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Welcher Ausweis passt?
Für Vermieter

Energieausweis Mehrfamilienhaus: einer für alle Wohnungen

Ein Mehrfamilienhaus bekommt genau einen Energieausweis (§ 79 Abs. 2 GModG) — für jede Wohnung, zehn Jahre lang. Wann doch zwei nötig sind und wer zahlt.

Energieberater Veröffentlicht am Aktualisiert am Fachlich geprüft von Petra Knigge, 15 Min. Lesezeit
Illustration: ein Mehrfamilienhaus mit gleichmäßig erleuchteten Fenstern, davor ein einzelnes Dokument

Kurz gesagt

Ein Mehrfamilienhaus bekommt genau einen Energieausweis: § 79 Absatz 2 Satz 1 stellt ihn für das Gebäude aus, nicht für die einzelne Wohnung. Einen Wohnungs-Energieausweis kennt das Gesetz nicht. Der eine Ausweis deckt zehn Jahre lang jede Vermietung und jeden Verkauf im Haus. Zwei braucht nur, wer nach § 106 gemischt genutzte Gebäudeteile trennen muss.

Acht Wohnungen, sechs Mietverträge, zwei Heizkessel im Keller, zwei Hausnummern an der Fassade: Wer so ein Objekt vermietet, rechnet vor der ersten Besichtigung gern durch, wie viele Energieausweise er braucht. Es ist einer.

Maßgeblich ist seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz, der neue Name des Gebäudeenergiegesetzes. Für den Energieausweis gilt der bisherige Text bis zum 31. Dezember 2026 weiter; die Paragraphennummern bleiben dieselben.

Ein Gebäude, ein Ausweis — und er gilt zehn Jahre

§ 79 Absatz 2 GModG

„Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.“

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Satz 1 trägt die Grundregel: Bezugsgröße ist das Gebäude — nicht die Wohnung, nicht der Mietvertrag, nicht der Treppenaufgang, nicht die Heizung. Satz 2 nennt die einzige Ausnahme, und sie betrifft nur gemischt genutzte Gebäude. Ob es Ausweise auch für einzelne Wohnungen gibt, beantwortet FAQ 1 der amtlichen Auslegungshilfe mit einem Wort: „Nein.“

Es gibt keinen Wohnungs-Energieausweis. Wer einen bestellt, bekommt entweder den Ausweis des Gebäudes oder ein Dokument, das die Vorlagepflicht nicht erfüllt.

§ 80 Absatz 3 Satz 1 nennt Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing als Auslöser, auch für Wohnungs- und Teileigentum — aber nur, „wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt“. Die Neuvermietung der Wohnung im dritten Obergeschoss löst also keine zweite Ausstellung aus.

10 Jahre

Gültigkeitsdauer eines Energieausweises

Eine Obergrenze, keine Garantie: Satz 2 beendet die Gültigkeit vorzeitig, sobald nach § 80 Abs. 2 neu auszustellen ist.

§ 79 Abs. 3 Satz 1 GModG

Entscheidend ist das Ausstellungsdatum auf Seite 1:

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Zehn Jahre ab Ausstellung, keine Verlängerung. Ihre Eingabe bleibt im Browser — es werden keine Daten übertragen.

Gültig bisAbgelaufen
11.05.2026

Die Zehnjahresfrist ist abgelaufen — für Verkauf oder Neuvermietung brauchen Sie einen neuen Ausweis.

Ohne gültigen Ausweis dürfen Sie weder inserieren noch die Besichtigung führen — der neue Ausweis sollte vor dem Inserat vorliegen.

Ist die Frist abgelaufen, hilft nur ein neues Dokument, siehe Energieausweis erneuern.

Was das Gesetz als „ein Gebäude“ zählt — und was nicht

Ausgerechnet das Schlüsselwort ist nicht definiert: § 3 Absatz 1 erklärt „Wohngebäude“, „Nichtwohngebäude“ und „kleines Gebäude“, nicht aber „Gebäude“ und „Gebäudeteil“. Die Lücke füllt eine amtliche Auslegung der Fachkommission Bautechnik zu § 79 Absatz 2 Satz 1; sie gilt laut Bundesportal sinngemäß auch für das GModG.

Anhaltspunkte der amtlichen Auslegung zu § 79 Absatz 2 Satz 1

Heranzuziehen sind „bestimmte Umstände – meistens mehrere gemeinsam“; ein einzelner Punkt entscheidet nichts. Und das Merkmal, das viele Eigentümer zuerst nennen, fehlt auf der Liste: die Heizung. Sie spiele „für die Gebäudeabgrenzung keine Rolle“, sagt FAQ 1 — die Abgrenzung ist baulich-funktional, nicht anlagentechnisch.

Reihenhaus und Doppelhaushälfte sind je ein eigenes Gebäude

Eine Reihenhauszeile besteht aus mehreren Gebäuden, und jedes braucht seinen eigenen Ausweis — auch wenn alle gleichzeitig errichtet wurden und baugleich sind.

§ 17 GModG, Aneinandergereihte Bebauung

„Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.“

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Teil 5 ist der Abschnitt über die Energieausweise: Die Zusammenfassung zu einem Rechenobjekt gilt für die Neubau-Anforderungen und endet vor dem Ausweis. Die Auslegung zieht daraus den Schluss, der Ausweis sei „für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen“; „Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten“.

Behauptet wirdGemeinsame Heizung, gemeinsamer Ausweis.

Richtig ist

Genau umgekehrt. Nach FAQ 10 a ist für Wohngebäude, die aus einer gemeinsamen Heizungsanlage versorgt werden, „jeweils ein getrennter Energieausweis auszustellen“ — für Bedarfs- wie für Verbrauchsausweise.

Drei Wohnhäuser an einem Kesselhaus brauchen also drei Ausweise; der Aussteller teilt den Gesamtverbrauch auf. Eine Ausnahme gilt nur für Liegenschaften aus mehreren Nichtwohngebäuden ohne dezentrale Messeinrichtungen. Wer eine Doppelhaushälfte vermietet und auf den Ausweis des Nachbarn verweist, erfüllt die Vorlagepflicht nicht.

Mehrere Treppenaufgänge: der Einzelfall entscheidet, aber nach klaren Kriterien

Das lange Wohnhaus mit vier Aufgängen und vier Hausnummern: ein Ausweis oder vier? FAQ 10 b nennt keine Regel, sondern verlangt eine Beurteilung „im jeweiligen Einzelfall“ — verlinkt aber eine Handreichung zum Gebäudebegriff, die konkreter wird.

Wie die Handreichung die Anhaltspunkte auflöst
Befund am HausWas daraus folgtNr.
Mehrere HausnummernAllein kein Hinweis auf mehrere Gebäude2.5
Mehrere EingängeAllein kein Hinweis auf mehrere Gebäude2.7
Kein eigener EingangKein eigenständiges Gebäude2.7
Baukörper auf zwei GrundstückenSpricht für mehrere Gebäude2.6
Keine trennende BrandwandNicht mehr als ein Gebäude2.8
Schreiben zum Gebäudebegriff, Nummern 2.5 bis 2.8 · verlinkt in FAQ 10 b

Der schärfste Satz ist der zur Brandwand: „Eine bauliche Anlage, die nicht durch Brandwände unterbrochen wird, kann nicht mehr als ein Gebäude sein.“ Für den typischen Nachkriegs-Wohnblock mit durchlaufendem Keller ist die Frage damit beantwortet, bevor sie gestellt wird.

Die Auslegungshinweise binden die Vollzugsbehörde nicht

Weder die FAQ noch die Auslegung noch die Handreichung sind Rechtsnormen; der Vollzug liegt bei den Ländern, im Zweifel entscheidet die zuständige Landesbehörde. Bei einem Grenzfall lohnt eine schriftliche Anfrage dort, bevor ein Aussteller beauftragt wird: Ein Ausweis für die falsche Bezugseinheit ist bezahlt und wertlos.

Wann es doch zwei Ausweise sind: Laden oder Praxis im Wohnhaus

Die einzige Ausnahme des § 79 Absatz 2 Satz 2 verweist auf § 106. Dort steht, wann ein Gebäudeteil rechnerisch aus dem Wohngebäude herausgelöst wird.

§ 106 Absatz 1 GModG

„Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.“

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Der Satz verbindet drei Merkmale mit „und“, nicht mit „oder“: Alle drei müssen zusammenkommen. Die Rechtsfolge ist dann gebunden — „sind getrennt zu behandeln“ lässt kein Wahlrecht.

  1. Unterscheidet sich die Nutzung wesentlich von der Wohnnutzung?

    JaWeiter zur zweiten Frage.

    NeinEin Ausweis für das ganze Gebäude. Hier endet die Prüfung.

  2. Unterscheidet sich auch die gebäudetechnische Ausstattung wesentlich?

    JaWeiter zur dritten Frage.

    NeinEin Ausweis. Die drei Merkmale gelten kumulativ.

  3. Umfasst der Teil einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche?

    JaZwei: einer als Wohngebäude, einer als Nichtwohngebäude.

    NeinEin Ausweis.

Der Laden im Erdgeschoss mit eigener Lüftung, Kälteanlage und eingebauter Beleuchtung erfüllt die ersten beiden Stufen. Die Kanzlei in der früheren Erdgeschosswohnung, die an derselben Zentralheizung hängt, erfüllt die zweite nicht: Es bleibt bei einem Ausweis. Absatz 2 spiegelt das für die Hausmeisterwohnung im Bürohaus.

Nicht geklärt

Offen ist allein die dritte Stufe: Ab welchem Flächenanteil ein Teil „nicht unerheblich“ ist, nennt weder § 106 noch eine amtliche Auslegung; im Streitfall entscheidet die Vollzugsbehörde. Wer erkennbar nahe an der Grenze liegt, klärt die Bezugseinheit deshalb vor dem Auftrag schriftlich mit der Landesbehörde — nachträglich lässt sich ein Ausweis nicht umwidmen.

Behauptet wirdAb zehn Prozent Gewerbefläche sind es zwei Ausweise.

Richtig ist

Die Zahl kursiert, steht aber in keiner Quelle, die für den Vollzug zählt. Wer sie übernimmt, trennt womöglich ein Gebäude, das ungeteilt bleiben müsste, und zahlt zwei Ausweise statt einem.

Wie viele Ausweise die häufigsten Konstellationen brauchen
KonstellationAusweiseNorm
Ein Baukörper, nur Wohnungeneiner§ 79 Abs. 2 S. 1
Einzelne Miet- oder Eigentumswohnungkeiner zusätzlich§ 79 Abs. 2 S. 1
Reihenhaus, Doppelhaushälfteje Haus einer§ 17 S. 2
Laden mit eigener Anlagentechnikzwei§ 106 Abs. 1
Praxis an der Zentralheizungeiner§ 106 Abs. 1
Nebengebäude bis 50 m² Nutzflächekeiner§ 79 Abs. 4 S. 1
§§ 79, 106 GModG und FAQ 1 des Bundesportals

Die letzte Zeile stützt sich auf das „kleine Gebäude“, das § 79 Absatz 4 Satz 1 vom Ausweisrecht ausnimmt.

nicht mehr als 50 m²

Flächenschwelle für ein „kleines Gebäude“

Rechtsstand bis 31.12.2026. Zum 01.01.2027 wird daraus nach dem Regierungsentwurf „weniger als“ 50 m² Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 — ein Gebäude mit exakt 50 m² wäre dann ausweispflichtig.

§ 79 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 17 GModG

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Welche Verbrauchsdaten der Aussteller im Mehrfamilienhaus braucht

Zwei Kessel, eine zusätzliche Wärmepumpe oder Etagenthermen in der Hälfte der Wohnungen ändern nichts an der Zahl der Ausweise, nur am Rechenweg: Nummer 3.1 der Bekanntmachung vom 29. März 2021 verlangt, den Verbrauch je Heizungsanlage getrennt über den vollen Zeitraum zu ermitteln und die Ergebnisse zu addieren.

Bei Etagenheizungen fällt die naheliegendste Datenquelle weg. Die Heizkostenverordnung gilt nach ihrem § 1 Absatz 1 nur für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und für die gewerbliche Wärmelieferung; wo jede Wohnung ihre eigene Therme hat, gibt es keine Heizkostenabrechnung im Sinne des § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1.

§ 82 Absatz 4 GModG

Zu verwenden sind „1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung […] für das gesamte Gebäude, 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.“

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36 Monate

Datenbasis heute

§ 82 Abs. 4 Satz 2 GModG

höchstens 18 Monate

Aktualität der Daten

§ 82 Abs. 4 Satz 2 GModG

Nummer 2 rettet den Etagenheizungs-Fall: In der Praxis sind das die Jahresabrechnungen der Energielieferanten aus den Wohnungen, und Nummer 3 erlaubt ausdrücklich, beides zu kombinieren. Der Zusatz „für das gesamte Gebäude“ steht dagegen nur in Nummer 1.

Die Einzelabrechnung des Mieters zeigt einen Anteil, nicht den Gebäudeverbrauch. Für den Ausweis zählt die Liegenschaftsabrechnung des Verwalters oder des Abrechnungsdienstes.

Fehlende Wohnungen dürfen nicht hochgerechnet werden

Geben zwei von zehn Mietparteien ihre Abrechnung nicht heraus, ist die Lücke nicht durch einen Aufschlag zu schließen. FAQ 14 ist unmissverständlich: „Andere, messtechnisch nicht erfasste Verbräuche bei Wohngebäuden zu addieren oder abzuziehen ist unzulässig.“ Bleibt die Datenlage unvollständig, führt der Weg zum Bedarfsausweis.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Die Witterungsbereinigung nach § 82 Absatz 3 Satz 1 ist zwingend, frei ist nur das Verfahren: Drei rohe Jahreszahlen ohne Klimafaktor ergeben keinen zulässigen Kennwert. Und § 82 Absatz 4 Satz 3 verlangt, längere Leerstände angemessen zu berücksichtigen.

Leerstand: die Schwelle steht in der Bekanntmachung, nicht im Gesetz

„Ab 30 Prozent Leerstand geht kein Verbrauchsausweis“ ist eine Branchenverkürzung. Der Leerstandsfaktor ist flächen- und zeitgewichtet und in Nummer 6 der Bekanntmachung von 2021 geregelt. FAQ 7 formuliert die Rechtsfolge allgemeiner: Übersteigt der Faktor das geforderte Maximum, ist die Verwendung der Daten „trotz Vorliegen, nicht zulässig“.

Fehlt der Verbrauch für die Warmwasserbereitung, weil jede Wohnung ihren eigenen Durchlauferhitzer hat, greift eine gesetzliche Pauschale.

20 kWh/(m²·a)

Zuschlag bei dezentraler Warmwasserbereitung ohne bekannten Verbrauch

Nur beim Verbrauchsausweis und nur, wenn der auf das Warmwasser entfallende Verbrauch nicht bekannt ist — dieser Wert ERSETZT einen fehlenden Verbrauch. Nicht zu verwechseln mit dem zahlengleichen Ersatzwert nach Nummer 2 der Bekanntmachung vom 29.03.2021 (warmwasser-anteil-ohne-solar), der einen gemeinsam erfassten Verbrauch AUFTEILT. Wer beide gleichsetzt, addiert 20 kWh/(m²·a), die schon im Zähler stehen.

§ 82 Abs. 2 Satz 2 GModG (Energieverbrauchsausweis)

Wie ein Kennwert aus drei Jahresverbräuchen und der Fläche entsteht, zeigt dieser Überschlag — er ersetzt keinen Ausweis, macht die Größenordnung aber sichtbar:

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Drei zusammenhängende Jahre sind die gesetzliche Datenbasis (§ 82 Absatz 4 Satz 2 GModG). Zum 1. Januar 2027 sinkt sie auf 24 Monate.

Überschlag, kein Ausweiswert
141 kWh/(m²·a)
Durchschnitt pro Jahr
18.267 kWh
Angesetzte Fläche
130 m²

Das ist nicht der Wert, der im Ausweis steht. Der amtliche Verbrauchskennwert rechnet zusätzlich mit einem Klimafaktor für Ihren Standort und — wenn das Warmwasser nicht getrennt gemessen wird — mit einer Pauschale dafür. Dieser Überschlag sagt, in welcher Größenordnung Sie liegen, nicht welche Klasse Sie bekommen.

Was der Aussteller für einen Verbrauchsausweis im Mehrfamilienhaus anfordert

Wer den Ausweis bestellt und wer ihn bezahlt

Einen Auftraggeber benennt das Gesetz für den Bestandsfall nicht; § 80 Absatz 3 Satz 1 sagt nur, ein Ausweis „ist auszustellen“. Der Druck entsteht über die Vorlagepflicht des Absatzes 4 — sie trifft Verkäufer und Immobilienmakler und gilt nach Absatz 5 entsprechend für Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Wer vermietet, bestellt damit faktisch; ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.

bis zu 10.000 €

Bußgeldrahmen

§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GModG

bis zu 5.000 €

Höchstmaß bei Fahrlässigkeit

§ 17 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GModG

Höhe und Verjährung behandelt der Beitrag zum Bußgeld bei Verstößen. Die Kosten trägt der Vermieter, und er trägt sie allein.

Wege, auf denen der Energieausweis NICHT auf die Mieter umgelegt werden kann

  • Betriebskosten: § 1 Abs. 1 BetrKV verlangt laufend entstehende Kosten des bestimmungsmäßigen Gebrauchs
  • Verwaltungskosten: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nimmt sie ausdrücklich aus
  • Auffangposition § 2 Nr. 17 BetrKV: setzt ihrerseits Betriebskosten voraus
  • Mieterhöhung nach § 559 BGB: knüpft an bauliche Modernisierungsmaßnahmen an

Steuerlich ist die Rechnung dagegen unproblematisch: Bei Vermietung sind die Kosten Werbungskosten und nach § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden.

Ist das Haus in Wohnungseigentum aufgeteilt, betrifft der Ausweis das gemeinschaftliche Eigentum: Die Verwaltung obliegt nach § 18 Absatz 1 WEG der Gemeinschaft, die Kosten laufen nach Miteigentumsanteilen, § 16 Absatz 2 Satz 1 WEG. Vorlegen muss ihn trotzdem der verkaufende Einzeleigentümer persönlich — mehr dazu im Beitrag zum Energieausweis für die Eigentumswohnung.

Was in die Anzeige für eine einzelne Wohnung gehört

Inseriert wird nicht das Haus, sondern die Drei-Zimmer-Wohnung im zweiten Stock. § 87 Absatz 1 erfasst das ausdrücklich: Die Vorschrift gilt für die Anzeige „eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit“. Alle fünf Pflichtangaben stammen aus dem Gebäudeausweis; wohnungsbezogene Kennwerte, Baujahre oder Effizienzklassen gibt es nicht.

Pflichtangaben nach § 87 Absatz 1 GModG

Die Sanktion liegt hier nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern im Wettbewerbsrecht.

BGH

Urteil vom 05.10.2017 Az. I ZR 229/16

Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen sind eine Marktverhaltensregelung; ihre Verletzung ist wettbewerbsrechtlich verfolgbar. Der Makler war nicht Adressat der damaligen Vorschrift der Energieeinsparverordnung, muss die Angaben nach § 5a UWG aber ebenfalls machen.

Kein Handlungsbedarf

Eine eigene Ausstellungspflicht begründet die Anzeigenvorschrift nicht: Nach FAQ 9 greift sie „nur, sofern zum Zeitpunkt des Aufgebens der Immobilienanzeige ein Energieausweis vorliegt“. Wer noch keinen hat, inseriert ohne die fünf Angaben rechtmäßig. Die Vorlagepflicht des § 80 Absatz 4 Satz 1 entsteht davon unabhängig spätestens mit der ersten Besichtigung.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Artikel 2 des Mantelgesetzes fasst die §§ 81, 82, 86 und 106 neu, fügt die §§ 88a bis 88c hinzu und schafft für Nichtwohngebäude die Anlage 10a mit den Klassen A bis G. Beim Verbrauchsausweis schrumpft die Datenbasis.

24 Monate

Datenbasis des Verbrauchsausweises ab 01.01.2027

Gilt ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin bleiben es 36 Monate. Der Bundesrat hatte die Rücknahme der Verkürzung gefordert, der federführende Ausschuss beließ es dabei. Der kürzere Zeitraum ist keine reine Erleichterung: An die Erfassung der Daten werden zugleich höhere Anforderungen gestellt, deren Einzelheiten noch nicht abschließend feststehen.

§ 82 Abs. 1 Satz 2 GModG (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6278, Ausschussbericht BT-Drs. 21/7009)

Zwei Änderungen treffen gemischt genutzte Häuser unmittelbar. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe g ersetzt die Angabe zu § 106 durch „§ 106 Solarenergie in Gebäuden“ — damit verliert die Mischnutzungsregel die Paragraphennummer, auf die § 79 Absatz 2 Satz 2 verweist. Und für Nichtwohngebäude entfällt der Verbrauchsausweis: Muss ein Haus nach § 106 zerlegt werden, wäre der gewerbliche Teil ab 2027 auf den Bedarfsausweis festgelegt.

Nicht geklärt

Wo die Regelung für gemischt genutzte Gebäude ab dem 1. Januar 2027 stehen wird, ist bislang nicht erkennbar. Für 2026 ändert das nichts, § 106 gilt unverändert. Steht ein Ausweis für ein gemischt genutztes Gebäude erst 2027 an, gehört er fachlich begleitet.

Den Überblick über die Stufen des Gesetzes gibt der Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz und seinen Fristen.

Quellen (24)
  1. BGBl. 2026 I Nr. 226 — Verkündungsseite des Änderungsgesetzes (GModG) — Bundesministerium der Justiz / recht.bund.de
  2. BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf Gebäudemodernisierungsgesetz mit Begründung — Deutscher Bundestag
  3. § 79 GModG — Grundsätze des Energieausweises — gesetze.legal
  4. FAQ zu Energieausweisen — Auslegungshinweise des Bundesportals (FAQ 1, 7, 9, 10 a, 10 b, 13, 14) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung / gmodg.bund.de (Bundesportal)
  5. § 80 GModG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — gesetze.legal
  6. § 3 GModG — Begriffsbestimmungen — gesetze.legal
  7. Auslegung der Fachkommission Bautechnik zu § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG 2020 — Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz / gmodg.bund.de (Bundesportal)
  8. § 17 GModG — Aneinandergereihte Bebauung — gesetze.legal
  9. Schreiben zum Gebäudebegriff im Zusammenhang mit Energieausweisen — Download-Seite des Bundesportals (Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen namens der Fachkommission Bautechnik) — Freie Hansestadt Bremen für die Fachkommission Bautechnik / gmodg.bund.de (Bundesportal)
  10. § 106 GModG — Gemischt genutzte Gebäude — gesetze.legal
  11. Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29. März 2021 (BAnz AT 16.04.2021 B1) — Download-Seite des Bundesportals — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal)
  12. § 1 HeizkostenV — Anwendungsbereich — gesetze.legal
  13. § 82 GModG — Energieverbrauchsausweis — gesetze.legal
  14. § 108 GModG — Bußgeldvorschriften — gesetze.legal
  15. § 11 EStG — Vereinnahmung und Verausgabung — gesetze.legal
  16. § 18 WEG — Verwaltung und Benutzung — gesetze.legal
  17. § 9a WEG — Gemeinschaft der Wohnungseigentümer — gesetze.legal
  18. § 16 WEG — Nutzungen und Kosten — gesetze.legal
  19. § 87 GModG — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige — gesetze.legal
  20. BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 229/16 (Parallelverfahren I ZR 232/16 und I ZR 4/17) — dejure.org
  21. BT-Drs. 21/6565 — Stellungnahme des Bundesrates zum Gebäudemodernisierungsgesetz — Deutscher Bundestag
  22. Neuregelungen mit dem GModG — Übersicht des Bundesportals — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung / gmodg.bund.de (Bundesportal)
  23. §§ 1 und 2 BetrKV — Betriebskosten und Aufstellung der Betriebskosten — gesetze.legal
  24. § 559 BGB — Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen — gesetze.legal

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Rechtsstand: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.