrierstelle zu beantragen und dabei Land und Postleitzahl des Gebäudes, das Ausstellungsdatum sowie Art und Kategorie des Ausweises anzugeben[9]. Eine Übertragung oder Fortschreibung der alten Nummer auf den neuen Ausweis ist nirgends vorgesehen.
Nicht geklärt
Ob und wie ein Datensatz beim Deutschen Institut für Bautechnik nach einer Neuausstellung storniert oder als überholt gekennzeichnet werden kann, ließ sich nicht belegen. Die Registrierstelle bietet „Registriernummern abrufen" und „Fehlerhaften Datensatz melden" an; ein Verfahren für den Fall der Neuausstellung war nicht auffindbar[10]. Wir behaupten deshalb weder, dass es eines gibt, noch, dass es keines gibt.
Warum sich ein neuer Ausweis trotzdem meistens lohnt
Der Grund ist wirtschaftlich, nicht rechtlich – und genau deshalb tragfähig. Ein Ausweis, der den unsanierten Zustand dokumentiert, weist eine schlechtere Effizienzklasse aus, als das Gebäude verdient. Beim Verkauf und bei der Neuvermietung ist das die Zahl, die im Inserat steht und über die verhandelt wird.
Denn die Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige sind dem Energieausweis zu entnehmen, und zwar dem vorliegenden[11]. Eigene Schätzungen sind dort nicht vorgesehen.
Bundesgerichtshof
Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen sind eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die Entscheidungen ergingen noch zur Energieeinsparverordnung; die Pflicht wurde über das Vorenthalten wesentlicher Informationen begründet[12].
Werben mit den Werten nach der Sanierung
Wer nach der Sanierung bessere Kennwerte inseriert, als der vorliegende Ausweis ausweist, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung – unabhängig davon, ob die genannten Werte sachlich zutreffen. Der belegte Weg ist der umgekehrte: erst den neuen Ausweis, dann die neuen Zahlen. Welche fünf Angaben ein Inserat tragen muss, steht im Beitrag zu den Pflichtangaben im Inserat.
Wie stark sich ein Kennwert durch eine einzelne Maßnahme überhaupt bewegt, hängt weniger an der Qualität des Bauteils als an seiner Fläche – das ist im Beitrag was eine Dämmung am Kennwert ändert durchgerechnet. Und in welcher Reihenfolge Sanieren sich rechnet, entscheidet sich vor der ersten Rechnung, nicht danach.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis nach der Sanierung?
Im Pflichtfall entfällt die Wahl: § 80 Absatz 2 verlangt ausdrücklich einen Energiebedarfsausweis[1]. Freiwillig steht beides offen – praktisch aber nur eines.
Bedarfsausweis
Rechnet die Sanierung sofort mit ein.
- Grundlage
- Berechnung aus Bauteilen und Anlagentechnik
- Im Pflichtfall
- zwingend vorgeschrieben
- Nach der Sanierung
- bildet den neuen Zustand ab
- Datenbedarf
- U-Werte, Dämmstärken, Anlagendaten
Verbrauchsausweis
Rechnet mit Abrechnungen aus der Vergangenheit.
- Grundlage
- erfasster Endenergieverbrauch
- Im Pflichtfall
- nicht zulässig
- Nach der Sanierung
- zeigt zunächst den unsanierten Zustand
- Datenbedarf
- zusammenhängende Abrechnungsperioden
Gut zu wissen
Die Zeile „Nach der Sanierung“ beim Verbrauchsausweis ist keine Rechtsaussage, sondern eine sachliche: Ein Verbrauchsausweis wertet Abrechnungen aus, die vor der Sanierung entstanden sind. Bis genügend Verbrauchsdaten des sanierten Gebäudes vorliegen, dokumentiert er den Zustand, den Sie gerade beseitigt haben. Der Unterschied beider Arten ist im Beitrag Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ausführlich beschrieben.
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Wofür Sie haften – und wofür nicht
Wer nach der Sanierung einen neuen Ausweis ausstellen lässt, liefert dem Aussteller Daten: U-Werte, Dämmstärken, Rechnungen, Anlagendaten. Damit verschiebt sich ein Stück Verantwortung.
§ 83 Absatz 3 GEG/GModG
Der Eigentümer trägt Sorge dafür, dass die von ihm bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller muss sie sorgfältig prüfen und darf sie nicht verwenden, wenn Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen[13].
Für die Werte, die der Aussteller selbst ermittelt, trägt er die Verantwortung[13]. Wer Maßnahmen angibt, die so nicht ausgeführt wurden, verlagert das Risiko dagegen auf sich.
Gegenüber dem Käufer ist die Lage entspannter, als viele Verkäufer annehmen:
OLG Schleswig
Die bloße Aushändigung eines Energieausweises begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung. Aus den Gesamtumständen war nicht ersichtlich, dass der Verkäufer für Inhalt und Richtigkeit des Ausweises einstehen wollte; der vereinbarte Gewährleistungsausschluss blieb wirksam[14].
Anders liegt es bei einer ausdrücklichen Zusage im Vertrag, bei einer Garantie und bei Arglist. Das sind drei Einzelfallprüfungen, keine Regel – und der Grund, warum eine Effizienzklasse nichts im Kaufvertrag zu suchen hat, was nicht belegt ist.
Ein Bußgeld droht in diesem Zusammenhang nicht: § 80 Absatz 2 ist in § 108 Absatz 1 nicht in Bezug genommen[15]. Sanktioniert sind Nichtvorlage, Nichtübergabe und die fehlende Pflichtangabe in der Anzeige – nachzulesen im Beitrag dazu, was Verstöße gegen die Ausweispflicht kosten.
Kein Handlungsbedarf
Ein überholter, aber noch laufender Ausweis erfüllt die Pflicht bei Verkauf und Vermietung. § 80 Absatz 3 Satz 1 verlangt eine Neuausstellung nur, „wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt"[1] – maßgeblich ist die formale Gültigkeit, nicht die inhaltliche Aktualität. Sie dürfen mit ihm verkaufen. Ob Sie wollen, ist eine andere Frage.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändern soll
Belegt ist die Umnummerierung, nicht der Inhalt. Die bisherigen §§ 46 bis 51 werden zu den §§ 34 bis 39; § 48 wird damit zu § 36, § 50 zu § 38[16][17]. Genau daran hängt eine Meldung, die derzeit durch die Fachpresse läuft.
Richtig ist
Am deutschen Gesetzestext ist das nicht verifizierbar. Berichtet wird eine „Ausstellungspflicht bei größeren Renovierungen" nach § 36 GModG[18]. § 36 GModG ist nach der belegten Umnummerierung der heutige § 48 – die Meldung beschreibt damit nach derzeitigem Stand die schon geltende Regel des § 80 Absatz 2 mit neuer Verweisnummer. Die 25 Prozent stammen aus dem EU-Recht: Die Gebäuderichtlinie definiert die größere Renovierung als Gebäude, bei dem an mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle umfangreiche Renovierungen durchgeführt werden[19]. Als deutscher Auslösetatbestand für einen Energieausweis ist sie nicht nachweisbar umgesetzt.
- 28.07.2026Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226), ausgefertigt am 23. Juli 2026.
- 29.07.2026Artikel 1 tritt in Kraft. Das Stammgesetz heißt GModG, die §§ 46 bis 51 werden zu §§ 34 bis 39. An § 80 Abs. 2 ändert sich der Sache nach nichts.
- 01.01.2027Artikel 2 tritt in Kraft. Nach dem Regierungsentwurf ändert Nummer 31 den § 79 Abs. 3 Satz 2 – also den Satz über das vorzeitige Erlöschen.
Der Wortlaut der Änderungen an den §§ 79 bis 88 war zum Redaktionsstand nicht abrufbar: Alle geprüften PDF-Fassungen brechen bei den Artikel-2-Nummern 27 bis 31 ab.
Dass ausgerechnet die Erlöschensregel angefasst wird, ist der Punkt, den Sie im Auge behalten sollten – und zugleich der, über den sich derzeit nichts Belastbares sagen lässt[16].
| Aspekt | Heute (Stand 08/2026) | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Auslöser der Pflicht | Änderung nach § 48 und Gesamtgebäude-Berechnung nach § 50 Abs. 3 Am Gesetzestext geprüft | Berichtet als „größere Renovierung“ nach § 36 GModG – nach derzeitigem Stand dieselbe Regel mit neuer Nummer Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Schwellenwert für den Sanierungsumfang | Keiner Am Gesetzestext geprüft | Berichtet: mehr als 25 % der Gebäudehülle – am Gesetzestext nicht verifizierbar Quellen widersprechen sich |
| Ausweisart im Pflichtfall | Energiebedarfsausweis, zwingend Am Gesetzestext geprüft | Keine abweichende Angabe belegt Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Vorzeitiges Erlöschen des alten Ausweises | Nur im Fall des § 80 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 2 Am Gesetzestext geprüft | Artikel 2 Nr. 31 ändert § 79 Abs. 3 Satz 2; Wortlaut nicht abrufbar Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
| Bußgeld bei Verstoß gegen § 80 Abs. 2 | Nicht bußgeldbewehrt Am Gesetzestext geprüft | Keine belegte Änderung Berichtet, Wortlaut nicht geprüft |
Kein Handlungsbedarf
Ein heute ausgestellter Ausweis wird durch die Rechtsänderung nicht wertlos. Er behält seine Gültigkeitsdauer aus § 79 Absatz 3 Satz 1[7]; neue Anforderungen betreffen Ausweise, die danach ausgestellt werden.
Wenn Sie einen neuen Ausweis wollen: fünf Schritte
Nach der Sanierung abarbeiten
Wer einen Ausweis ausstellen darf, ist in § 88 abschließend geregelt und im Beitrag wer einen Energieausweis ausstellen darf aufgeschlüsselt. Zur Gültigkeitsdauer und zu den übrigen Anlässen einer Neuausstellung steht alles im Beitrag zum Erneuern des Energieausweises.
Häufige Fragen zum Energieausweis nach der Sanierung
Ist nach einer Sanierung ein neuer Energieausweis Pflicht?
Wird mein alter Energieausweis durch die Sanierung ungültig?
Nur im Pflichtfall des § 80 Absatz 2 – dann verliert er seine Gültigkeit unabhängig von der Restlaufzeit. Sonst läuft er die vollen zehn Jahre weiter[7].
Muss ich den Energieausweis nach dem Fenstertausch aktualisieren?
Nein, sofern die Fenster die Anforderungen der Anlage 7 einhalten und kein Gesamtnachweis geführt wird[5]. Eine gesetzliche Aktualisierungspflicht für inhaltlich überholte Ausweise gibt es nicht.
Was gilt nach einem Heizungstausch?
Kein Ausweis vorgeschrieben. § 48 betrifft Außenbauteile, und das Bundesportal stellt klar, dass bei Änderungen an technischen Gebäudeausstattungen ohne 140-Prozent-Nachweis kein Ausweis erforderlich ist[3].
Brauche ich einen neuen Ausweis nach einem Anbau?
Bei einer reinen Erweiterung nicht – ein Energieausweis wird für vollständige Gebäude ausgestellt, nicht für Gebäudeteile[3]. Freiwillig ist er möglich, dann mit dem Anlass „Sonstiges".
Darf ich das Haus mit dem alten Ausweis verkaufen, obwohl ich saniert habe?
Ja. § 80 Absatz 3 Satz 1 verlangt eine Neuausstellung nur, wenn nicht bereits ein gültiger Ausweis für das Gebäude vorliegt[1]. Wirtschaftlich ist das meist nachteilig, weil die ausgewiesene Klasse schlechter ist als der tatsächliche Zustand.
Gibt es ein Bußgeld, wenn ich den Ausweis nach der Sanierung nicht erneuere?
Nein. § 108 Absatz 1 nimmt § 80 Absatz 2 nicht in Bezug; bußgeldbewehrt sind Nichtvorlage, Nichtübergabe und die fehlende Pflichtangabe in der Anzeige[15].
Kann ich zwei Energieausweise gleichzeitig haben?
Bekommt der neue Ausweis eine neue Registriernummer?
Ja. Die Registrierstelle teilt für jeden neu ausgestellten Energieausweis eine Registriernummer zu[9]. Eine Übertragung der alten Nummer ist nicht vorgesehen.
Rechtsstand und Vorbehalte
Dieser Artikel bildet den Rechtsstand zum 11.08.2026 ab. Die wörtlich zitierten Normtexte stammen aus der Fassung des Gebäudeenergiegesetzes vom 16.10.2023 und wurden an einem Gesetzestext-Spiegel erhoben, weil die amtlichen Volltextportale technisch nicht zugänglich waren. Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz die §§ 79 bis 88 im Wortlaut unverändert übernommen hat, ließ sich nicht abschließend prüfen; dasselbe gilt für den Wortlaut des § 36 GModG und für den des § 112 mit den Übergangsvorschriften. Offen bleibt außerdem, ob ein Registrierungs-Datensatz nach einer Neuausstellung entwertet werden kann, und die Meldung, die Ausnahme für Baudenkmäler entfalle ab 2027, war am Gesetzestext nicht zu verifizieren. Für den Einzelfall – insbesondere bei einer laufenden Sanierung, deren Nachweisweg noch offen ist – ersetzt dieser Beitrag keine Beratung durch eine ausstellungsberechtigte Person.
Quellen
- § 80 GEG — Ausstellung, Vorlage, Übergabe und Aushang des Energieausweises (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- BGBl. 2026 I Nr. 226 — Verkündungsseite (Änderungsgesetz GEG/GModG) — Bundesministerium der Justiz / recht.bund.de, abgerufen 2026-08-16
- FAQ Energieausweise des GEG-/GModG-Infoportals (FAQ 11 und FAQ 12) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-20
- Anlass und Zeitpunkt für die Ausstellung eines Energieausweises — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal), abgerufen 2026-08-16
- § 48 GEG — Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 50 GEG — Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- § 79 GEG — Grundsätze des Energieausweises (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- Grundsätze für Energieausweise — Gültigkeit und Modernisierung — Deutsche Energie-Agentur (dena), Gebäudeforum klimaneutral, abgerufen 2026-08-16
- § 98 GEG — Registriernummer (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- GEG-Registrierstelle — Registriernummer — Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), abgerufen 2026-08-16
- § 87 GEG — Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 229/16 (Nachweis, Parallelverfahren I ZR 232/16 und I ZR 4/17) — dejure.org (Rechtsprechungsnachweis), abgerufen 2026-08-16
- § 83 GEG — Ermittlung und Bereitstellung von Daten (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2015 – 17 U 98/14 (Nachweis) — dejure.org (Rechtsprechungsnachweis), abgerufen 2026-08-16
- § 108 GEG — Bußgeldvorschriften (Normspiegel) — gesetze.legal (Gesetzestext-Spiegel), abgerufen 2026-08-20
- BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf GModG mit Begründung — Deutscher Bundestag, abgerufen 2026-08-16
- GModG 2026 — Zuordnung der Paragraphen (§§ 46–51 zu §§ 34–39) — energie-m.de, abgerufen 2026-08-16
- Energieausweise im GModG: Was sich 2027 alles ändert — Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, abgerufen 2026-08-16
- EPBD-Definition der „größeren Renovierung“ (mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle) — Europäische Kommission, Technical Regulation Information System, abgerufen 2026-08-16
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