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Welcher Ausweis passt?
Kennwerte lesen

Warmwasser im Energieausweis: immer im Kennwert enthalten

Warmwasser steckt ausnahmslos im Kennwert (§ 82 Abs. 2 GModG), ausgewiesen wird nur eine Zahl. Welche zwei 20-kWh-Regeln dabei ständig verwechselt werden.

Energieberater Veröffentlicht am Aktualisiert am Fachlich geprüft von Petra Knigge, 15 Min. Lesezeit
Illustration: ein Badezimmer mit laufendem Wasserhahn und daneben ein Warmwasserspeicher

Kurz gesagt

Ja, ausnahmslos. Beim Verbrauchsausweis verlangt § 82 Absatz 2 Satz 1, den Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln; beim Bedarfsausweis folgt es aus der Berechnung nach DIN V 18599. Ausgewiesen wird beides als eine Zahl: Eine getrennte Angabe verlangt das Gesetz nur für Nichtwohngebäude. Ihr Haushaltsstrom bleibt draußen.

Die Frage kommt meistens aus einem Verdacht: Da steht eine Zahl auf dem Ausweis, sie sieht hoch aus, und im Haushalt wird sparsam geduscht. Steckt das Warmwasser überhaupt mit drin?

Es steckt drin, in jeder Variante des Energieausweises. Interessant wird es eine Ebene tiefer: Wie es in den Kennwert kommt, hängt davon ab, ob es gemessen wurde – und genau dort kursieren zwei Regeln, die im Netz durchgehend verwechselt werden.

Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz; die Energieausweis-Vorschriften ändern sich in einer zweiten Stufe zum 1. Januar 2027 (Überblick über beide Stufen).

Warmwasser steckt in jedem Kennwert – ohne Ausnahme

Der Verbrauchsausweis sagt es im Wortlaut

§ 82 Absatz 2 Satz 1 GModG

„Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben.“

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Zwei Zwecke, ein Wert. Wer zwei Verbrauchsausweise nebeneinanderlegt, vergleicht immer Heizung plus Warmwasser gegen Heizung plus Warmwasser.

Der Bedarfsausweis rechnet es mit

Hier steht es am Ende einer Verweisungskette: § 81 Absatz 2 verweist für bestehende Gebäude auf § 38 Absatz 3 und 4, § 38 Absatz 3 weiter auf die Berechnungsverfahren nach § 20, und § 20 Absatz 1 verlangt die Berechnung nach DIN V 18599:2018-09. Wie selbstverständlich das Warmwasser dabei mitläuft, zeigt § 38 Absatz 1: Er misst den Jahres-Primärenergiebedarf eines Wohngebäudes „für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung“. Für den älteren Rechengang über DIN V 4701-10 setzt das Gesetz den Warmwasserbedarf sogar selbst fest.

12,5 kWh/(m²·a)

Angesetzter Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung im Bedarfsausweis

Der Wert gehört zum Rechengang über DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10, nicht zum Weg über DIN V 18599. Für zu errichtende Gebäude war dieser Rechengang nach dem Wortlaut nur bis zum 31. Dezember 2023 wählbar; für bestehende Gebäude verweist § 81 Abs. 2 über § 38 Abs. 3 weiter auf „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“. Ob die Befristung auch für Bestandsgebäude gilt, ist offen — im Zweifel beim Aussteller nachfragen.

§ 20 Abs. 2 Satz 4 GModG (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes)

Das ist keine Schätzung des Ausstellers, sondern eine gesetzliche Vorgabe: die Nutzwärme am Zapfhahn, nicht die Endenergie, die der Kessel dafür braucht. Sparsamkeit ändert daran nichts – der Bedarfsausweis rechnet mit Normnutzung.

Was sonst im Kennwert steckt – und was nicht

Systemgrenze des Wohngebäude-Kennwerts
NutzungVerbrauchsausweisBedarfsausweis
Heizungja, witterungsbereinigtja, gerechnet
Warmwasserbereitungja, gemessen oder pauschalja, gerechnet
Lüftungnicht genanntja
Kühlung der Raumluftnur als Pauschaleja
Hilfsenergie (Pumpen, Regelung)nur soweit mitgemessenja
Haushaltsstromneinnein
§ 82 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, § 20 Abs. 5, § 38 Abs. 1 GModG

Die letzte Zeile ist die wichtigste Abgrenzung, und sie steht im Gesetz: Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs ist „der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen“ (§ 20 Absatz 5). § 23 Absatz 2 zählt die Zwecke abschließend auf – Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung, Hilfsenergien, bei Nichtwohngebäuden die Beleuchtung. Kühlschrank und Waschmaschine kommen darin nicht vor.

Der Durchlauferhitzer ist kein Haushaltsstrom

Diese Abgrenzung folgt dem Zweck, nicht dem Zähler. Strom, der Trinkwasser erwärmt, ist Warmwasserbereitung und damit Gebäudetechnik – auch dann, wenn er über den Wohnungszähler läuft und der Mieter ihn selbst bezahlt. Er gehört in den Kennwert. Umgekehrt bleibt der Fernseher draußen, obwohl seine Abwärme das Haus mitheizt.

Warum der Warmwasseranteil nicht auf dem Ausweis steht

Wer den Anteil im Dokument sucht, sucht vergebens – kein Versäumnis des Ausstellers. Für den Wohngebäude-Verbrauchsausweis verlangt § 85 Absatz 3 Nummer 1 den Endenergie- und Primärenergieverbrauch „für Heizung und Warmwasser“ als eine Angabe. Beim Bedarfsausweis nennt Absatz 2 Nummer 5 schlicht „der Endenergiebedarf für Wärme“. Eine Aufschlüsselung schreibt das Gesetz an genau einer Stelle vor:

§ 85 Absatz 2 Nummer 9 GModG

„bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung“

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Bürogebäude ja, Wohnhaus nein. Über das Warmwasser erfahren Sie im Wohngebäude-Ausweis nur die „wesentlichen Energieträger für Heizung und Warmwasser“ (§ 85 Absatz 1 Nummer 14) und, beim Verbrauchsausweis, die Daten zur Verbrauchserfassung einschließlich der Leerstände (Absatz 3 Nummer 3).

Zwei 20-kWh-Regeln, die dauernd verwechselt werden

Zwei Fälle werden in fast jeder Erklärung im Netz zu einem verschmolzen. Der Unterschied entscheidet, ob 20 Kilowattstunden je Quadratmeter addiert oder herausgerechnet werden.

Behauptet wirdWenn Heizung und Warmwasser nicht getrennt erfasst sind, werden pauschal 20 kWh/(m²·a) angesetzt.

Richtig ist

Das ist die richtige Zahl für den falschen Fall. Die 20 Kilowattstunden aus § 82 Absatz 2 Satz 2 greifen nur bei dezentraler Warmwasserbereitung, wenn der darauf entfallende Verbrauch gar nicht bekannt ist – er fehlt im Zähler und wird ersetzt. Sind Heizung und Warmwasser gemeinsam erfasst, steckt der Verbrauch bereits in der Abrechnung. Dann wird nichts zugeschlagen, sondern aufgeteilt – nach einem eigenen Rechenweg mit eigener Fundstelle.

Fall 1: Zuschlag

Der Warmwasserverbrauch fehlt in den Daten und wird ersetzt.

Typischer Fall
Durchlauferhitzer in den Wohnungen
Verbrauch
nicht bekannt
Rechenschritt
addieren
Fundstelle
§ 82 Abs. 2 Satz 2 GModG

Fall 2: Aufteilung

Der Warmwasserverbrauch ist enthalten, aber nicht getrennt ausgewiesen.

Typischer Fall
ein Kessel für Heizung und Warmwasser
Verbrauch
enthalten
Rechenschritt
herausrechnen
Fundstelle
Nr. 2 der Bekanntmachung v. 29.03.2021

Wer im zweiten Fall den Zuschlag ansetzt, addiert 20 Kilowattstunden je Quadratmeter, die schon im Zähler stehen. Bei einem Kennwert um 100 Kilowattstunden ist das ein Fünftel – genug für eine schlechtere Effizienzklasse.

Fall 1: dezentral bereitet, Verbrauch unbekannt

20 kWh/(m²·a)

Zuschlag bei dezentraler Warmwasserbereitung ohne bekannten Verbrauch

Nur beim Verbrauchsausweis und nur, wenn der auf das Warmwasser entfallende Verbrauch nicht bekannt ist — dieser Wert ERSETZT einen fehlenden Verbrauch. Nicht zu verwechseln mit dem zahlengleichen Ersatzwert nach Nummer 2 der Bekanntmachung vom 29.03.2021 (warmwasser-anteil-ohne-solar), der einen gemeinsam erfassten Verbrauch AUFTEILT. Wer beide gleichsetzt, addiert 20 kWh/(m²·a), die schon im Zähler stehen.

§ 82 Abs. 2 Satz 2 GModG (Energieverbrauchsausweis)

Der Bedingungssatz trägt die ganze Last. § 82 Absatz 2 Satz 2 setzt voraus, dass „im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt“ ist. Beides muss zutreffen: dezentrale Bereitung und unbekannter Verbrauch. Liegen die Stromabrechnungen vor, greift die Pauschale nicht – dann sind es „andere geeignete Verbrauchsdaten“ nach § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, und es wird gerechnet statt pauschaliert.

Geeignet sind nach dem Informationsportal des Bundes „nur tatsächlich erfasste Verbräuche“; „andere, messtechnisch nicht erfasste Verbräuche bei Wohngebäuden zu addieren oder abzuziehen ist unzulässig“. Beim Wohngebäude gibt es genau zwei zulässige Zuschläge – Warmwasser und Kühlung.

6 kWh/(m²·a)

Zuschlag je Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche

Gilt bei Kühlung der Raumluft in einem Wohngebäude, bezogen auf die gekühlte Fläche.

§ 82 Abs. 2 Satz 3 GModG (Energieverbrauchsausweis)

Versorgt sich nur ein Teil des Hauses dezentral, lässt die Bekanntmachung ausdrücklich zu, den Zuschlag flächenanteilig darauf zu beschränken.

Wenn der Mieter den Strom selbst zahlt

Hier entsteht der Regelfall der Pauschale – nicht aus Bequemlichkeit, sondern weil der Weg zu den Daten rechtlich versperrt ist.

Was es für den Durchlauferhitzer-Strom nicht gibt

  • Eine Pflicht des Mieters, seine Verbrauchsdaten herauszugeben – § 83 GModG kennt den Mieter überhaupt nicht
  • Eine gesetzliche Unterlagenliste, die der Eigentümer abarbeiten könnte
  • Ein Auskunftsrecht des Ausstellers gegenüber dem Stromversorger des Mieters

§ 83 Absatz 1 Satz 1 stellt es dem Aussteller frei, die Daten selbst zu ermitteln oder die vom Eigentümer bereitgestellten zu verwenden. Mehr sagt das Gesetz nicht.

Nicht geklärt

Ob ein Mieter über eine mietvertragliche Nebenpflicht zur Herausgabe seiner Verbrauchsdaten verpflichtet ist, ist nicht entschieden. Das Landgericht Karlsruhe hat eine solche Pflicht 2009 bejaht (9 S 523/08) – allerdings zur Energieeinsparverordnung 2007 und zum alten Bundesdatenschutzgesetz. Die Landesdatenschutzaufsichten in Rheinland-Pfalz und Bremen verneinen ein berechtigtes Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, und lassen nur die Einwilligung gelten; eine obergerichtliche Klärung steht aus. Praktisch heißt das: Freiwillig gelieferte Daten dürfen verwendet werden, erzwingen lässt sich nichts – und dann greift die Pauschale.

Fall 2: gemeinsam erfasst, aber nicht getrennt

Der häufigere Fall im Mehrfamilienhaus: Ein Kessel erzeugt Heizwärme und Warmwasser, die Abrechnung nennt eine Summe. Der Warmwasserverbrauch ist vorhanden, nur nicht sichtbar.

Aufgeteilt wird wegen der Witterungsbereinigung

Nicht, um den Anteil im Ausweis auszuweisen – dort steht er ja gar nicht. Der Grund ist rechnerisch: Nach § 82 Absatz 3 Satz 1 wird ausschließlich „der Endenergieverbrauch für die Heizung“ witterungsbereinigt. Ein kalter Winter treibt den Heizverbrauch, aber niemand duscht deshalb länger. Um die Heizung auf ein Normaljahr umzurechnen, muss man sie erst vom Warmwasser trennen; danach zählen beide Teile wieder zusammen in den Kennwert.

Der Rechenweg

Vorrang hat der Messwert: Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung ist die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen. Fehlt er, greifen zwei Ersatzgleichungen.

Erste Ersatzgleichung
Q = 2,5 · V · (t_w − 10), Ergebnis in kWh pro Jahr
V
gemessenes Warmwasservolumen in Kubikmetern
t_w
gemessene oder geschätzte mittlere Warmwassertemperatur in Grad Celsius
Zweite Ersatzgleichung
Q = 32 · A_Wohn, wenn weder Wärmemenge noch Volumen messbar sind
A_Wohn
die versorgte Wohn- oder Nutzfläche in Quadratmetern

Danach folgen Korrekturen: mit 1,11 bei brennwertbezogener Erdgasabrechnung, geteilt durch 1,15 bei gewerblicher Wärmelieferung, mit 0,30 beim Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe.

Für Ein- und Zweifamilienhäuser ohne jeden Messwert erlaubt die Bekanntmachung einen schlichteren Ansatz – das Gegenstückpaar zum Zuschlag aus Fall 1:

20 kWh/(m²·a)

Warmwasseranteil ohne Solarthermie

Nummer 2 der Bekanntmachung vom 29.03.2021 (BAnz AT 16.04.2021 B1) (Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand)

12 kWh/(m²·a)

Warmwasseranteil mit Solarthermie

Nummer 2 der Bekanntmachung vom 29.03.2021 (BAnz AT 16.04.2021 B1) (Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand)

Die Fundstellen unter den beiden Zahlen führen in die Bekanntmachung, nicht in § 82 Absatz 2 Satz 2: dieselbe Zahl, ein anderer Rechtsgrund, ein anderer Rechenschritt.

Bei Etagenheizung greift dieser Weg nicht

Die Heizkostenverordnung gilt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 für die Kosten des Betriebs „zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen“. Bei Gas-Kombithermen in den einzelnen Wohnungen greift sie nicht – und damit auch § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht. Grundlage sind dann die Abrechnungen der Energielieferanten nach Nummer 2, jede Anlage getrennt gerechnet und die Ergebnisse addiert. Den vollständigen Weg beschreibt der Beitrag zum Energieausweis bei Etagenheizung.

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Solarthermie verdrängt, die Zirkulation belastet

Eine Solaranlage für das Trinkwasser verbessert den Kennwert – aber nicht durch eine Gutschrift. § 20 Absatz 4 nimmt Anteile, die „durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden“, aus der Endenergiebilanz heraus: Solarwärme verdrängt Endenergie, statt sie auszugleichen. Im Verbrauchsausweis zeigt sich das darin, dass weniger Gas oder Öl gekauft wurde. Ohne Messwerte zur Anlage gibt die Bekanntmachung eine Rechenannahme vor:

40 %

Annehmbarer solarer Deckungsanteil der Trinkwassererwärmung ohne eigene Messwerte

Rechenannahme für den Verbrauchsausweis, wenn zur Solaranlage keine Messwerte vorliegen. Kein Erfahrungswert über tatsächliche Anlagenerträge und keine Aussage über die Auslegung einer konkreten Anlage.

Nummer 2 der Bekanntmachung vom 29.03.2021 (BAnz AT 16.04.2021 B1) (Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand)

Die Zirkulationspumpe arbeitet in die Gegenrichtung: Sie hält die Leitungen rund um die Uhr warm, unabhängig davon, ob jemand zapft. Im Verbrauchsausweis steckt dieser Anteil im gemessenen Verbrauch; im Bedarfsausweis gilt eine Rückfallregel, die im Zweifel gegen das Gebäude ausschlägt – lässt sich nicht beurteilen, ob eine Zirkulation vorhanden ist, ist bei einer zentralen Anlage von ihr auszugehen.

Für die Datenaufnahme

Wenn Ihr Haus keine Zirkulationsleitung hat, sagen Sie es dem Aussteller und zeigen Sie es ihm. Ohne diese Feststellung unterstellt die Bekanntmachung sie – und die unterstellte Zirkulation macht den Bedarfsausweis schlechter, als das Gebäude ist.

Der Zuschlag kann eine Effizienzklasse kosten

§ 86 Absatz 2 GModG

„Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.“

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Unmittelbar heißt: kein Abzug, keine Warmwasser-Korrektur, keine Rücksicht darauf, wie die Zahl zustande kam. Ein pauschalierter Warmwasseranteil bestimmt die Klasse mit derselben Kraft wie eine gemessene Kilowattstunde.

Rechenbeispiel ohne Zuschlag: Klasse C 95 kWh/(m²·a)
dasselbe Haus mit Zuschlag: Klasse D 115 kWh/(m²·a)
Energieeffizienzklassen und ihre Grenzen
KlasseEndenergie in kWh/(m²·a)
A+bis 30
Aüber 30 bis 50
Büber 50 bis 75
Cüber 75 bis 100
Düber 100 bis 130
Eüber 130 bis 160
Füber 160 bis 200
Güber 200 bis 250
Hüber 250
Anlage 10 GModG

Gerechnet ist das mit 95 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr für die Heizung plus den 20 Kilowattstunden aus § 82 Absatz 2 Satz 2. Zwischen A+ und E sind die Klassenbänder nur 20 bis 30 Kilowattstunden breit – der Zuschlag reicht für einen Klassensprung nach unten, ohne dass jemand mehr verbraucht hätte.

Auf die Primärenergie wirkt er ebenfalls: Aus dem Endenergiewert wird nach § 82 Absatz 3 Satz 2 mit den Faktoren der Anlage 4 der Primärenergieverbrauch errechnet.

Warum ein sparsamer Haushalt trotzdem schlecht dasteht

  1. Die Pauschale misst nicht. Bei dezentraler Bereitung sind es 20 Kilowattstunden je Quadratmeter, ob täglich gebadet oder nie geduscht wird.
  2. Warmwasser wird nicht witterungsbereinigt. Ein milder Winter senkt den Heizanteil. Der Warmwasseranteil bleibt, wo er war – sein Anteil am Kennwert steigt dadurch sogar.
  3. Die Zirkulation läuft ohne Sie. Sie hält Leitungen warm, nicht Menschen. Im Bedarfsausweis wird sie bei Unkenntnis sogar unterstellt.
  4. Der Nenner ist nicht Ihre Wohnfläche. Bezugsgröße ist die Gebäudenutzfläche. Ist sie unbekannt, wird sie aus der Wohnfläche hochgerechnet, und das ist im Ausweis kenntlich zu machen (§ 85 Absatz 1 Nummer 12).
  5. Bewertet wird das Gebäude, nicht der Haushalt. Nach § 79 Absatz 2 Satz 1 wird ein Energieausweis für ein Gebäude ausgestellt, nicht für eine Wohnung – ein sparsamer Mieter teilt den Kennwert seines Hauses.

Für die Hochrechnung aus Punkt 4 stehen zwei Faktoren im Gesetz – welcher gilt, hängt vom Haustyp ab:

1,35 × Wohnfläche

Bis zwei Wohneinheiten, beheizter Keller

§ 82 Abs. 2 Satz 4 GModG (Energieverbrauchsausweis)

1,2 × Wohnfläche

Sonstige Wohngebäude

§ 82 Abs. 2 Satz 4 GModG (Energieverbrauchsausweis)

Was die Bezugsfläche sonst verschiebt, steht im Beitrag zu kWh/(m²·a) im Energieausweis, zum zugeschlagenen Leerstand im Beitrag zu Leerstand im Verbrauchsausweis.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Warmwasser im Kennwert: heute und ab 2027
PunktAb 2027Beleg
BezugsflächeNettoraumfläche nach DIN 277:2021-08Artikel 2 Nr. 2
Verbrauchsdaten24 statt 36 MonateArtikel 2 Nr. 32
Verbrauchsausweis Nichtwohngebäudenicht mehr vorgesehenBundesportal
BT-Drs. 21/6278 Artikel 2 · Informationsportal des Bundes

Die neue Bezugsfläche betrifft das Warmwasser unmittelbar: Die Pauschalen sind allesamt auf die Gebäudenutzfläche bezogen. Und die drei Regelwerke mit den Warmwasser-Rechenwegen sind auf den 36-Monats-Zeitraum zugeschnitten und bislang nicht neu gefasst.

Nicht geklärt

Artikel 2 fasst die §§ 81, 82, 86 und 106 neu und fügt eine Anlage 10a ein. Ob der 20-Kilowattstunden-Zuschlag, die 6-Kilowattstunden-Kühlpauschale und die Umrechnungsfaktoren 1,35 und 1,2 dabei unverändert bleiben, ist offen. Prüfen Sie den Stand, wenn Sie 2027 einen Ausweis erstellen lassen.

Häufige Fragen

Wie viel wird angesetzt, wenn ich einen elektrischen Durchlauferhitzer habe?

20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche – aber nur, wenn der tatsächliche Verbrauch nicht bekannt ist (§ 82 Absatz 2 Satz 2). Liegen die Stromabrechnungen vor, wird gerechnet.

Mein Mieter zahlt den Strom für den Durchlauferhitzer selbst – zählt der mit?

Der Sache nach ja: Warmwasserbereitung ist Gebäudetechnik, kein Haushaltsstrom. Praktisch läuft es meist über die Pauschale, weil der Verbrauch dem Aussteller nicht bekannt ist – § 83 verpflichtet keinen Mieter zur Herausgabe.

Steckt mein Haushaltsstrom im Energieausweis?

Nein. § 20 Absatz 5 nimmt „den Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen“ aus der Bilanzierung heraus; Kühlschrank und Waschmaschine kommen in der abschließenden Zweckliste des § 23 Absatz 2 nicht vor.

Wie wird aufgeteilt, wenn Heizung und Warmwasser über einen Zähler laufen?

Vorrangig über einen Wärmezähler, ersatzweise nach § 9 Absatz 2 der Heizkostenverordnung mit Q = 2,5 · V · (t_w − 10), notfalls mit Q = 32 · A_Wohn. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ohne Messwert stattdessen 20 Kilowattstunden je Quadratmeter, mit solarer Trinkwassererwärmung 12.

Quellen (22)
  1. Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 — Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes — Bundesamt für Justiz
  2. BT-Drs. 21/6278 — Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (Regierungsentwurf mit Begründung) — Deutscher Bundestag
  3. § 82 GModG — Energieverbrauchsausweis — gesetze.legal
  4. § 81 GModG — Energiebedarfsausweis — gesetze.legal
  5. § 38 GModG — Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes — gesetze.legal
  6. § 20 GModG — Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes — gesetze.legal
  7. § 21 GModG — Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes — gesetze.legal
  8. § 23 GModG — Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien — gesetze.legal
  9. § 85 GModG — Angaben im Energieausweis — gesetze.legal
  10. Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Wohngebäudebestand vom 29. März 2021 (BAnz AT 16.04.2021 B1) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  11. FAQ zu Energieausweisen auf dem Informationsportal des Bundes — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
  12. § 83 GModG — Verantwortung und Grundlagen der Ausstellung — gesetze.legal
  13. § 9 HeizkostenV — Verteilung der Kosten bei verbundenen Anlagen — gesetze.legal
  14. § 9 HeizkostenV — Verteilung der Kosten bei verbundenen Anlagen — lxgesetze.de
  15. § 1 HeizkostenV — Anwendungsbereich — gesetze.legal
  16. Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 8. Oktober 2020 (BAnz AT 04.12.2020 B1) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  17. § 86 GModG — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes — gesetze.legal
  18. Anlage 10 GModG — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden — gesetze.legal
  19. Anlage 4 GModG — Primärenergiefaktoren — gesetze.legal
  20. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — Neuregelungen und Gesetzgebungsverfahren — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
  21. Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Nichtwohngebäudebestand vom 15. April 2021 (BAnz AT 03.05.2021 B1) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  22. § 79 GModG — Grundsätze des Energieausweises — gesetze.legal

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Rechtsstand: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.