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Welcher Ausweis passt?
Kosten & Anbieter

Was kostet ein Verbrauchsausweis? 49 bis 369 Euro

Eine Gebührenordnung gibt es nicht: Am 16. August 2026 lagen sechs Anbieter zwischen 49 und 369 Euro. Preisbestimmend ist der Erhebungskanal.

Energieberater Veröffentlicht am Aktualisiert am Fachlich geprüft von Petra Knigge, 14 Min. Lesezeit
Illustration: ein Schreibtisch mit Dokument, Ordner und kleinem Hausmodell, daneben ein leeres Preisschild

Kurz gesagt

Der Preis ist frei vereinbar – eine Gebührenordnung für den Energieausweis gibt es nicht. Am 16. August 2026 kostete der Verbrauchsausweis eines Wohngebäudes bei sechs abgerufenen Anbietern zwischen 49 und 369 Euro. Die Spanne trennt nicht Verbrauchs- von Bedarfsausweis, sondern Online-Selbstauskunft von Vor-Ort-Aufnahme. Gesetzlich festgelegt ist allein die Registriergebühr von 6,90 Euro.

Wer drei Angebote für denselben Verbrauchsausweis einholt, bekommt drei Zahlen, die nichts miteinander zu tun zu haben scheinen: 49 Euro, 70 Euro, 350 Euro. Dasselbe Dokument, dasselbe Haus, derselbe Rechtsstand – und der eine ist deshalb nicht seriöser als der andere. Der Preis misst den Weg zu den Daten, nicht das Dokument.

Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz; für den Energieausweis ändert das bis zum 31. Dezember 2026 nichts, die zweite Stufe folgt zum 1. Januar 2027 (Fristen im Überblick).

Eine Gebührenordnung für den Energieausweis gibt es nicht

Ein amtlicher Maßstab, an dem sich ein Angebot messen ließe, existiert nicht. Die naheliegende Honorarordnung für Architekten und Ingenieure greift schon nach ihrem eigenen Wortlaut nicht.

§ 1 HOAI

„Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind.“

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Der Nachsatz ist die Sperre: Sie regelt nur, was sie selbst als Leistungsbild führt (§ 3 HOAI) – ein Leistungsbild „Energieausweis“ steht dort nicht.

Behauptet wirdDie HOAI legt fest, was ein Energieausweis kosten darf.

Richtig ist

Sie tut beides nicht. Die Leistung ist nicht erfasst, weil § 1 die Verordnung auf Leistungen beschränkt, die sie selbst regelt. Und verbindliche Mindest- und Höchstsätze kennt sie nicht mehr: Nach § 7 Absatz 1 richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung der Parteien, die Honorartafeln wirken nur als Auffangregel. Ein Preis „nach HOAI“ ist eine Berechnungsgrundlage, keine Preisbindung.

Der einzige gesetzlich festgelegte Preisbestandteil

Jeder Energieausweis braucht eine Registriernummer, die der Aussteller nach § 98 Absatz 1 Satz 1 GModG beantragt und nach § 85 Absatz 7 GModG vor der Übergabe einträgt. Die Gebühr steht nicht im Gesetz, sondern in der Satzung der Registrierstelle: Das Deutsche Institut für Bautechnik nennt „6,90 € je Registriernummer“ (§ 4 der Satzung). Zahlen muss sie der Aussteller – eingepreist ist sie trotzdem.

Von jedem Preis für einen Energieausweis steht genau ein Bestandteil fest: 6,90 Euro Verwaltungsgebühr für die Registriernummer. Alles darüber ist Marktpreis.

Die erhobenen Preise: 49 bis 369 Euro am 16. August 2026

Weil es keine amtliche Zahl gibt, hilft nur der Blick auf den Markt. Am 16. August 2026 lagen die Endpreise für den Verbrauchsausweis eines Wohngebäudes bei sechs abgerufenen Angeboten zwischen 49 und 369 Euro, inklusive Umsatzsteuer.

Verbrauchsausweis Wohngebäude: Preiskanäle statt Preisdurchschnitt
Online-Selbstauskunft, niedrigstes Angebot49
Online-Selbstauskunft, höchstes Angebot69,95
Vor-Ort-Aufnahme, niedrigstes Angebot250
Vor-Ort-Aufnahme, höchstes Angebot369
Skala bis 400 € Eigene Erhebung von sechs Anbieterangeboten, Endpreise inkl. USt.

Angebote „ab“ einem Betrag setzen dabei meist ein Einfamilienhaus ohne Besonderheiten voraus.

Die Verteilung hat zwei Gipfel und keine Mitte

Aus 49 und 369 Euro einen Mittelwert von 209 Euro zu bilden, wäre der häufigste Fehler bei dieser Zahl: Zwischen 69,95 und 250 Euro lag kein einziges Angebot. Vier der sechs Anbieter verlangten für die Online-Selbstauskunft 49,00 bis 69,95 Euro, zwei für die Aufnahme vor Ort 250,00 bis 369,00 Euro – das sind zwei getrennte Produkte, keine Spanne. Wer den Unterschied zwischen 60 und 300 Euro als Aufschlag für Seriosität liest, liest ihn falsch: Er ist der Preis für einen Ortstermin.

Warum der Erhebungskanal den Preis bestimmt und nicht die Ausweisart

Die Faustformel lautet: Verbrauchsausweis günstig, Bedarfsausweis teuer. Sie hielt nur beim selben Anbieter – über Anbieter hinweg kostete ein online erstellter Bedarfsausweis ab 89 Euro, ein Verbrauchsausweis mit Ortstermin ab 250 Euro.

Behauptet wirdDer Verbrauchsausweis ist immer billiger als der Bedarfsausweis.

Richtig ist

Beim selben Anbieter stimmt das: Der Aufschlag für den Bedarfsausweis lag am 16. August 2026 bei 30 bis 50 Euro. Über Anbieter hinweg kehrt sich das Verhältnis um, sobald ein Ortstermin dazukommt. Preisbestimmend ist der Weg zu den Daten, nicht die Rechenmethode.

Das folgt aus dem Gesetz: Die Vorschrift, die den Ortstermin regelt, unterscheidet nicht nach Ausweisart.

§ 84 Absatz 1 GModG

„Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich […] geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis […] Modernisierungsempfehlungen […] zu geben, es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind.“

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Der Satz spricht von „einem Energieausweis“ ohne Zusatz – die Pflicht gilt für beide Ausweisarten. Er lässt die Wahl zwischen Begehung und Bildaufnahmen, aber nicht, beides wegzulassen.

Behauptet wirdBeim Verbrauchsausweis muss sich niemand das Haus ansehen.

Richtig ist

Der Irrtum ist in beide Richtungen falsch. Ein Online-Verbrauchsausweis ist nicht per se rechtswidrig – § 84 Absatz 1 lässt „geeignete Bildaufnahmen“ ausdrücklich als Alternative zur Begehung zu. Pflichtwidrig ist erst, wer weder begeht noch Bildaufnahmen bereitstellen lässt. Was „geeignet“ heißt, hat der Gesetzgeber nirgends konkretisiert.

Was beim Verbrauchsausweis entfällt, ist die Bilanzierung – der eigentliche Kostenblock des Bedarfsausweises.

Bedarfsausweis

Der Kennwert wird aus dem Gebäude gerechnet – Hüllflächen, Bauteilaufbau, Anlagentechnik (§ 81 GModG). Das verlangt eine Aufnahme vor Ort oder belastbare Unterlagen.

Verbrauchsausweis

Der Kennwert wird aus Abrechnungen abgeleitet (§ 82 GModG). Die Gebäudeaufnahme entfällt, die Pflicht aus § 84 Absatz 1 bleibt.

Der Preisunterschied zwischen 60 und 300 Euro misst, wer zum Haus fährt. Der Preisunterschied zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis misst, wie viel gerechnet wird. Das sind zwei verschiedene Fragen.

Woraus sich der Preis zusammensetzt

In jedem Angebot stecken dieselben Positionen. Verhandelbar ist nur die Berechnung: Die Registriernummer ist mit 6,90 Euro fest, Modernisierungsempfehlungen (§ 84, § 85 Absatz 4) und die Prüfung der Eigentümerdaten (§ 83 Absatz 3 Satz 2) sind Pflicht, und bei Datenaufnahme und Ortstermin lässt sich nur die Form wählen.

Die Datenaufnahme wird verlagert, nicht eingespart

Der niedrige Onlinepreis entsteht nicht durch schnelleres Arbeiten, sondern dadurch, dass ein Teil der Arbeit den Besitzer wechselt. Das Gesetz sieht das vor: Nach § 83 Absatz 1 Satz 1 GModG ermittelt der Aussteller die Daten selbst „oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten“.

Wer selbst einträgt, spart legal Geld – und übernimmt Verantwortung: § 83 Absatz 3 Satz 1 verpflichtet den Eigentümer auf die Richtigkeit seiner Angaben, und § 85 Absatz 1 Nummer 19 verlangt im Ausweis die Angabe „Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller“ (welche Unterlagen dafür nötig sind). Frei wird der Aussteller dadurch nicht: Er muss gelieferte Daten nach § 83 Absatz 3 Satz 2 prüfen und darf sie bei Zweifeln nicht verwenden.

Die Rechnung hinter 49 Euro

Von einem Niedrigpreis bleibt wenig übrig.

Bruttopreis
49,00 Euro
abzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer
rund 41,18 Euro netto
abzüglich Registriergebühr
6,90 Euro
verbleibt für Software, Prüfung, Support, Haftung, Marge
rund 34,28 Euro

Diese 34 Euro reichen bei standardisierter Software, solange die Datenaufnahme beim Eigentümer liegt. Sie reichen nicht mehr, sobald jemand ein Gebäude ansieht – an dieser Grenze verläuft der Sprung auf 250 Euro.

Was der Verbrauchsausweis an Arbeit verlangt

Der Verbrauchsausweis wirkt einfach, weil er nur Abrechnungen auswertet. Der Rechenweg hat trotzdem sechs Stationen, und jede kann ein Angebot verteuern.

  1. Verbrauchsdaten beschaffen Heizkostenabrechnungen, Lieferantenabrechnungen oder eigene Messungen, auch kombiniert (§ 82 Absatz 4 Satz 1).
  2. Zeitraum prüfen 36 zusammenhängende Monate, jüngste Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate alt (§ 82 Absatz 4 Satz 2); fehlt eine Periode, trägt der Verbrauchsausweis nicht.
  3. Witterung bereinigen Nach § 82 Absatz 3 Satz 1 zwingend; wählbar ist nur das Verfahren.
  4. Leerstand berücksichtigen Längere Leerstände nach § 82 Absatz 4 Satz 3 rechnerisch ansetzen.
  5. Pauschalen ansetzen Dezentrales Warmwasser ohne bekannten Verbrauch: 20 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, gekühlte Fläche: 6.
  6. Auf Primärenergie umrechnen Nach § 82 Absatz 3 Satz 2 aus Endenergieverbrauch und Primärenergiefaktoren.

36 Monate

Datenbasis heute

§ 82 Abs. 4 Satz 2 GModG

höchstens 18 Monate

Aktualität der Daten

§ 82 Abs. 4 Satz 2 GModG

Der Preis verteilt sich auf zehn Jahre – so lange gilt ein Energieausweis nach § 79 Absatz 3 Satz 1 GModG. Wann ein vorhandener abläuft, rechnet dieses Werkzeug aus.

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Zehn Jahre ab Ausstellung, keine Verlängerung. Ihre Eingabe bleibt im Browser — es werden keine Daten übertragen.

Gültig bisAbgelaufen
11.05.2026

Die Zehnjahresfrist ist abgelaufen — für Verkauf oder Neuvermietung brauchen Sie einen neuen Ausweis.

Ohne gültigen Ausweis dürfen Sie weder inserieren noch die Besichtigung führen — der neue Ausweis sollte vor dem Inserat vorliegen.

10 Jahre

Gültigkeitsdauer eines Energieausweises

Eine Obergrenze, keine Garantie: Satz 2 beendet die Gültigkeit vorzeitig, sobald nach § 80 Abs. 2 neu auszustellen ist.

§ 79 Abs. 3 Satz 1 GModG

Nicht jedes Gebäude hat die Wahl: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist nach § 80 Absatz 3 Satz 2 GModG ein Bedarfsausweis auszustellen – es sei denn, das Gebäude wurde auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht. Wer das übersieht, kauft einen Ausweis, den er nicht verwenden darf (Stichtag 1. November 1977).

weniger als 5 Wohnungen

Schwelle für den Bedarfsausweis-Zwang bei Bauantrag vor dem 1. November 1977

„Weniger als fünf“ heißt höchstens vier. Bei genau fünf Wohnungen greift die Regel nicht — dann gilt die Wahlfreiheit nach § 79 Abs. 1 Satz 2.

§ 80 Abs. 3 Satz 2 GModG

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Mehrfamilienhaus: der Aufwand steigt, der Preis nicht zwingend

Beim Mehrfamilienhaus wächst die Arbeit an mehreren Stellen zugleich: Der Verbrauch mehrerer Heizungsanlagen ist getrennt zu erfassen und zu addieren, die Nutzfläche ist größer, oft kommen mehrere Energieträger zusammen, und der Leerstand will berücksichtigt sein. Der Markt bildet das nicht durchgängig ab – ein Anbieter nannte für Ein- und Mehrfamilienhäuser denselben Preisrahmen, sein Vor-Ort-Angebot dagegen nur für Einfamilienhäuser. Wer mehrere Wohneinheiten hat, lässt sich den Preis vor der Bestellung für sein Gebäude bestätigen. Ein Ausweis genügt dabei in jedem Fall: Er wird nach § 79 Absatz 2 Satz 1 GModG für das Gebäude ausgestellt, nicht je Wohnung (ein Ausweis fürs Mehrfamilienhaus).

Zwölf Prüfpunkte für ein Angebot

Ein Angebot lässt sich nicht am Preis prüfen, sondern nur am Leistungsumfang. Die zwölf Punkte hängen alle an einer Norm; fehlt einer, fehlt etwas, das das Gesetz verlangt.

Enthält das Angebot, was das Gesetz verlangt?

2 Jahre

Aufbewahrungsfrist des Ausstellers für Kopie und Unterlagen

Die Frist läuft ab dem Ausstellungsdatum und besteht gegenüber der Kontrollstelle, nicht gegenüber dem Eigentümer. Sie ist nicht die Gültigkeitsdauer — wer sie mit den zehn Jahren verwechselt, überschätzt die Chance auf eine Zweitausfertigung um das Fünffache.

§ 99 Abs. 5 GModG

Ein Bestellweg, der mit „PDF sofort nach Eingabe“ wirbt, lässt die Prüfung nach § 83 Absatz 3 Satz 2 nicht erkennen – ein Indiz, kein Beweis, denn geprüft werden kann auch nach dem Absenden. Auch die Energieberatung der Verbraucherzentrale warnt vor Ausweisen ohne Vor-Ort-Termin. Wer ausstellen darf, steht abschließend in § 88 GModG (Wer darf den Energieausweis ausstellen).

Was ein zu billiger Ausweis riskiert

bis zu 10.000 €

Bußgeldrahmen

§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GModG

bis zu 5.000 €

Höchstmaß bei Fahrlässigkeit

§ 17 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GModG

Ein niedriger Preis ist für sich genommen keine Ordnungswidrigkeit. Bußgeldbewehrt ist nach § 108 Absatz 1 GModG die Datenrichtigkeit – beim Aussteller für die von ihm ermittelten, beim Eigentümer für die von ihm gelieferten Daten; die §§ 84 und 85 stehen nicht im Katalog. Wer aber einen Ausweis mit fehlenden Pflichtbestandteilen vorlegt, erfüllt seine Vorlagepflicht nach § 80 Absatz 4 nicht – und nach § 99 GModG werden Ausweise stichprobenweise überprüft (Bußgeld bei Verstößen).

Steuer: Der Energieausweis ist nach § 35a EStG nicht begünstigt

Als Handwerkerleistung lassen sich die Kosten nicht ansetzen: Randnummer 20 des Anwendungsschreibens vom 9. November 2016 zählt „die Erstellung eines Energiepasses“ zu dem, was weder haushaltsnahe Dienstleistung noch Handwerkerleistung ist; Anlage 1 desselben Schreibens führt dafür eine eigene Zeile in der Spalte „nicht begünstigt“. Auch § 35c EStG hilft nicht – seine Maßnahmenliste erfasst die Ausstellung eines Energieausweises nicht.

Bei vermieteten Objekten sind die Kosten Werbungskosten und nach § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG im Jahr der Zahlung abzusetzen: ein Sofortabzug, keine Verteilung über die zehn Jahre der Gültigkeit. Was für Verkäufer und Käufer gilt, steht im Beitrag zum steuerlichen Absetzen.

Wer die Kosten trägt

Eine gesetzliche Kostenzuweisung gibt es nicht: § 80 Absatz 3 Satz 1 GModG beschreibt den Anlass passiv und benennt keinen Kostenträger. Der Druck entsteht über die Vorlagepflicht, die den Verkäufer oder Vermieter trifft – vorgelegt werden muss spätestens bei der Besichtigung. Vertragliche Abreden verschieben die Kosten, erfüllen die Pflicht aber nicht (Wer zahlt den Energieausweis).

Wird der Ausweis ab 1. Januar 2027 billiger?

Belegt ist eine Änderung, und sie betrifft den Punkt mit der meisten Arbeit: die Datenbeschaffung.

Bis 31.12.202636 Monate§ 82 Absatz 4 Satz 2 GModG, jüngste Periode höchstens 18 Monate alt
Ab 01.01.202724 Monate§ 82 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung ab 2027

Ein Preisargument ist die Verkürzung nicht – beschafft werden die Abrechnungen vom Eigentümer, und der Rechenaufwand des Ausstellers ändert sich kaum.

Nicht geklärt

Ob der Ausweis dadurch günstiger wird, ist offen – es gibt sogar einen Grund für das Gegenteil: Die Bekanntmachung vom 29. März 2021 mit den Klimafaktoren, Vergleichswerten und dem Leerstandszuschlag ist auf mindestens 36 Monate zugeschnitten, ihre Klimafaktoren-Staffel beginnt bei „36 bis 42 Monaten“. Solange sie nicht neu gefasst ist, entsteht ab 2027 eher Klärungsaufwand als Ersparnis. Wer heute einen Ausweis braucht, wartet deshalb nicht.

Wann ein vorhandener Ausweis zu ersetzen ist, klärt der Beitrag zum Erneuern.

Häufige Fragen zu den Kosten

Was kostet ein Verbrauchsausweis für ein Einfamilienhaus?

Am 16. August 2026 zwischen 49,00 und 369,00 Euro inklusive Umsatzsteuer: mit Selbstauskunft online 49,00 bis 69,95 Euro, mit Vor-Ort-Datenaufnahme 250,00 bis 369,00 Euro.

Muss sich jemand das Haus ansehen, wenn ich online bestelle?

Nach § 84 Absatz 1 GModG ist das Gebäude vor Ort zu begehen oder es sind geeignete Bildaufnahmen beizubringen. Ein Bild-Upload im Bestellprozess erfüllt die Pflicht dem Wortlaut nach; ein Angebot, das beides weglässt, erfüllt sie nicht.

Wie viele Monate Verbrauchsdaten brauche ich?

Einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, dessen jüngste Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegt (§ 82 Absatz 4 Satz 2). Ab dem 1. Januar 2027 sind 24 Monate vorgesehen.

Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Als Selbstnutzer nicht: Randziffer 20 des BMF-Schreibens vom 9. November 2016 nennt „die Erstellung eines Energiepasses“ ausdrücklich als nach § 35a EStG nicht begünstigt. Vermieter setzen die Kosten als Werbungskosten im Jahr der Zahlung an (§ 11 Absatz 2 Satz 1 EStG).

Quellen (23)
  1. BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 — Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes — Bundesministerium der Justiz (Verkündungsplattform des Bundes)
  2. BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf Gebäudemodernisierungsgesetz mit Begründung — Deutscher Bundestag
  3. § 1 HOAI — Anwendungsbereich — gesetze.legal
  4. § 3 HOAI — Leistungen und Leistungsbilder — gesetze.legal
  5. § 7 HOAI — Honorarvereinbarung — gesetze.legal
  6. § 98 GModG — Registriernummer — gesetze.legal
  7. GEG-Registrierstelle, Kontingent — Gebühr je Registriernummer — Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
  8. § 85 GModG — Angaben im Energieausweis — gesetze.legal
  9. § 84 GModG — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz — gesetze.legal
  10. § 83 GModG — Ermittlung und Bereitstellung von Daten — gesetze.legal
  11. § 82 GModG — Energieverbrauchsausweis — gesetze.legal
  12. § 79 GModG — Grundsätze des Energieausweises — gesetze.legal
  13. § 80 GModG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — gesetze.legal
  14. § 88 GModG — Ausstellungsberechtigung für Energieausweise — gesetze.legal
  15. Energieausweis — Hinweise der Energieberatung der Verbraucherzentrale — Energieberatung der Verbraucherzentrale
  16. § 108 GModG — Bußgeldvorschriften — gesetze.legal
  17. § 17 OWiG — Höhe der Geldbuße — gesetze.legal
  18. § 99 GModG — Stichprobenkontrollen von Energieausweisen — gesetze.legal
  19. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG (BStBl I 2016, 1213), Randziffer 20 und Anlage 1 — Bundesministerium der Finanzen (Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern)
  20. § 11 EStG — Vereinnahmung und Verausgabung — gesetze.legal
  21. § 35c EStG — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden — gesetze.legal
  22. § 35a EStG — Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen — gesetze.legal
  23. BT-Drs. 21/6565 — Stellungnahme des Bundesrates zum Gebäudemodernisierungsgesetz — Deutscher Bundestag

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Rechtsstand: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.