Photovoltaik im Energieausweis: Warum die Klasse bleibt
PV senkt den Primärenergiewert, nicht den Buchstaben — die Klasse folgt der Endenergie. Zum 1. Januar 2027 ändert das GModG genau diesen Punkt.

Kurz gesagt
Eine Photovoltaikanlage senkt den Primärenergiekennwert im Energieausweis, den Buchstaben der Effizienzklasse nicht. § 23 Absatz 1 GModG erlaubt den Abzug des Solarstroms nur beim Jahres-Primärenergiebedarf, die Klasse folgt nach § 86 Absatz 2 der Endenergie. Zum 1. Januar 2027 erstreckt das Gebäudemodernisierungsgesetz den Abzug auf den Endenergiebedarf. Wer allein wegen des Buchstabens erneuern lässt, gewinnt vorher nichts.
Die Anlage läuft seit einem Jahr, der frische Energieausweis liegt auf dem Tisch, und über dem Farbbalken steht derselbe Buchstabe wie vorher. Das ist kein Fehler des Ausstellers. Es ist die Folge davon, dass das Dokument zwei Kennwerte führt und die Photovoltaik nach geltendem Recht nur einen von beiden erreicht.
Welchen, entscheiden zwei Sätze. Sie stehen im Gesetz weit auseinander, der eine im Berechnungsteil, der andere im Ausweisteil, und wer nur einen von beiden liest, kommt zum falschen Ergebnis.
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz. Die Vorschriften zum Energieausweis ändern sich erst in einer zweiten Stufe zum 1. Januar 2027 — für dieses Thema die entscheidende. Den Überblick über beide gibt der Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz und seinen Fristen.
Zwei Sätze: Abzug bei der Primärenergie, Klasse bei der Endenergie
Der Satz, der die Anlage anrechnet
§ 23 Absatz 1 GModG, Fassung bis 31.12.2026
„Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.“
Der Satz sagt genau, wo abgezogen wird: beim Jahres-Primärenergiebedarf; § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 21 Absatz 1 und 2, auf die er verweist, sind die Vorschriften, die genau diese Größe berechnen. Vom Endenergiebedarf ist im Wortlaut nirgends die Rede.
Der Satz, der die Klasse festlegt
§ 86 Absatz 2 GModG
„Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.“
Anlage 10 beschriftet ihre einzige Zahlenspalte mit „Endenergie [Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr]“ und teilt sie in neun Bänder, von A+ bei höchstens 30 bis H über 250. Die Klasse ist damit kein Urteil über das Haus, sondern ein Nachschlagewert: eine Zahl, ein Band, ein Buchstabe.
Der Abzug für eigenen Solarstrom trifft die Primärenergie. Die Effizienzklasse hängt an der Endenergie. Deshalb bewegt eine Photovoltaikanlage nach geltendem Recht den Buchstaben im Ausweis nicht.
| Klasse | Endenergie in kWh/(m²·a) |
|---|---|
| A+ | bis 30 |
| A | über 30 bis 50 |
| B | über 50 bis 75 |
| C | über 75 bis 100 |
| D | über 100 bis 130 |
| E | über 130 bis 160 |
| F | über 160 bis 200 |
| G | über 200 bis 250 |
| H | über 250 |
Der Punkt steht auf 100 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, weil Anlage 10 dort die Grenze zwischen C und D zieht. Wo Ihr Haus tatsächlich liegt, ändert an der Aussage nichts: Der Abzug nach § 23 verschiebt diesen Punkt nicht, gleichgültig wie groß die Anlage ist. Warum die Bezugsfläche die Gebäudenutzfläche ist und nicht die Wohnfläche, steht im Beitrag zu kWh pro Quadratmeter und Jahr.
Wo im Ausweis Sie die Anlage sehen und wo nicht
| Stelle im Energieausweis | Zeigt sich die Anlage? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Jahres-Primärenergiebedarf | ja, über den Abzug | § 23 Abs. 1 |
| Treibhausgasemissionen | ja, sie folgen der Primärenergie | § 85 Abs. 2 Nr. 1 |
| Endenergiebedarf für Wärme | nein | § 85 Abs. 2 Nr. 5 |
| Energieeffizienzklasse | nein | § 86 Abs. 2, Anlage 10 |
| Feld für die Erzeugungsanlage | im Katalog nicht vorgesehen | § 85 Abs. 1 |
| Modernisierungsempfehlungen | möglich, nicht geregelt | § 84 Abs. 1 S. 2 |
Zwei Zeilen verdienen eine Erläuterung. Die Treibhausgasangabe wandert mit, weil § 85 Absatz 2 sie ausdrücklich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ableitet; wer den Primärenergiewert senkt, senkt die ausgewiesenen Kilogramm Kohlendioxid mit.
Und der Angabenkatalog des § 85 kennt keine Photovoltaikanlage. Nummer 14 verlangt die „wesentlichen Energieträger für Heizung und Warmwasser“, ein Feld für die Erzeugungsanlage auf dem Dach führt die Liste nicht. Ausdrücklich auftauchen kann sie allein in den Modernisierungsempfehlungen: § 84 Absatz 1 Satz 2 bezieht sie auf Maßnahmen „am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes“. Ob eine Photovoltaikanlage darunter fällt, sagt das Gesetz nicht; das entscheidet der Aussteller.
Dass die beiden Kennwerte in verschiedene Richtungen zeigen, ist keine Besonderheit der Photovoltaik. Die amtlichen Modellgebäude-Kennwerte zeigen dasselbe ganz ohne Solaranlage:
Der Holzkessel braucht mehr Endenergie und landet wegen des Primärenergiefaktors 0,2 trotzdem beim niedrigeren Primärenergiewert.
Gilt § 23 auch für ein bestehendes Haus?
Der Wortlaut spricht zweimal vom „zu errichtenden Gebäude“. Für ein Bestandsgutachten führt trotzdem ein Weg dorthin, über zwei Verweisungen.
- § 81 Absatz 2 setzt an. Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
- § 38 Absatz 3 zieht den Berechnungsteil heran. Anzuwenden sind die Verfahren nach § 20 oder § 21 unter Beachtung der Maßgaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und der §§ 32 und 33.
- § 23 liegt in dieser Spanne. Damit gilt der Abzug für eigenen Solarstrom auch im Bedarfsausweis für ein bestehendes Gebäude, ohne dass § 23 selbst das sagt.
Ältere Texte nennen hier § 50
Bis zum 28. Juli 2026 stand diese Regel in § 50 Absatz 3 GEG. Seit dem 29. Juli 2026 sind die §§ 46 bis 51 des alten Gesetzes die §§ 34 bis 39 des GModG; § 81 Absatz 2 verweist heute auf § 38. Gemeint ist dieselbe Vorschrift.
Für den Energieverbrauchsausweis gibt es diese Brücke nicht.
Wie der Abzug rechnet: Monat für Monat, und nur für die Gebäudetechnik
§ 23 Absatz 2 Satz 1 GModG
„Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen.“
Aus diesem Satz folgen zwei Grenzen.
Die erste ist zeitlich. Gegenübergestellt wird monatsweise, nicht über das Jahr. Ein Ertragsüberschuss im Juni lässt sich nicht gegen den Strombedarf im Januar verrechnen. Damit fällt der eingespeiste Strom aus der Rechnung heraus, ohne dass irgendeine Vorschrift die Einspeisung verbietet: Wo im selben Monat kein Bedarf gegenübersteht, gibt es nichts abzuziehen.
Die zweite ist sachlich. Die Aufzählung der Zwecke ist abschließend, und Haushaltsstrom steht nicht darin. Nach § 20 Absatz 5 bleibt der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen bei der Bilanzierung ohnehin außer Betracht. Der Energieausweis ist eine Bilanz der Gebäudetechnik, kein Haushaltsstromzähler.
Was der Abzug nicht erfasst
- Der ins Netz eingespeiste Überschuss. Er hat im betreffenden Monat keinen Bedarf, dem er gegenübersteht.
- Der Strom für Waschmaschine, Herd, Beleuchtung der Wohnung oder das Auto in der Garage.
- Der reale Ertrag Ihrer Anlage. § 23 Absatz 2 schreibt normierte Werte vor: Strahlungsdaten der Referenzklimazone Potsdam und Standardwerte für die Modulleistung nach DIN V 18599-9:2018-09.
- Strom aus einer Anlage ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude, etwa aus einer Beteiligung an einem entfernten Solarpark.
Warum sich der verbleibende Rest lohnt, steht in Anlage 4. Sie weist jedem Energieträger einen Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil zu — für Strom zwei sehr verschiedene Zahlen:
- Strom, netzbezogen
- 1,8
- Strom, gebäudenah aus Photovoltaik oder Windkraft
- 0,0
- Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Steinkohle
- je 1,1
- Holz
- 0,2
- Fundstelle
- Anlage 4 GModG zu § 22 Absatz 1, Nummern 1 bis 10
- Gültig bis
- 31. Dezember 2026
Jede Kilowattstunde, die den Weg durch die Monatsbilanz schafft, wird also nicht mit 1,8 bewertet, sondern gar nicht. Der Abzug ist mengenmäßig, seine Wirkung ist faktoriell.
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Warum die Heizung entscheidet, wie viel ankommt
Abzugsfähig ist nur Solarstrom, dem ein Strombedarf der Gebäudetechnik gegenübersteht. Damit hängt das Ergebnis nicht an der Größe der Anlage, sondern daran, womit das Haus heizt.
Gas- oder Ölkessel, dazu Photovoltaik
Wärme kommt aus dem Brennstoff, Strom braucht nur die Peripherie.
- Bedarf in den Kategorien des § 23
- im Wesentlichen Hilfsenergie für Pumpen und Regelung
- Abzugsfähige Menge
- entsprechend klein
- Wirkung auf den Primärenergiewert
- gering
Wärmepumpe, dazu Photovoltaik
Heizung und Warmwasser laufen selbst mit Strom.
- Bedarf in den Kategorien des § 23
- Heizung, Warmwasserbereitung, Hilfsenergien
- Abzugsfähige Menge
- so groß, wie die Monatsbilanz sie deckt
- Wirkung auf den Primärenergiewert
- deutlich, weil sonst der Faktor 1,8 greift
Der Haken sitzt im Kalender. Die Wärmepumpe zieht ihren Strom im Winter, die Anlage auf dem Dach liefert ihn im Sommer, und die Monatsbilanz lässt keinen Ausgleich dazwischen zu. Wie groß der Unterschied in Ihrem Fall ausfällt, rechnet der Aussteller. Was die Wärmepumpe selbst am Kennwert bewegt, rechnet der Beitrag zur neuen Heizung im Energieausweis vor.
Was das Gesetz zum Batteriespeicher sagt
Nichts. Der geltende § 23 hat zwei Absätze, und ein Batteriespeicher kommt in keinem davon vor: weder als Voraussetzung des Abzugs noch als Bonus. Auch die Rechenregeln der DIN V 18599, auf die Absatz 2 verweist, kennen keinen eigenen Speicher-Bonus. Einen ausdrücklichen gab es allein in der Erstfassung des Gebäudeenergiegesetzes von 2020.
Im Verbrauchsausweis kommt die Anlage gar nicht vor
Der zweite Ausweistyp rechnet das Gebäude nicht durch, er wertet Abrechnungen aus. Nach § 82 Absatz 2 Satz 1 wird für ein Wohngebäude der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung ermittelt, und Absatz 3 Satz 2 errechnet den Primärenergieverbrauch daraus mit den Faktoren des § 22. Einen Abzug nach § 23 sieht dieser Weg an keiner Stelle vor.
Entscheidend ist aber schon eine Stufe davor, nämlich bei den Daten. § 82 Absatz 4 lässt Heizkostenabrechnungen für das gesamte Gebäude zu, andere geeignete Verbrauchsdaten wie Abrechnungen von Energielieferanten oder eine Kombination aus beidem. Selbst genutzter Solarstrom wird nicht bezogen und deshalb auch nicht abgerechnet. Er steht in keiner dieser Unterlagen.
Was das für den Vergleich zweier Häuser bedeutet
Zwei baugleiche Häuser mit Wärmepumpe, eines mit Anlage auf dem Dach, eines ohne: Das Haus mit Photovoltaik bezieht weniger Netzstrom, in seinen Abrechnungen steht weniger, und sein Verbrauchskennwert fällt niedriger aus. Nicht weil das Gebäude besser gedämmt wäre, sondern weil ein Teil der Energie nie über den Zähler lief. § 79 Absatz 1 nennt den Energieausweis ein Mittel zum „überschlägigen Vergleich von Gebäuden“. Genau an dieser Stelle ist der Vergleich schief, und er ist es zugunsten der Anlage.
Bei einem Kessel für Gas oder Öl bleibt selbst dieser mittelbare Effekt aus: Der abgerechnete Brennstoff sinkt durch eine Photovoltaikanlage nicht. Welche Daten der Verbrauchsausweis sonst noch braucht, steht im Beitrag zum Leerstand im Verbrauchsausweis.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
- Bis 31.12.2026§ 23 Absatz 1 erlaubt den Abzug allein beim Jahres-Primärenergiebedarf. Die Effizienzklasse nach § 86 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
- Ab 01.01.2027Artikel 2 Nummer 11 des Mantelgesetzes ersetzt § 23. Der neue Absatz 1 lässt den Abzug bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs und des Jahres-Primärenergiebedarfs zu.
- Zehn Jahre langEin vorher ausgestellter Energieausweis bleibt gültig. Das folgt aus der regulären Gültigkeitsdauer des § 79 Absatz 3 Satz 1, nicht aus einer Übergangsvorschrift.
Fundstelle: Artikel 2 Nummer 11 des Mantelgesetzes, BT-Drs. 21/6278.
Damit wird aus einer Nebenwirkung ein Hebel: Wenn der Abzug die Endenergie erreicht und § 86 Absatz 2 seine Anknüpfung an die Endenergie behält, verschiebt eigener Solarstrom ab dem 1. Januar 2027 auch den Buchstaben.
| Punkt | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Abzug nach § 23 | nur Primärenergie | auch Endenergie |
| Wirkung auf die Klasse | keine | ja, wenn § 86 bei der Endenergie bleibt |
| Klassen Wohngebäude | A+ bis H, Anlage 10 | A+ bis H, § 86 neu gefasst |
| Klassen Nichtwohngebäude | keine | A bis G, Anlage 10a |
| Primärenergiefaktoren | Anlage 4, Strom 1,8 und 0,0 | geändert, Werte offen |
Nicht geklärt
Fest steht die Änderung an § 23: Der neue Absatz 1 lässt den Abzug beim Jahres-Endenergiebedarf zu. Offen ist, wie der neue § 86 lautet, wie eine neue Anlage 10 zugeschnitten wird und welche Primärenergiefaktoren Anlage 4 dann führt — für die Faktoren hat der Bundesrat verlangt, die Herleitung offenzulegen. Wer eine Ausstellung auf 2027 verschieben will, prüft den Stand vorher.
Die Solarpflicht, die zum 1. Januar 2027 ebenfalls kommt, gilt beim Errichten eines Gebäudes und löst keinen neuen Energieausweis aus. Wann ein neuer nötig wird, steht im Beitrag zum Energieausweis nach Sanierung.
Drei Sätze, die häufig falsch stehen
Richtig ist
Nach geltendem Recht nicht. Der Abzug wirkt beim Jahres-Primärenergiebedarf, die Klasse folgt der Endenergie. Richtig ist: Die Anlage senkt den Primärenergiewert und die ausgewiesenen Kohlendioxidemissionen. Zum 1. Januar 2027 ändert sich das voraussichtlich, weil der neue § 23 Absatz 1 den Endenergiebedarf einbezieht.
Richtig ist
Eine Einspeisegutschrift kennt das Gesetz nicht. § 23 Absatz 2 verlangt eine monatliche Gegenüberstellung von Ertrag und Strombedarf der Gebäudetechnik; was darüber hinausgeht, ist rechnerisch nicht abzugsfähig.
Richtig ist
Diese Bedingung stand in der Erstfassung des Gebäudeenergiegesetzes von 2020. Im heute geltenden § 23 steht sie nicht mehr; die Vorschrift stellt auf den räumlichen Zusammenhang und auf die Monatsbilanz ab. Der Effekt bleibt derselbe, er entsteht nur anders: Angerechnet wird ohnehin nur, was rechnerisch selbst verbraucht wird.
Häufige Fragen
Wird meine Photovoltaikanlage im Energieausweis überhaupt berücksichtigt?
Im Bedarfsausweis ja, beim Jahres-Primärenergiebedarf — über § 81 Absatz 2 und § 38 Absatz 3 auch bei einem bestehenden Gebäude. Im Verbrauchsausweis nicht.
Zählt der Solarstrom für meine Haushaltsgeräte?
Nein. § 23 Absatz 2 nennt abschließend Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien, bei Nichtwohngebäuden zusätzlich die eingebaute Beleuchtung. Der Bedarf für elektrische Nutzeranwendungen bleibt nach § 20 Absatz 5 ohnehin außerhalb der Bilanz.
Soll ich mit dem Energieausweis bis 2027 warten?
Das hängt vom Anlass ab, nicht vom Wunsch nach einem besseren Buchstaben. Wer verkaufen oder vermieten will, muss den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und kann nicht warten. Wer ihn freiwillig erneuern lässt, gewinnt vor dem Stichtag nichts, weil der Abzug die Klasse bis dahin nicht erreicht. Wie lange ein Ausweis gilt und wann sich ein neuer lohnt, steht im Beitrag zum Energieausweis erneuern.
Quellen (22)
- BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 — Verkündung des Mantelgesetzes — Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de)
- BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes — Deutscher Bundestag
- § 23 GModG — Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien — gesetze.legal
- § 20 GModG — Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes — gesetze.legal
- Bilanzierung von Strom aus erneuerbaren Energien (GModG-Infoportal) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- § 86 GModG — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes — gesetze.legal
- Anlage 10 GModG (zu § 86) — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden — gesetze.legal
- § 85 GModG — Angaben im Energieausweis — gesetze.legal
- § 84 GModG — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz — gesetze.legal
- Bekanntmachung vom 20.01.2021 zum Modellgebäudeverfahren, Anlage 2 — BMWi und BMI, gespiegelt bei geg-info.de
- § 81 GModG — Energiebedarfsausweis — gesetze.legal
- § 38 GModG — Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes — gesetze.legal
- Anlage 4 GModG (zu § 22 Absatz 1) — Primärenergiefaktoren — gesetze.legal
- § 22 GModG — Primärenergiefaktoren — gesetze.legal
- Primärenergiefaktoren (GModG-Infoportal) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- § 82 GModG — Energieverbrauchsausweis — gesetze.legal
- § 79 GModG — Grundsätze des Energieausweises — gesetze.legal
- BT-Drs. 21/7009 — Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses — Deutscher Bundestag
- BT-Drs. 21/6565 — Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung — Deutscher Bundestag
- Neuregelungen mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG-Infoportal) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- § 80 GModG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — gesetze.legal
- FAQ Energieausweise (GModG-Infoportal) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
Energieausweis ab 69,90 € online erstellen
Bedarfs- und Verbrauchsausweis online erstellen — der Link öffnet sich in einem neuen Tab.
Rechtsstand: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.



