Energieausweis online erstellen: erlaubt oder nicht?
Online ist erlaubt — das Gesetz kennt keinen Vertriebsweg, nur die Datenaufnahme: begehen oder Bildaufnahmen. Wann der Ortstermin sein Geld wert ist.

Kurz gesagt
Online ist erlaubt. Das Gesetz kennt den Vertriebsweg nicht, es verlangt eine Datenaufnahme: Der Aussteller muss ein bestehendes Gebäude vor Ort begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen geben lassen. Pflichtwidrig ist allein, wer weder das eine noch das andere tut. Die Trennlinie verläuft damit nicht zwischen online und vor Ort, sondern zwischen sorgfältiger und ausgelassener Erhebung.
Wer einen Energieausweis sucht, bekommt zwei Sorten Angebote. Die eine kostet unter siebzig Euro, verspricht das Dokument am selben Tag und verlangt nichts als ein ausgefülltes Formular. Die andere kostet ein Vielfaches davon und schickt jemanden zum Haus. Die naheliegende Vermutung – hier das Schnäppchen, dort die richtige Variante – trifft daneben.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz enthält die Wörter „online“, „Internet“ und „Ortstermin“ an keiner Stelle. Es regelt etwas anderes: wer ausstellen darf, woher die Daten kommen dürfen und was der Aussteller mit dem Gebäude tun muss, bevor er rechnet. Genau diese dritte Frage entscheidet die Sache.
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz; die Vorschriften zum Energieausweis ändern sich in einer zweiten Stufe zum 1. Januar 2027. Den Überblick über beide Stufen gibt der Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz und seinen Fristen.
Das Gesetz kennt keinen Vertriebsweg, sondern eine Datenaufnahme
„Online“ beschreibt, wie Sie bestellen und wie das Dokument zu Ihnen kommt. Rechtlich ist das ohne Bedeutung: Die Ausstellungsberechtigung nach § 88 hängt an Qualifikation und Berufsgruppe, nicht am Kanal. Wer wann ausstellen darf, steht im Beitrag dazu, wer einen Energieausweis ausstellen darf.
Entscheidend ist, was zwischen Ihrer Bestellung und dem fertigen Kennwert passiert. Am Markt gibt es dafür drei Muster.
| Modell | Was tatsächlich passiert | Genügt § 84 Abs. 1? |
|---|---|---|
| Reines Formular | Sie tragen Zahlen ein, niemand sieht das Gebäude, keine Rückfrage | nein |
| Formular mit Bildern | Sie liefern Daten und Aufnahmen, der Aussteller prüft und fragt nach | ja, zweite Alternative |
| Ortstermin | Der Aussteller begeht das Gebäude selbst und nimmt auf | ja, erste Alternative |
Die mittlere Zeile ist der Punkt, an dem die verbreitete Erzählung zerbricht. Sie ist ein Online-Angebot, und sie ist rechtmäßig.
§ 84 Absatz 1: begehen oder sich Bildaufnahmen geben lassen
Die Vorschrift trägt die Überschrift „Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz“ – die Datenaufnahme steht trotzdem in ihrem ersten Satz.
§ 84 Absatz 1 Satz 1 GModG
„Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind.“
An diesem Satz hängt alles Weitere. Erstens ist er eine Wahlschuld: begehen oder sich Bildaufnahmen geben lassen. Zweitens nennt er „einen Energieausweis“ ohne Zusatz, unterscheidet also nicht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Drittens lässt er keine dritte Möglichkeit offen, in der beides entfällt.
Richtig ist
Er ist keine Grauzone, sondern der ausdrücklich vorgesehene zweite Weg: Das Gesetz stellt Bildaufnahmen gleichrangig neben die Begehung. Die Verbraucherzentrale sagt es in Alltagssprache – Ausstellerinnen und Aussteller müssen das Gebäude nicht besichtigen, es genügen Daten und aussagekräftige Fotos des Eigentümers. Pflichtwidrig ist der andere Fall: weder begangen noch Aufnahmen erhalten zu haben.
Nicht geklärt
Was „geeignete Bildaufnahmen“ sind, legt keine Vorschrift fest: Weder das Gesetz noch die Bekanntmachung zur Datenaufnahme im Wohngebäudebestand nennen Anzahl, Motive, Auflösung oder Aufnahmedatum. Das Maß gibt allein der Zweck vor – die Aufnahmen müssen für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften taugen. Deshalb reicht die Spanne der Angebote von zwei Handyfotos bis zur Dokumentation aller Fassaden. Verlangt ein Anbieter auffällig wenig, fragen Sie nach, welche Ansichten er für seine Beurteilung braucht.
Zwei Fälle nimmt die Vorschrift selbst aus. Beim Neubau gibt es kein bestehendes Gebäude; dort folgt der Bedarfsausweis aus den Nachweisberechnungen. Und für ein kleines Gebäude gilt der gesamte Abschnitt nicht, also auch § 84 nicht.
nicht mehr als 50 m²
Flächenschwelle für ein „kleines Gebäude“
Rechtsstand bis 31.12.2026. Zum 01.01.2027 wird daraus nach dem Regierungsentwurf „weniger als“ 50 m² Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 — ein Gebäude mit exakt 50 m² wäre dann ausweispflichtig.
§ 79 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 17 GModG
Wer die Daten liefert, haftet für sie
Dass Sie als Eigentümer die Angaben beisteuern, ist ausdrücklich zugelassen: Der Aussteller ermittelt die Daten „selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten“. Eine gesetzliche Unterlagenliste gibt es nicht – welche Papiere in der Praxis gebraucht werden, steht im Beitrag zu den Unterlagen für den Energieausweis.
Der Preis dieser Freiheit steht in Absatz 3.
§ 83 Absatz 3 GModG
„Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.“
Zwei Pflichten in zwei Sätzen, und sie treffen zwei verschiedene Personen. Sie stehen für Ihre Angaben ein, der Aussteller für die Prüfung. Prüfen setzt allerdings ein Prüfmittel voraus. Ohne Begehung ist das Bild das einzige, das im Gesetz vorkommt – deshalb steht es in § 84 Absatz 1 als Alternative. Ein Anbieter, der keines von beidem verlangt, kann die Prüfung nicht durchführen, sondern nur behaupten.
Im Ausweis steht, wer die Daten erhoben hat
§ 85 Absatz 1 Nummer 19 verlangt als Pflichtangabe die „Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller“. Käufer, Mieter und Kontrollstelle können also am Dokument selbst nachlesen, aus welcher Quelle die Eingangsdaten stammen. Diese Zeile ist der Grund, warum sich der Erhebungsweg nicht verstecken lässt.
Verbrauchs- oder Bedarfsausweis: derselbe Maßstab, andere Praxis
Die Behauptung, beim günstigen Verbrauchsausweis dürfe man online arbeiten und beim Bedarfsausweis nicht, hat keine Grundlage. § 84 Absatz 1 knüpft an den Ausweis an, nicht an seine Rechenmethode. Der Unterschied ist tatsächlicher Natur.
| Frage | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Begehung oder Bilder nötig? | ja | ja |
| Eingangsdaten | Abrechnungen über 36 Monate | Geometrie, Bauteile, Anlagentechnik |
| Prüfmittel im Dokument selbst | weitgehend vorhanden | kaum vorhanden |
| Ortstermin praktisch nötig? | oft nicht | meist ja |
Beim Verbrauchsausweis steckt die Plausibilität in den Abrechnungen: Zeitraum, Energieträger und Gebäudebezug stehen dort schwarz auf weiß, und der Zeitraum ist hart geregelt.
Beim Bedarfsausweis wird die Gebäudehülle gerechnet. Fensterqualität, Dämmstärke und Kesselart lassen sich aus einem Formularfeld nicht auf Plausibilität prüfen – dafür braucht es Augenschein oder Bild. Die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Absatz 4 (bis 28.07.2026: § 50 Absatz 4 GEG) senkt den Aufwand, ersetzt die Wahrnehmung des Gebäudes aber nicht.
Vor der Kanalfrage steht ohnehin eine andere: Sie können den Ausweistyp nicht immer frei wählen.
Handelt es sich um einen Neubau?
Janur Bedarfsausweis (§ 80 Absatz 1)
Neinweiter zur nächsten Frage
Wird der Ausweis wegen einer Änderung mit Gesamtbilanzierung fällig?
Janur Bedarfsausweis (§ 80 Absatz 2)
Neinweiter zur nächsten Frage
Weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977, Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreicht?
Janur Bedarfsausweis (§ 80 Absatz 3 Satz 2)
Neinweiter zur nächsten Frage
Liegen lückenlose Verbrauchsdaten über 36 Monate vor?
JaWahlfreiheit nach § 79 Absatz 1
Neinfaktisch nur Bedarfsausweis
Die letzte Zeile ist der vierte Pflichtfall, den das Bundesportal nennt: „Ein Verbrauchsausweis ist auch nicht zulässig, wenn für ein bestehendes Gebäude nicht oder nicht in ausreichendem Umfang Verbrauchsdaten vorliegen“. Die Schwelle der dritten Zeile trägt eine eigene Zahl:
weniger als 5 Wohnungen
Schwelle für den Bedarfsausweis-Zwang bei Bauantrag vor dem 1. November 1977
„Weniger als fünf“ heißt höchstens vier. Bei genau fünf Wohnungen greift die Regel nicht — dann gilt die Wahlfreiheit nach § 79 Abs. 1 Satz 2.
§ 80 Abs. 3 Satz 2 GModG
Warum der Bauantrag zählt und nicht das Baujahr, steht im Beitrag zum Stichtag 1. November 1977.
Drei Stufen: erlaubt, pflichtwidrig, ordnungswidrig
Nicht jeder Verstoß kostet Geld:
| Stufe | Sachverhalt | Folge |
|---|---|---|
| Erlaubt | Daten und Bilder geliefert, geprüft, bei Auffälligkeiten nachgefragt | rechtmäßig |
| Pflichtwidrig | weder Begehung noch Bilder, nur ein Formular | Verstoß gegen § 84, kein Bußgeld |
| Ordnungswidrig | erkennbar zweifelhafte Daten trotzdem verwendet | Bußgeld nach § 108 |
Die mittlere Zeile überrascht viele: Unter den Vorschriften über den Energieausweis führt § 108 Absatz 1 nur Tatbestände zu den §§ 80, 83, 87 und 88 – §§ 84 und 85 kommen dort nicht vor.
Häufig falsch verknüpft
Sanktioniert wird nicht die ausgelassene Begehung, sondern der Umweg über die Daten: Wer nicht dafür Sorge trägt, dass die Daten richtig sind, handelt ordnungswidrig – der Aussteller nach § 83 Absatz 1 Satz 2, der Eigentümer nach § 83 Absatz 3 Satz 1. Die Kette lautet also: kein Prüfmittel, keine Prüfung, falsche Daten, Bußgeld.
bis zu 10.000 €
Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Ausweispflichten
Ein Höchstrahmen, kein Regelbetrag — was tatsächlich verhängt wird, hängt vom Einzelfall ab.
§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GModG
Zu Verfahren und Zuständigkeit führt der Beitrag zum Bußgeld bei Verstößen weiter.
Energieausweis ab 69,90 € online erstellen
Bedarfs- und Verbrauchsausweis direkt online — ohne Anmeldung starten.
Was Online und Ortstermin kosten
Für den Energieausweis gibt es keine Gebührenordnung. Eine Markterhebung von sechs Anbieterangeboten am 16. August 2026 ergab eine Spanne, die keine Spanne ist, sondern zwei getrennte Produkte.
bis 69,95 €
Online-Selbstauskunft, oberes Ende
Eigene Erhebung von sechs Anbieterangeboten, Endpreise inkl. USt.
ab 250 €
Vor-Ort-Aufnahme, unteres Ende
Eigene Erhebung von sechs Anbieterangeboten, Endpreise inkl. USt.
Zwischen diesen beiden Werten lag kein einziges Angebot. Der Sprung misst die Anfahrt und die Zeit vor Ort, nicht die Rechtstreue des Anbieters. Wie sich die Preise im Einzelnen zusammensetzen, steht im Beitrag dazu, was ein Verbrauchsausweis kostet.
Genau ein Bestandteil ist rechtlich festgelegt, und er ist in beiden Kanälen gleich – die Verwaltungsgebühr, die der Aussteller je Registriernummer an das Deutsche Institut für Bautechnik entrichtet:
6,9 €
Verwaltungsgebühr des DIBt je Registriernummer für einen Energieausweis
Der einzige rechtlich festgelegte Preisbestandteil eines Energieausweises. Das DIBt nennt sie als „derzeit 6,90 € je Registriernummer“; sie wird vom Aussteller entrichtet und steckt in dessen Preis. Für die Ausstellung selbst gibt es keine Gebührenordnung — § 7 HOAI stellt Honorare frei.
Eine Preisgrenze kennt das Recht nicht – in keine Richtung.
Wann der Ortstermin sein Geld wert ist
Die Frage ist nicht, ob Sie einen Ortstermin schulden – Sie schulden keinen. Die Frage ist, ob Ihr Fall sich aus Unterlagen und Bildern zuverlässig abbilden lässt.
Anlässe, bei denen sich die Aufnahme vor Ort auszahlt
Leerstände sind rechnerisch angemessen zu berücksichtigen; die Bekanntmachung zu den Energieverbrauchswerten gibt dafür ein eigenes Verfahren vor. Wie das läuft, steht im Beitrag zum Leerstand im Verbrauchsausweis.
Kein Handlungsbedarf
Umgekehrt gibt es Fälle, in denen ein Ortstermin wenig beiträgt: ein Mehrfamilienhaus mit vollständigen Heizkostenabrechnungen, unveränderter Bausubstanz und einer zentralen Heizung. Die tragenden Daten liegen dort in Papierform vor. Wer diesen Fall hat, kauft mit dem Aufschlag vor allem Bequemlichkeit.
Was Sie am fertigen Ausweis nachsehen können
Der Ausweis dokumentiert einen Teil seiner eigenen Entstehung – diese Punkte finden Sie ohne Fachkenntnis.
Sechs Punkte auf dem Dokument
Ein Firmenlogo ohne Namen erfüllt die Mindestangaben nicht. Und die Registriernummer belegt die Registrierung, nicht die Berechtigung – nachschlagen können Sie eine fremde Nummer nicht, denn die Registrierstelle veröffentlicht weder eine Ausstellerliste noch erteilt sie Dritten Auskunft. Mehr dazu im Beitrag wer einen Energieausweis ausstellen darf.
Wird das überhaupt kontrolliert?
Ja, über eine Stichprobe. Jeder Ausweis braucht vor der Ausstellung eine Registriernummer, und schon der Antrag verrät Ausweisart und Gebäudeart. Aus diesen Registrierungen zieht die Kontrollstelle eine Stichprobe, die „einen statistisch signifikanten Prozentanteil“ der neu ausgestellten Ausweise erfassen muss – eine Quote nennt das Gesetz nicht.
- Erste Prüftiefe
- Validitätsprüfung der Eingabedaten und der Ergebnisse
- Zweite Prüftiefe
- Prüfung der Eingabedaten samt Modernisierungsempfehlungen
- Dritte Prüftiefe
- vollständige Prüfung und Inaugenscheinnahme des Gebäudes
- Herausgabepflicht
- Kopie, Daten und Unterlagen auf Verlangen der Kontrollstelle
Am Ende dieser Kette steht die Aufbewahrungspflicht, und sie ist der Grund, warum eine reine Formular-Erstellung auffliegen kann: Wer nie Daten erhoben hat, hat im Kontrollfall nichts vorzulegen.
2 Jahre
Aufbewahrungsfrist des Ausstellers für Kopie und Unterlagen
Die Frist läuft ab dem Ausstellungsdatum und besteht gegenüber der Kontrollstelle, nicht gegenüber dem Eigentümer. Sie ist nicht die Gültigkeitsdauer — wer sie mit den zehn Jahren verwechselt, überschätzt die Chance auf eine Zweitausfertigung um das Fünffache.
§ 99 Abs. 5 GModG
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert – und was nicht
| Punkt | Ab 1. Januar 2027 |
|---|---|
| Begehung oder Bildaufnahmen (§ 84) | Artikel 2 nennt keine Änderung |
| Prüfpflicht des Ausstellers (§ 83) | Artikel 2 nennt keine Änderung |
| Verbrauchsdaten (§ 82) | 24 statt 36 Monate |
| Nichtwohngebäude | Verbrauchsausweis entfällt |
Die dritte Zeile wirkt auf den Kanal zurück: Ein kürzerer Datenzeitraum macht den Verbrauchsausweis für mehr Gebäude erreichbar. An der Datenaufnahme selbst ändert Artikel 2 nichts – er fasst die §§ 81, 82, 86 und 106 neu und fügt die §§ 88a bis 88c ein; § 83 und § 84 stehen nicht in dieser Liste.
Häufige Fragen
Ist ein online erstellter Energieausweis gültig?
Ja. Weder das Gebäudemodernisierungsgesetz noch die Bekanntmachungen kennen den Begriff „online“ oder schreiben einen Ortstermin vor. Entscheidend ist, ob die Pflichten aus §§ 83 und 84 erfüllt sind, nicht der Bestellweg.
Muss der Energieberater mein Haus besichtigen?
Nein, er muss aber eines von beidem tun. § 84 Absatz 1 verlangt, das bestehende Gebäude vor Ort zu begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen geben zu lassen. Wer weder das eine noch das andere verlangt, erfüllt seine Pflicht nicht.
Wer haftet, wenn im Ausweis falsche Werte stehen?
Beide Seiten, je nachdem, wessen Daten falsch waren. Der Aussteller steht für seine eigenen Ermittlungen ein (§ 83 Absatz 1 Satz 2), Sie für die von Ihnen gelieferten Angaben (§ 83 Absatz 3 Satz 1). Beides ist bußgeldbewehrt, mit einem Rahmen bis 10.000 Euro nach § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Woran erkenne ich einen unsauberen Anbieter?
An vier Punkten vor der Beauftragung: Es werden weder Bilder noch ein Termin verlangt; es kommt keine einzige Rückfrage trotz lückenhafter Angaben; der Ausweis wird ohne menschliche Zwischenprüfung „in Minuten“ versprochen; der Aussteller wird nicht namentlich benannt.
Darf ich die Fotos selbst machen?
Der Wortlaut spricht dafür: Der Aussteller hat sich die Aufnahmen „zur Verfügung stellen zu lassen“. Wer sie anfertigt, ist nicht geregelt. Für ihre Eignung steht am Ende der Aussteller ein, für die Richtigkeit Ihrer Angaben Sie.
Quellen (22)
- BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 — Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes — Bundesministerium der Justiz / recht.bund.de
- BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Begründung — Deutscher Bundestag
- § 88 GModG — Ausstellungsberechtigung — gesetze.legal
- § 84 GModG — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz — gesetze.legal
- Für wen ein Energieausweis zur Immobilie Pflicht ist — Verbraucherzentrale
- Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 08.10.2020 (BAnz AT 04.12.2020 B1) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- § 80 GModG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — gesetze.legal
- § 79 GModG — Grundsätze des Energieausweises — gesetze.legal
- § 83 GModG — Ermittlung und Bereitstellung von Daten — gesetze.legal
- § 85 GModG — Angaben im Energieausweis — gesetze.legal
- § 82 GModG — Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs — gesetze.legal
- § 38 GModG — Berechnung und vereinfachte Datenerhebung im Bestand — gesetze.legal
- FAQ zu Energieausweisen des Bundesportals GModG (FAQ 18: Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / gmodg.bund.de (Bundesportal)
- § 108 GModG — Bußgeldvorschriften — gesetze.legal
- § 17 OWiG — Höhe der Geldbuße — gesetze.legal
- GEG-Registrierstelle: Zahlungsverkehr und Kontingent (Verwaltungsgebühr je Registriernummer) — Deutsches Institut für Bautechnik
- So kommen Sie an einen Energieausweis für Ihre Immobilie — Verbraucherzentrale
- Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29.03.2021 (BAnz AT 16.04.2021 B1) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie / Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- FAQ der GEG-Registrierstelle — Deutsches Institut für Bautechnik
- § 98 GModG — Registriernummer — gesetze.legal
- § 99 GModG — Stichprobenkontrollen von Energieausweisen — gesetze.legal
- BT-Drs. 21/6565 — Stellungnahme des Bundesrates zum Gebäudemodernisierungsgesetz — Deutscher Bundestag
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Bedarfs- und Verbrauchsausweis online erstellen — der Link öffnet sich in einem neuen Tab.
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