Energiepass oder Energieausweis: Gibt es einen Unterschied?
Energiepass steht in keinem Gesetz — amtlich heißt es Energieausweis. Woher das Wort stammt und ob ein Dokument von 2004 heute noch gilt.

Kurz gesagt
Gemeint ist dasselbe Dokument. Amtlich heißt es Energieausweis, so steht es in Teil 5 des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Das Wort Energiepass steht in keinem deutschen Gesetz und in keiner Verordnung zum Gebäudeenergierecht. Es stammt aus einem freiwilligen Feldversuch der Deutschen Energie-Agentur von 2003 bis 2004 und hat sich seither im Sprachgebrauch gehalten.
Wer „Energiepass“ sagt, meint den Energieausweis. Ein Unterschied in der Sache besteht nicht – wohl aber einer in der Herkunft der beiden Wörter, und der erklärt, warum sich das eine so hartnäckig hält.
Amtlich hieß das Dokument nie „Energiepass“. Teil 5 des Gebäudemodernisierungsgesetzes trägt die Überschrift „Energieausweise“, § 79 die Überschrift „Grundsätze des Energieausweises“. In den Vorgängerregelungen bis zurück ins Jahr 1994 steht das Wort ebenso wenig.
Zur Rechtslage: Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz – umbenannt durch Artikel 1 eines Mantelgesetzes vom 28. Juli 2026. Die Vorschriften zum Energieausweis ändern sich in einer zweiten Stufe zum 1. Januar 2027, an der Bezeichnung ändert auch das nichts. Den Überblick über beide Stufen gibt der Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz und seinen Fristen.
Was im Gesetz steht – und was nicht
§ 79 Absatz 1 GModG
„Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen.“
Drei Bezeichnungen in zwei Sätzen: der Oberbegriff und die beiden Arten, in denen er ausgestellt wird. Teil 5 umfasst die §§ 79 bis 88 und kennt keine vierte.
Das Wort steht in keinem Gesetzestext
Von der Wärmeschutzverordnung 1994 bis zum heutigen Gebäudemodernisierungsgesetz führt jedes Regelwerk seine eigene amtliche Bezeichnung. „Energiepass“ ist keine davon.
| Regelwerk | Amtliche Bezeichnung | Kommt „Energiepass“ darin vor? |
|---|---|---|
| WärmeschutzV 1994 | Wärmebedarfsausweis | nein |
| AVV von 1994 | Wärmebedarfsausweis | nein |
| EnEV 2004 | Energiebedarfsausweis | nein |
| EnEV 2007 | Energieausweis | nein |
| GModG 2026 | Energieausweis | nein |
Eine Ausnahme liegt außerhalb des Bauordnungsrechts: Die Finanzverwaltung führt das Wort. Randnummer 20 des Anwendungsschreibens des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 zählt „die Erstellung eines Energiepasses“ zu den Leistungen, die weder haushaltsnahe Dienstleistung noch Handwerkerleistung sind. Eine Legaldefinition ist das nicht – ein BMF-Schreiben bindet die Finanzämter, nicht die Gerichte. Was daraus steuerlich folgt, steht im Beitrag dazu, wie sich der Energieausweis steuerlich absetzen lässt.
Richtig ist
Der Wechsel hat so nie stattgefunden. Die amtlichen Vorgänger hießen Wärmebedarfsausweis und Energiebedarfsausweis, nicht Energiepass. „Energiepass“ war der Name eines Modellprojekts, das parallel zum geltenden Recht lief und keine Rechtsgrundlage hatte.
Woher das Wort kommt
Die Spur beginnt lange vor jedem Feldversuch. In der Studie „Energiesparpotentiale im Gebäudebestand“, die das Institut Wohnen und Umwelt 1990 für die Enquete-Kommission „Vorsorge zum Schutz der Erdatmosphäre“ erstellte, steht der Satz: „Ein Energiepaß für Gebäude kann auf freiwilliger Basis eingeführt werden.“ Das Wort war von Anfang an mit „freiwillig“ verbunden – genau das ist der Unterschied, der bis heute durchschlägt.
Drei Jahre später brachte der europäische Anstoß das andere Wort mit: Artikel 2 der Richtlinie 93/76/EWG (SAVE) beschreibt nach der amtlichen deutschen Auslegung den „Energieausweis für Gebäude“. Dabei ist es geblieben – die deutsche Umsetzung führte den Begriff über alle Verordnungsgenerationen fort, und die Europäische Kommission nennt das Dokument bis heute „energy performance certificate“: eine Bescheinigung, keinen Pass.
Eingeprägt hat sich beim Publikum trotzdem „Energiepass“ – in den beiden Jahren eines Projekts, das gar kein Gesetz war. Am 14. Juli 2003 meldete die Deutsche Energie-Agentur den Start eines Feldversuchs „zur Vorbereitung eines bundesweiten Gebäudeenergiepasses, der auf freiwilliger Basis ausgestellt werden soll“. Er lief „von November 2003 bis Dezember 2004“, und es wurden „in 33 Regionen in Deutschland mehr als 4.100 Energiepässe ausgestellt“. Zwei Jahre lang wurde darüber berichtet – Jahre, bevor es ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument für den Gebäudebestand überhaupt gab.
Die dena selbst wechselte das Wort früh. In der Mitteilung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2005 stehen beide nebeneinander: „ab 2006 ein bundeseinheitlicher Energiepass“ – und zwei Absätze später der Energieausweis, dessen Anforderungen „in einer Novelle der Energieeinsparverordnung geregelt werden“ sollten. Der Wechsel kam nur zu spät: Die Berichterstattungswelle war da schon gelaufen.
- 1990Eine IWU-Studie für die Enquete-Kommission des Bundestages schlägt einen freiwilligen „Energiepaß für Gebäude“ vor.
- 13.09.1993Die Richtlinie 93/76/EWG (SAVE) spricht in Artikel 2 vom „Energieausweis für Gebäude“.
- 01.01.1995§ 12 WärmeschutzV führt den Wärmebedarfsausweis für Neubauten ein, konkretisiert durch die AVV vom 20.12.1994.
- 01.02.2002§ 13 EnEV ersetzt ihn durch den Energiebedarfsausweis; der Wärmebedarfsausweis bleibt für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen.
- 11/2003–12/2004Freiwilliger dena-Feldversuch: mehr als 4.100 „Energiepässe“ in 33 Regionen, ohne Rechtsgrundlage.
- 01.10.2007Die EnEV 2007 führt den Energieausweis ein und erstreckt die Pflicht erstmals auf den Gebäudebestand.
- 01.11.2020Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes führt die Energieausweis-Regeln unter derselben Bezeichnung fort.
- 29.07.2026Das Stammgesetz heißt Gebäudemodernisierungsgesetz. Teil 5 und § 79 behalten ihre Überschriften.
Die Bezeichnung hat sich in 31 Jahren zweimal geändert – und war dabei nie „Energiepass“.
Die echten Vorgänger hießen anders
Wärmebedarfsausweis: ein Papier für die Bauakte
Von 1995 bis Anfang 2002 gab es für Neubauten den Wärmebedarfsausweis. Er war etwas anderes als das, was Käufer heute bekommen.
§ 12 Absatz 2 WärmeschutzV vom 16.08.1994
„Der Wärmebedarfsausweis ist der nach Landesrecht für die Überwachung der Verordnung zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen und ist Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.“
Vorlage nur auf Verlangen der Behörde, Einsicht nur auf Anforderung des Interessenten: Wer nicht fragte, sah das Papier nie. Von der Vorlage-Ermächtigung machten die Länder nach der amtlichen Auslegung „unterschiedlich Gebrauch“.
Energiebedarfsausweis: derselbe Zweck, neuer Name
Mit der Energieeinsparverordnung wurde daraus zum 1. Februar 2002 der Energiebedarfsausweis: § 13 verlangte, die Berechnungsergebnisse für zu errichtende Gebäude „in einem Energiebedarfsausweis“ zusammenzustellen. Vorgelegt wurde er weiterhin nur der zuständigen Behörde auf Verlangen.
2007: aus dem Behördenpapier wird Käuferinformation
Der eigentliche Bruch liegt nicht im Namen, sondern in der Funktion. Die EnEV 2007 setzte die erste EU-Gebäuderichtlinie um und entschied sich für das „duale System“ aus Bedarfs- und Verbrauchsausweis; Artikel 7 der Richtlinie 2002/91/EG gab die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren vor. Seither trifft die Pflicht auch den Bestand, bei Verkauf und Vermietung.
Wärmebedarfsausweis, ab 1995
Ein Nachweis für die Bauakte.
- Gilt für
- Neubauten
- Adressat
- Bauaufsicht, auf Verlangen
- Käufer
- Einsicht nur auf Anforderung
- Effizienzklasse
- keine
Energieausweis, heute
Eine Information für den Markt.
- Gilt für
- Neubau und Bestand
- Adressat
- Käufer und Mieter
- Vorlage
- spätestens bei der Besichtigung
- Effizienzklasse
- A+ bis H
Das Klassenband gehörte 2007 noch nicht dazu: In der Energieeinsparverordnung von 2007 kommt das Wort „Energieeffizienzklasse“ genau einmal vor, und zwar für Raumklimageräte. Die Klassen A+ bis H für Wohngebäude stehen heute in § 86 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10.
Die Pflicht kam gestaffelt: Wohngebäude mit Baufertigstellung bis 1965 ab dem 1. Juli 2008, jüngere ab dem 1. Januar 2009, Nichtwohngebäude ab dem 1. Juli 2009. Wer sich erinnert, dass „der Energiepass“ 2008 plötzlich überall Thema war, erinnert sich an diese Staffel.
Ist ein alter Energiepass noch gültig?
Nein – unabhängig davon, wie man das Dokument nennt.
10 Jahre
Gültigkeitsdauer eines Energieausweises
Eine Obergrenze, keine Garantie: Satz 2 beendet die Gültigkeit vorzeitig, sobald nach § 80 Abs. 2 neu auszustellen ist.
§ 79 Abs. 3 Satz 1 GModG
Ein Dokument aus dem dena-Feldversuch stammt aus 2003 oder 2004; zehn Jahre später war jede denkbare Frist abgelaufen, spätestens Ende 2014.
Als Altdokumente anerkannt hat § 29 Absatz 3 EnEV 2007 drei Gruppen, jeweils mit zehn Jahren Gültigkeit ab Ausstellung: Energie- und Wärmebedarfsausweise nach früheren Fassungen der Energieeinsparverordnung, Wärmebedarfsausweise nach § 12 der Wärmeschutzverordnung 1994 sowie Ausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 „von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln“ ausgestellt wurden. Der dena-Energiepass gehörte nie dazu – und selbst wenn, wäre seine Zehnjahresfrist längst abgelaufen. Wann ein neuer Ausweis fällig wird, steht im Beitrag zum Energieausweis erneuern.
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Papiere, die mit dem Energieausweis verwechselt werden
Die Verwechslung endet nicht bei „Pass“. Rund um den Energieausweis liegen mehrere Papiere, die nach Energie klingen und etwas anderes sind.
| Im Umlauf | Amtlich | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Energiepass | Energieausweis | § 79 GModG |
| Gebäudeenergiepass | Energieausweis | § 79 GModG |
| Energiesparausweis | Energieausweis | § 79 GModG |
| Bedarfsausweis | Energiebedarfsausweis | § 81 GModG |
| Verbrauchsausweis | Energieverbrauchsausweis | § 82 GModG |
| Energienachweis Neubau | Erfüllungserklärung | §§ 92, 93 GModG |
| Sanierungsfahrplan | individueller Sanierungsfahrplan | Förderrichtlinie |
| Schornsteinfegerbescheid | Feuerstättenbescheid | § 14a SchfHwG |
| Heizungscheck | Heizungsprüfung | § 60b GModG |
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis sind keine anderen Dokumente
Beide sind Energieausweise. Der Bedarfsausweis rechnet den Bedarf aus Bausubstanz und Anlagentechnik, der Verbrauchsausweis wertet den erfassten, witterungsbereinigten Endenergieverbrauch aus – zwei Ausstellungsarten desselben Dokuments, und § 87 Absatz 1 Nummer 1 verlangt genau diese Unterscheidung als Pflichtangabe in der Immobilienanzeige. Wer wählen darf, hängt am Bauantragsdatum: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein Bedarfsausweis auszustellen. Der Beitrag zum Stichtag 1977 geht die Ausnahmen durch; was der Kennwert bedeutet, steht unter kWh pro Quadratmeter und Jahr.
Die Erfüllungserklärung ist ein Nachweis, kein Ausweis
Beim Neubau entsteht ein zweites Papier. Nach § 92 Absatz 1 GModG weist der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nach, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten sind; welche Angaben hineingehören, bestimmt § 93. Adressat ist die Behörde, nicht der Käufer: kein Effizienzklassenband, keine Vorlagepflicht gegenüber Interessenten. Die Auslegungshinweise des amtlichen Bundesportals trennen beides ausdrücklich: „Vom Energieausweis zu unterscheiden sind die landesrechtlichen Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung der materiellen energetischen Anforderungen und auch die mit dem GEG neu eingeführte Erfüllungserklärung.“ Was beim Neubau sonst noch zu tun ist, steht im Beitrag zum Energieausweis beim Neubau.
Was sonst noch im Briefkasten liegt
Das ist kein Energieausweis
- Der Feuerstättenbescheid nach § 14a SchfHwG legt Schornsteinfegerarbeiten, ihre Anzahl im Kalenderjahr und die Fristen fest – ein Verwaltungsakt zur Betriebssicherheit, der nichts über die energetische Qualität des Gebäudes sagt.
- Die Heizungsprüfung nach § 60b GModG betrifft nur Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen und Wasser als Wärmeträger; für Anlagen von vor Oktober 2009 läuft die Frist bis zum 30. September 2027. Ergebnis ist ein Prüfbericht, kein Ausweis.
- Die Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a GModG gilt für Einbauten ab 2024 in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen, fällig spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme.
- Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein gefördertes Beratungsergebnis und ersetzt keinen Energieausweis.
- Das EU-Energielabel am Heizgerät bewertet das Gerät. Eine effiziente Wärmepumpe kann in einem Haus der Klasse F stehen.
Besonders der Sanierungsfahrplan wird verwechselt, und die Brücke dorthin ist echt: Der Energieausweis enthält selbst Modernisierungsempfehlungen, weil § 84 Absatz 1 GModG den Aussteller dazu verpflichtet. Der Sanierungsfahrplan macht daraus einen ausführlichen, geförderten Beratungsbericht – und bleibt trotzdem etwas anderes. Nur der Ausweis trägt die Effizienzklasse nach § 86 Absatz 2.
Darf in der Anzeige „Energiepass“ stehen?
§ 87 Absatz 1 GModG zählt fünf Pflichtangaben für Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien auf: Art des Ausweises, Endenergiewert, wesentliche Energieträger für die Heizung, bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Eine bestimmte Bezeichnung des Dokuments verlangt die Vorschrift nicht.
Einschätzung, keine Rechtslage
Weil die Norm Angaben und keine Wortwahl vorschreibt, spricht viel dafür, dass „Energiepass“ in einer Anzeige unschädlich ist, solange die fünf Angaben vollständig und richtig sind. Gefestigte Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Der sichere Weg bleibt der amtliche Begriff samt vollständigen Angaben. Wer das Dokument nur besorgen will, findet die Ausstellerfrage unter wer einen Energieausweis ausstellen darf und die Preisfrage unter was ein Verbrauchsausweis kostet.
Heißt das Dokument ab 2027 anders?
Kein Handlungsbedarf
Nein. Zum 1. Januar 2027 werden die §§ 81, 82, 86 und 106 neu gefasst, dazu kommen die §§ 88a bis 88c und eine Anlage 10a. Die Bezeichnung ist davon nicht erfasst: Wer im Januar 2027 einen Energieausweis bestellt, bestellt weiterhin einen Energieausweis.
Der einzige echte Pass kommt erst noch
Eine Pointe hat die Geschichte doch. Die geltende EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275, seit dem 28. Mai 2024 in Kraft, führt neben dem Ausweis ein zweites Instrument ein: den Renovierungspass. Er soll Eigentümer durch eine Sanierung in mehreren Schritten führen und ist gerade nicht der Energieausweis – kein Kennwert, keine Effizienzklasse, keine Vorlagepflicht beim Verkauf, sondern ein Fahrplan. Es kann also sein, dass es künftig einen amtlichen „Pass“ im Gebäudeenergierecht gibt – und dass er das Dokument, das die meisten Leute meinen, weiterhin nicht ist.
Häufige Fragen
Ist der Energiepass dasselbe wie der Energieausweis?
In der Sache ja. Amtlich heißt das Dokument Energieausweis; Teil 5 des Gebäudemodernisierungsgesetzes trägt diese Überschrift, § 79 die Überschrift „Grundsätze des Energieausweises“. „Energiepass“ ist Umgangssprache.
Steht „Energiepass“ in irgendeinem Gesetz?
Nein. Weder die Wärmeschutzverordnung 1994 und die zugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift noch die EnEV 2004, die EnEV 2007 oder das Gebäudemodernisierungsgesetz führen das Wort.
Gab es jemals ein Dokument, das wirklich Energiepass hieß?
Ja, den dena-Energiepass. Er entstand in einem freiwilligen Feldversuch der Deutschen Energie-Agentur von November 2003 bis Dezember 2004; in 33 Regionen wurden mehr als 4.100 Pässe ausgestellt. Eine Rechtsgrundlage hatte er nicht.
Ist mein alter Energiepass von 2004 noch gültig?
Nein. Ein Energieausweis gilt zehn Jahre (§ 79 Absatz 3 Satz 1); ein Dokument aus 2003 oder 2004 ist unter jeder Rechnung abgelaufen. Für Verkauf oder Vermietung brauchen Sie einen neuen.
Wie hieß der Vorgänger des Energieausweises?
Von 1995 bis Anfang 2002 Wärmebedarfsausweis nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994, von Februar 2002 bis September 2007 Energiebedarfsausweis nach § 13 der Energieeinsparverordnung.
Warum wurde 2007 umbenannt?
Artikel 7 der EU-Gebäuderichtlinie 2002/91/EG lässt die Wahl zwischen berechnetem Bedarf und erfasstem Verbrauch. Die EnEV 2007 ließ beides nebeneinander zu und brauchte dafür einen Sammelbegriff.
Darf ich in einer Immobilienanzeige „Energiepass“ schreiben?
§ 87 Absatz 1 GModG verlangt fünf bestimmte Angaben, keine bestimmte Bezeichnung. Gefestigte Rechtsprechung zur Wortwahl gibt es nicht. Sicher ist der amtliche Begriff plus vollständige Pflichtangaben.
Quellen (33)
- GModG — Inhaltsübersicht, Teil 5 Energieausweise — gesetze.legal
- GEG-Infoportal, Archiv: Wärmeschutzverordnung 1995 („Dritte Wärmeschutzverordnung“) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 — Verkündung des Änderungsgesetzes (Gebäudemodernisierungsgesetz) — Bundesministerium der Justiz / recht.bund.de
- Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — Lesefassungen und Gesetzgebungsverfahren — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Begründung, Artikel 2 — Deutscher Bundestag
- § 79 GModG — Grundsätze des Energieausweises — gesetze.legal
- GModG — konsolidierte Fassung — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) — § 12 Wärmebedarfsausweis — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 12 Wärmeschutzverordnung (AVV Wärmebedarfsausweis) vom 20. Dezember 1994 — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) — § 13 — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) — §§ 16 bis 21, § 29, § 31 — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- IWU (Hrsg.), Nachweis, Label und Beratung – der Energiepass auf dem Weg …, Dokumentation zur 43. Tagung des Arbeitskreises Energieberatung, Mai 2005 — Institut Wohnen und Umwelt GmbH, Darmstadt
- Auslegung zu § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 (Auslegung 18) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- Energy Performance of Buildings Directive — Übersicht der Europäischen Kommission — Europäische Kommission, GD Energie
- dena startet Feldversuch für bundesweiten Gebäudeenergiepass, Meldung vom 14.07.2003 — Solarserver
- Energiepass: Projektinformationen der dena zur Markteinführung, Meldung vom 21.03.2005 — Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- GEG-Infoportal, Archiv: Energieeinsparverordnung 2002 — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- GEG-Infoportal, Archiv: Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie für Energieausweise (EnEV 2007) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- § 86 GModG — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes — gesetze.legal
- § 81 GModG — Energiebedarfsausweis — gesetze.legal
- § 82 GModG — Energieverbrauchsausweis — gesetze.legal
- § 87 GModG — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige — gesetze.legal
- § 80 GModG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — gesetze.legal
- § 92 GModG — Erfüllungserklärung — gesetze.legal
- § 93 GModG — Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung — gesetze.legal
- FAQ Energieausweise — amtliche Auslegungshinweise des Bundesportals — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- § 14a SchfHwG — Feuerstättenbescheid — gesetze.legal
- § 60b GModG — Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen — gesetze.legal
- § 60a GModG — Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen — gesetze.legal
- § 84 GModG — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz — gesetze.legal
- Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP), Stand August 2026 — Gebäudeforum klimaneutral (dena / KEDi)
- EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) — Übersicht des Bundesportals — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- BMF-Schreiben vom 9. November 2016 zu § 35a EStG (BStBl I S. 1213), Randnummer 20 und Anlage 1 — Bundesministerium der Finanzen
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