Für Vermieter
Was bei Neuvermietung, Eigentümergemeinschaft und mehreren Objekten zu beachten ist.
Das Wichtigste in 3 Sätzen
- Die Vorlagepflicht greift bei jeder Neuvermietung, nicht erst beim Verkauf.
- In der Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Ausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht je Wohnung.
- Bei mehreren Objekten lohnt eine Fristenübersicht — Ausweise laufen still ab.

3 Beiträge in dieser Kategorie
Sortiert nach Aktualität
Häufige Fragen zu Für Vermieter
Braucht jede Wohnung einen eigenen Ausweis?
Nein. Ausgestellt wird er für das Gebäude; für die Vermietung einer einzelnen Wohnung wird der Gebäudeausweis verwendet.
Wer beschafft den Ausweis in der WEG?
In der Regel die Verwaltung auf Beschluss der Gemeinschaft: Die Beschaffung ist Verbandsaufgabe, die Kosten trägt die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Einen Herausgabeanspruch des einzelnen Eigentümers kennt das Gesetz nicht — § 18 Abs. 4 WEG gibt Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Die Vorlagepflicht beim Verkauf trifft ihn trotzdem persönlich.
Gilt die Vorlagepflicht auch bei Verlängerung eines Mietvertrags?
Nach geltendem Recht nein — sie knüpft an Verkauf und Neuvermietung an, ein laufendes Mietverhältnis löst sie nicht erneut aus. Für die Zeit ab 1. Januar 2027 wird eine Ausweitung auf Vertragsverlängerungen berichtet; der Wortlaut ist bislang nicht belegt.