Energieausweis und Miete: Was der Kennwert wirklich zählt
Der Kennwert kommt im Mietrecht nicht vor. Der Ausweis begründet keine Mieterhöhung — wirksam wird die Energetik nur über den Mietspiegel der Gemeinde.

Kurz gesagt
Die energetische Ausstattung und Beschaffenheit ist ein gesetzliches Wohnwertmerkmal nach § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB. Der Energieausweis, sein Kennwert und die Effizienzklasse kommen im Mietrecht und in der Mietspiegelverordnung dagegen nicht vor. Der Ausweis ist deshalb kein Begründungsmittel für eine Mieterhöhung nach § 558a Absatz 2 BGB; wirksam wird die Energetik nur über den Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde.
Der Energieausweis liegt auf dem Tisch, die Klasse steht auf Seite 2, die Sanierung ist bezahlt – und die Frage lautet: Was bringt das für die Miete? Die Antwort steht im Mietrecht. Das ist kein Formfehler, sondern eine Trennung mit Grund: Das Mietrecht bewertet die Wohnung, das Energieausweisrecht dokumentiert das Gebäude.
Das frühere Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, der Energieausweis-Teil wird zum 1. Januar 2027 neu gefasst. Am Mietrecht ändert das nichts – den Überblick gibt der Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz und seinen Fristen.
Was das Gesetz nennt: energetische Beschaffenheit ja, Kennwert nein
Der Ausgangspunkt jeder Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nennt die Energetik beim Namen.
§ 558 Absatz 2 Satz 1 BGB
„Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind.“
Die energetische Ausstattung und Beschaffenheit ist damit ein gesetzliches Wohnwertmerkmal. Die Mietspiegelverordnung stuft die dort genannten Merkmale als „wohnwertrelevante gesetzliche Merkmale“ ein; alles andere ist außergesetzlich und darf nur eine schwächere Rolle spielen.
§ 18 Satz 1 MsV
„Im qualifizierten Mietspiegel soll dargestellt sein, welche Auswirkung die Größe sowie die Beschaffenheit und die Ausstattung der Wohnung, einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit, auf die Höhe der Miete pro Quadratmeter hat.“
Drei Einschränkungen stecken in diesem Satz: Er gilt nur für qualifizierte Mietspiegel, er ist eine Soll-Vorschrift, und er sagt nicht, womit die energetische Beschaffenheit zu beschreiben ist – die Untermerkmale wählt nach Satz 2 der Ersteller.
Richtig ist
Weder das Mietrecht noch die Mietspiegelverordnung erwähnen den Energieausweis, den Kennwert in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr oder die Effizienzklasse. Wohnwertmerkmal ist die energetische Beschaffenheit als Sachverhalt – Dämmung, Fenster, Heizungsart. Die Zahl auf dem Dokument belegt nur, dass ein solches Merkmal vorliegt.
Der Grund dafür ist praktisch: Die Effizienzklasse folgt nach § 86 Absatz 2 des Gebäudemodernisierungsgesetzes aus dem Endenergiewert und gilt für das gesamte Gebäude. Ein Mietspiegel bewertet eine Wohnung – dazwischen liegen Geschosslage, Ausrichtung, Fensterfläche, Zuschnitt.
Wie ein energetisches Merkmal in den Mietspiegel kommt
Ein qualifizierter Mietspiegel entsteht über eine Tabellen- oder eine Regressionsanalyse: dort als Zu- oder Abschlag vom Mittelwert des Tabellenfelds (§ 15 Absatz 1 und 4 MsV), hier als eigener Koeffizient (§§ 14 und 16 MsV). Vor beiden Wegen steht dieselbe Hürde: Die gesetzlichen Wohnwertmerkmale sind daraufhin zu untersuchen, ob sie den Mietpreis statistisch signifikant beeinflussen. Geprüft werden muss die Energetik also; ob sie abgebildet wird, entscheidet der Befund im Erhebungsgebiet, nicht der Wille des Erstellers. Fällt er negativ aus, lässt sich mit dem Energieausweis an dieser Stelle nichts begründen.
Eine bundesweite Zahl für den Mietaufschlag kann es deshalb nicht geben. Was es gibt, ist eine Veröffentlichungspflicht – und damit einen Weg zur Zahl für Ihre Stadt.
- Prüfen, ob die Gemeinde einen Mietspiegel hat Ab mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen und alle zwei Jahre anzupassen.
- Prüfen, ob er qualifiziert ist Nur der qualifizierte Mietspiegel unterliegt § 18 MsV.
- In die Dokumentation sehen, nicht in die Broschüre Dort steht, welches Merkmal wie stark wirkt.
- Das Merkmal wörtlich nehmen Abgefragt wird ein baulicher Sachverhalt, nicht der Kennwert.
mehr als 50.000 Einwohner
Gemeindegröße, ab der ein Mietspiegel zu erstellen ist
Die Vorschrift verlangt einen Mietspiegel, nicht einen qualifizierten. Nur der qualifizierte unterliegt § 18 MsV.
München 2025: das Gewicht kann auch null sein
Der amtliche Befund der Landeshauptstadt München
Der Mietspiegel für München 2025 ist qualifiziert; der Stadtrat hat ihn am 26. März 2025 als solchen anerkannt. Zur Energetik schreibt die Stadt: „Im Rahmen der Datenanalyse konnte kein signifikanter Einfluss des energetischem Gebäudezustand auf den Mietpreis festgestellt werden.“ Aufgenommen wurde allein die „Wärmedämmung der Außenwände“ als begründete Abweichung in Tabelle 5.
Das Gewicht kann also selbst dort null betragen, wo Wohnraum knapp und teuer ist. Wer eine Mieterhöhung auf den verbesserten Kennwert stützen will, prüft zuerst, ob der örtliche Mietspiegel dieses Merkmal überhaupt kennt.
Mieterhöhung: zwei Wege, die sich nicht vermischen lassen
Das Mietrecht kennt zwei Erhöhungen, und sie beantworten verschiedene Fragen. § 558 BGB fragt: Wie ist die Wohnung? § 559 BGB fragt: Was hat der Vermieter getan, und was hat es gekostet?
Weg 1: Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
Hier wirkt die Energetik – aber nur, soweit der Mietspiegel sie abbildet.
Hinzu kommt nach § 558 Absatz 1 Satz 2 BGB ein Jahr Abstand zur letzten Erhöhung.
§ 558a Absatz 2 BGB
„Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.“
Der Ausweis ist keines dieser vier Mittel. Die Aufzählung ist wegen des Wortes „insbesondere“ zwar nicht abschließend – ein Energieausweis sagt aber nichts über Entgelte. Er trägt eine Begründung nur mittelbar: als Beleg dafür, dass ein im Mietspiegel abgefragtes Merkmal vorliegt.
Trägt für sich genommen keine Mieterhöhung
- Eine gute Effizienzklasse allein
- Ein neuer Energieausweis mit besserem Kennwert
- Ein Wechsel vom Verbrauchs- zum Bedarfsausweis
- Ein niedrigerer Verbrauchswert wegen sparsamer Mieter
- Ein niedrigerer Verbrauchswert wegen milder Winter
Die beiden letzten Punkte treffen den Kern: Ein Verbrauchsausweis misst Nutzungsverhalten und Wetter mit. Ein besserer Kennwert ohne bauliche Veränderung ist keine Verbesserung der Wohnung.
Weg 2: Umlage nach einer durchgeführten Modernisierung
§ 559 Absatz 1 Satz 1 BGB
„Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.“
Hier zählt nicht der Zustand, sondern die Rechnung – Erhaltungsanteile sind nach Absatz 2 herauszurechnen. Drei Kappungen begrenzen das Ergebnis:
Die dritte wird oft übersehen; sie greift nur, wenn die Heizungsanlage zugleich § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a erfüllt. Was ein Heizungstausch am Kennwert bewirkt, zeigt der Beitrag zur Wirkung eines Heizungstauschs.
Nummer 2 fehlt in der Aufzählung des § 559
§ 559 Absatz 1 Satz 1 verweist auf § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 – Nummer 2 steht dort nicht. Nummer 1 erfasst die bauliche Veränderung, „durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird“, Nummer 2 die nicht erneuerbare Primärenergie und den Klimaschutz. Eine Maßnahme, die allein den Primärenergiewert senkt, trägt deshalb keine Erhöhung.
Für kleinere Vorhaben gibt es ein vereinfachtes Verfahren: Bis 10 000 Euro je Wohnung dürfen pauschal 30 Prozent als fiktiver Erhaltungsaufwand abgezogen und der Rest umgelegt werden; danach gilt eine Sperrfrist von fünf Jahren.
Zwei Fristen verschieben den Ertrag:
- 3 Monate vorherAnkündigung in Textform: Art und Umfang, Beginn und Dauer, erwartete Mieterhöhung, künftige Betriebskosten.
- Nach der MaßnahmeMieterhöhungserklärung in Textform, mit Berechnung und Erläuterung.
- 3. Monat nach ZugangAb diesem Monat schuldet der Mieter die erhöhte Miete.
- Plus 6 MonateDie Frist verlängert sich bei fehlerhafter Ankündigung oder wenn die Erhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
Fundstellen: § 555c Absatz 1 BGB, § 559b Absatz 1 und 2 BGB.
Der Härteeinwand des § 559 Absatz 4 Satz 1 BGB bezieht die künftigen Betriebskosten ein – die Angabe nach § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist keine Formalie.
Die Kosten des Energieausweises sind nicht umlagefähig
Vier Wege kommen in Betracht, und alle vier scheitern.
Sind es Betriebskosten nach § 1 Absatz 1 BetrKV?
NeinBetriebskosten entstehen „laufend“ durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch. Ein Energieausweis wird alle zehn Jahre einmal beschafft.
Kommen sie trotz § 1 Absatz 2 Nummer 1 BetrKV noch in Betracht?
NeinDie Beschaffung gehört zur Verwaltung des Gebäudes, und Verwaltungskosten nimmt die Vorschrift ausdrücklich aus.
Hilft die Auffangposition § 2 Nummer 17 BetrKV?
NeinSie setzt selbst „Betriebskosten im Sinne des § 1“ voraus. Was an § 1 scheitert, kommt über Nummer 17 nicht zurück.
Trägt § 559 BGB als Modernisierungsumlage?
Nein§ 555b verlangt durchgängig bauliche Veränderungen. Ein Dokument ist keine.
Die Kosten des Energieausweises trägt der Vermieter. Weder die Betriebskostenverordnung noch § 559 BGB verschiebt sie auf den Mieter.
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Verbrauchsdaten der Mieter: Einwilligung oder Bedarfsausweis
Ein Verbrauchsausweis braucht Verbrauchsdaten. Bei zentraler Anlage mit Heizkostenabrechnung hat der Vermieter sie; bei Etagenheizungen mit eigenen Lieferverträgen liegen sie beim Mieter – und dort beginnt der Streit.
LG Karlsruhe
Das Gericht nimmt eine mietvertragliche Nebenpflicht des Mieters an, dem Vermieter die für den Energieausweis nötigen Verbrauchsdaten herauszugeben – ergangen zur Energieeinsparverordnung 2007 und zum alten Bundesdatenschutzgesetz.
Die Datenschutzaufsicht sieht das heute anders.
Die Datenschutzaufsicht verneint das berechtigte Interesse
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hält Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO für nicht tragfähig: Die Erhebung sei nicht zwingend erforderlich, weil mit dem Bedarfsausweis eine Alternative besteht. Zulässig sei die Verarbeitung deshalb nur mit einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 DSGVO. Die Bremer Landesbeauftragte verlangt ebenfalls eine schriftliche Einwilligung.
mindestens 3 Mietparteien
Zahl der Mietparteien, ab der die Datenschutzaufsicht aggregierte Verbrauchsdaten als anonymisiert ansieht
Aufsichtsposition, keine Norm. Unterhalb der Schwelle bleibt nach dieser Auffassung nur die Einwilligung der Mieter.
Hinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz zu Energieausweisen
Nicht geklärt
Zivilrecht und Aufsichtsrecht stehen unversöhnt nebeneinander; eine gefestigte Rechtsprechung dazu unter der Datenschutz-Grundverordnung gibt es nicht. Praktisch führen drei Wege ans Ziel: die Einwilligung einholen, über mindestens drei Mietparteien aggregieren – als Durchschnittswert ist die Angabe nach Auffassung der Aufsicht nicht personenbezogen – oder den Bedarfsausweis wählen. Bei weniger als drei Mietparteien trägt nur die Einwilligung.
Neuvermietung: Mietpreisbremse und Inserat
Bei Mietbeginn in einem angespannten Wohnungsmarkt ist die Miete nach oben gedeckelt. Weil § 556d Absatz 1 BGB dafür auf § 558 Absatz 2 BGB verweist, gilt der Merkmalskatalog einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit auch hier.
höchstens 10 %
Zulässige Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mietbeginn im angespannten Markt
Gilt nur in Gebieten, die eine Landesverordnung bestimmt hat; diese Verordnungen treten spätestens mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
§ 556f BGB nimmt Neubauten nach dem 1. Oktober 2014 und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung aus. Eine Effizienzklasse ist dort kein Tatbestandsmerkmal; ein Sprung von H auf B ist für sich genommen keine „umfassende Modernisierung“.
Für das Inserat gilt: Sobald ein Energieausweis vorliegt, verlangt § 87 Absatz 1 GModG fünf Angaben daraus – Ausweisart, Endenergiewert, wesentliche Energieträger der Heizung sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse. Das trifft auch den Makler, wenn er die Veröffentlichung verantwortet; fehlen die Angaben, drohen Bußgeld und Abmahnung (Bußgeld bei Verstößen). Ohne Ausweis greift § 87 Absatz 1 nicht, wohl aber die Vorlagepflicht nach § 80 Absatz 4 und 5 – wann ein vorhandener Ausweis abläuft, klärt der Beitrag zum Erneuern des Energieausweises.
Kann der Mieter wegen des Kennwerts mindern?
Kein Handlungsbedarf
Ein schlechter Energiekennwert allein ist kein Mangel im Sinne des § 536 Absatz 1 BGB. Die Vorschrift setzt eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit voraus – es braucht also einen geschuldeten Zustand, hinter dem die Wohnung zurückbleibt.
BGH
Maßstab für den geschuldeten Zustand ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Standard. Höhere Anforderungen gelten erst, wenn der Vermieter bauliche Änderungen vornimmt, die einem Neubau gleichkommen. Die Entscheidung ist zum Schallschutz ergangen, der Maßstabssatz allgemein formuliert.
Ein Haus von 1962 schuldet also nicht den energetischen Standard von 2026. Auch über die zugesicherte Eigenschaft des § 536 Absatz 2 BGB führt kein Weg: Die Übergabe erfüllt eine öffentlich-rechtliche Pflicht aus § 80 Absatz 4 und 5 und ist keine Zusicherung. Energieausweise dienen „ausschließlich der Information“; kaufrechtlich hat das Oberlandesgericht Schleswig daraus geschlossen, dass die Aushändigung keine Beschaffenheitsvereinbarung begründet.
3 Monate
Zeitraum, in dem eine Minderung wegen einer energetischen Modernisierung außer Betracht bleibt
Nur für Maßnahmen nach § 555b Nr. 1. Mängel, die nicht auf der Maßnahme beruhen, bleiben minderungsfähig.
Umgekehrt schützt § 536 Absatz 1a BGB den Vermieter während der Bauzeit, soweit die Minderung auf einer Maßnahme nach § 555b Nummer 1 beruht. Die Ausnahme ist eng – ist eine Wohnung wegen eines Bauschadens nicht beheizbar, ist die Unbeheizbarkeit der Mangel, nicht der Kennwert.
Effizienzklasse und CO₂-Kosten: kein Zusammenhang
Richtig ist
Für die Aufteilung spielt sie keine Rolle. § 5 Absatz 1 Satz 1 CO2KostAufG verlangt eine eigene jährliche Ermittlung „in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr“ aus den Brennstoffemissionen der Lieferantenrechnung; die Anlage zu den §§ 5 bis 7 staffelt daraus zehn Stufen von 100 zu 0 bis 5 zu 95 Prozent. Der Energieausweis rechnet auf die Gebäudenutzfläche und bildet die Klasse aus der Endenergie – zwei Bezugsflächen, zwei Datenquellen. Unmittelbar wirkt die Klasse nur beim Härtefall des § 5d Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, der unter anderem voraussetzt, dass „das vermietete Gebäude der Effizienzklasse G oder H nach § 86 Absatz 1 Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zugeordnet ist“.
95 %
Höchster Vermieteranteil an den Kohlendioxidkosten im Stufenmodell
Die Stufe greift ab 52 Kilogramm Kohlendioxid je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Unter 12 Kilogramm trägt der Mieter die Kosten allein.
Mietrechtlich ist der CO₂-Anteil ein Kostenfaktor, kein Erhöhungsgrund – er geht aber über die künftigen Betriebskosten in die Härteprüfung nach § 559 BGB ein. Für Heizungsanlagen nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes tragen Vermieter und Mieter die Kohlendioxidkosten ab dem 1. Januar 2028 hälftig.
Häufige Fragen von Vermietern
Fließt der Energieverbrauchskennwert in den Mietspiegel ein?
Nicht als Zahl. Wohnwertmerkmal ist nach § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB die „energetische Ausstattung und Beschaffenheit“; welche baulichen Untermerkmale ein qualifizierter Mietspiegel dafür verwendet, entscheidet die Kommune.
Wie viel mehr Miete bringt eine bessere Energieeffizienz?
Eine bundesweite Zahl gibt es nicht. Den Einfluss jedes Merkmals weist die Dokumentation des örtlichen Mietspiegels aus – er kann null sein, so in München 2025.
Kann ich die Miete erhöhen, weil mein Energieausweis eine gute Klasse zeigt?
Nicht deswegen allein. Begründungsmittel sind nach § 558a Absatz 2 BGB Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten und drei Vergleichswohnungen. Der Ausweis belegt allenfalls, dass ein im Mietspiegel abgefragtes Merkmal vorliegt.
Was darf ich nach einer energetischen Sanierung umlegen?
Nach § 559 Absatz 1 Satz 1 BGB jährlich 8 Prozent der aufgewendeten Kosten, abzüglich der Erhaltungsanteile – gedeckelt auf 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren, 2 Euro bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro und 0,50 Euro beim Heizungseinbau.
Braucht jede vermietete Wohnung einen eigenen Ausweis?
Nein, der Ausweis gilt dem Gebäude. Die Besonderheiten der Eigentümergemeinschaft behandelt der Beitrag zum Energieausweis für die Eigentumswohnung.
Quellen (42)
- BGBl. 2026 I Nr. 226 — Verkündungsseite des Änderungsgesetzes (GModG) — Bundesministerium der Justiz / recht.bund.de
- BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf Gebäudemodernisierungsgesetz mit Begründung — Deutscher Bundestag
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete — gesetze.legal
- § 2 MsV — Begriffsbestimmungen — gesetze.legal
- § 18 MsV — Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnungen — gesetze.legal
- § 86 GModG — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes — gesetze.legal
- § 15 MsV — Ortsübliche Vergleichsmiete bei der Tabellenanalyse — gesetze.legal
- § 14 MsV — Datenauswertung bei der Regressionsanalyse — gesetze.legal
- § 558c BGB — Mietspiegel; Verordnungsermächtigung — gesetze.legal
- § 21 MsV — Veröffentlichung — gesetze.legal
- § 16 MsV — Ortsübliche Vergleichsmiete bei der Regressionsanalyse — gesetze.legal
- Mietspiegel für München 2025 — Informationsseite der Landeshauptstadt — Landeshauptstadt München
- § 558a BGB — Form und Begründung der Mieterhöhung — gesetze.legal
- § 559 BGB — Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen — gesetze.legal
- § 559c BGB — Vereinfachtes Verfahren — gesetze.legal
- § 555b BGB — Modernisierungsmaßnahmen — gesetze.legal
- § 555c BGB — Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen — gesetze.legal
- § 559b BGB — Geltendmachung der Mieterhöhung — gesetze.legal
- § 2 BetrKV — Aufstellung der Betriebskosten — gesetze.legal
- § 1 BetrKV — Betriebskosten — gesetze.legal
- LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2009 – 9 S 523/08 — dejure.org
- Energieausweise — Hinweise der Aufsichtsbehörde zu Verbrauchsdaten von Mietern — Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
- Ausstellung von Energieausweisen — Orientierungshilfe der Landesbeauftragten für Datenschutz — Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen
- § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn — gesetze.legal
- § 556f BGB — Ausnahmen von der Mietpreisbremse — gesetze.legal
- § 556g BGB — Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete — gesetze.legal
- § 87 GModG — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige — gesetze.legal
- § 80 GModG — Ausstellung, Vorlage und Übergabe des Energieausweises — gesetze.legal
- § 108 GModG — Bußgeldvorschriften — gesetze.legal
- § 17 OWiG — Höhe der Geldbuße — gesetze.legal
- BGH, Urteile vom 05.10.2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17 — dejure.org
- § 5b UWG — Wesentliche Informationen — gesetze.legal
- § 5a UWG — Irreführung durch Unterlassen — gesetze.legal
- § 536 BGB — Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln — gesetze.legal
- BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 287/12 — dejure.org
- § 79 GModG — Grundsätze des Energieausweises — gesetze.legal
- OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2015 – 17 U 98/14 — dejure.org
- § 5 CO2KostAufG — Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden — gesetze.legal
- Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG — Stufenmodell — gesetze.legal
- § 5a CO2KostAufG — Kostenverteilung bei Heizungsanlagen nach § 43 GModG — gesetze.legal
- BT-Drs. 21/6565 — Stellungnahme des Bundesrates zum Gebäudemodernisierungsgesetz — Deutscher Bundestag
- § 5d CO2KostAufG — Härtefall bei der Kostenbeteiligung des Vermieters — gesetze.legal
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