Holzheizung im Energieausweis: warum die Klasse bleibt
Holz hat mit 0,2 den niedrigsten Primärenergiefaktor aller Brennstoffe. Die Effizienzklasse folgt aber der Endenergie — die fällt bei Holz eher höher aus.

Kurz gesagt
Holz hat im Energieausweis den Primärenergiefaktor 0,2 und damit den niedrigsten aller Brennstoffe. Die Effizienzklasse folgt aber der Endenergie, und die fällt bei einer Holzfeuerung eher höher aus. Der Ofen senkt also den Primärenergiewert und die CO₂-Angabe, nicht den Buchstaben. Fehlen Abrechnungen über das Brennholz, scheidet der Verbrauchsausweis aus. Dann bleibt der Bedarfsausweis.
Wer mit Holz heizt, erwartet vom Energieausweis eine Belohnung: Anlage 4 bewertet den Brennstoff mit dem niedrigsten Faktor, den sie kennt, und die Treibhausgasangabe liegt bei einem Zwölftel des Wertes für Erdgas. Der Buchstabe über dem Farbbalken bleibt trotzdem, wo er war – oder rutscht nach rechts. Das ist kein Fehler des Ausstellers, sondern die Bauart des Dokuments.
Die zweite Hälfte des Themas beginnt bei der Frage, wie viel Holz überhaupt verbrannt wurde. Für Gas gibt es eine Jahresrechnung, für Fernwärme eine Abrechnung, für Scheitholz aus dem eigenen Wald nichts.
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz; die Vorschriften zum Energieausweis ändern sich in einer zweiten Stufe zum 1. Januar 2027. Beide Stufen im Überblick: Gebäudemodernisierungsgesetz und seine Fristen.
Der Faktor 0,2 senkt die Primärenergie, nicht die Klasse
Anlage 4 kennt genau eine Zeile „Holz“
Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind nach § 22 Absatz 1 die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden, und zwar für den nicht erneuerbaren Anteil. Holz steht dort in Nummer 8, Gruppe „Biogene Brennstoffe“, mit dem Wert 0,2.
Wichtiger als die Zahl ist, wie wenig die Tabelle unterscheidet: keine eigene Zeile für Pellets, keine für Hackschnitzel, keine für Scheitholz. Feuerungsart, Holzform und Feuchtegehalt kommen in Anlage 4 nicht vor. Kaminofen, Pelletkessel und Hackschnitzelanlage tragen denselben Faktor; Unterschiede entstehen allein über die verbrannte Energiemenge.
Die Klasse ergibt sich aus der Endenergie
§ 86 Absatz 2 GModG
„Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.“
Anlage 10 beschriftet ihre einzige Zahlenspalte mit „Endenergie“ und teilt sie in neun Bänder, von A+ bei höchstens 30 bis H über 250 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr. Der Primärenergiefaktor wird erst danach angewandt – auf einen Kennwert, der die Klasse bereits festgelegt hat.
Der Faktor 0,2 wirkt auf den Primärenergiekennwert und auf die Treibhausgasangabe. Die Klasse hängt an der Endenergie – und die ist bei einer Holzfeuerung eher höher als bei einem Gas-Brennwertgerät.
Dass zwei Kennwerte desselben Gebäudes in verschiedene Richtungen zeigen, ist im Energieausweis der Normalfall; auf der Stromseite rechnet es der Beitrag zur PV-Anlage im Energieausweis durch. Beim Holz steigt zusätzlich die Endenergie.
Das amtliche Rechenbeispiel: zwei Klassen Unterschied
Für einfache Neubauten erlaubt § 31 ein vereinfachtes Nachweisverfahren; die dazu bekannt gemachten Kennwerte gehören nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 85 Absatz 2 so in den Ausweis. Die Bekanntmachung vom 20. Januar 2021 weist demselben freistehenden Modellgebäude zwei Ausstattungsvarianten zu: Die Biomasse-Variante braucht rund die 1,8-fache Endenergie der Gasvariante und liegt bei der Primärenergie trotzdem bei etwa 40 Prozent von deren Wert.
In den Bändern der Anlage 10 heißt das:
| Klasse | Endenergie in kWh/(m²·a) |
|---|---|
| A+ | bis 30 |
| A | über 30 bis 50 |
| B | über 50 bis 75 |
| C | über 75 bis 100 |
| D | über 100 bis 130 |
| E | über 130 bis 160 |
| F | über 160 bis 200 |
| G | über 200 bis 250 |
| H | über 250 |
Zwei Klassen Abstand, bei identischer Gebäudehülle und einem Brennstoff, den dieselbe Rechnung an anderer Stelle als den besseren ausweist. Eine Effizienzklasse ist kein Qualitätsurteil über ein Haus, sondern ein Nachschlagewert für eine Zahl.
Wie weit dieses Beispiel trägt
Die Kennwerte stammen aus einem Vereinfachungsverfahren für Neubauten, nicht aus einer Erhebung im Bestand. Sie zeigen die Richtung, nicht den Betrag: Eine Holzheizung kostet nicht immer zwei Klassen. Im Bestand entscheidet die konkrete Anlage, und für bestehende Anlagenkomponenten dürfen gesicherte Erfahrungswerte nach § 38 Absatz 4 angesetzt werden.
Was Holz im Ausweis tatsächlich verbessert
| Angabe im Ausweis | Wirkung des Holzes | Fundstelle |
|---|---|---|
| Primärenergiekennwert | sinkt deutlich | § 22 Abs. 1, Anlage 4 |
| Treibhausgasangabe | sinkt deutlich | § 85 Abs. 6, Anlage 9 |
| Endenergiekennwert | unverändert bis höher | § 82 Abs. 2, § 20 |
| Effizienzklasse A+ bis H | keine Wirkung | § 86 Abs. 2, Anlage 10 |
Anlage 9 setzt für Holz 20 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilowattstunde an, für Erdgas 240, für Heizöl 310 und für netzbezogenen Strom 560 – auch hier mit genau einer Zeile „Holz“. Was die CO₂-Angabe im Ausweis leistet, steht in einem eigenen Beitrag.
Richtig ist
Anlage 9 setzt für Holz 20 Gramm an, nicht null. Null steht dort nur bei Erdwärme, Solarthermie, Umgebungswärme und gebäudenahem Photovoltaik- oder Windstrom. Der Wert ist niedrig, er ist nicht neutral – und weil eine Holzfeuerung mehr Endenergie braucht, schrumpft der Abstand zur Gasheizung wieder etwas.
Die Sonderfaktoren 0,3, 0,5 und 0,7 gelten nicht für Holz
Eine häufige Verwechslung
§ 22 Absatz 1 Satz 2 erlaubt für Biomasse abweichende Faktoren: 0,3 für gebäudenah erzeugte flüssige oder gasförmige Biomasse, 0,5 und 0,7 für Biomethan und biogenes Flüssiggas in zu errichtenden Gebäuden. Alle drei beziehen sich auf die Anlage-4-Nummern für Biogas und Bioöl, nicht auf feste Biomasse. Wer 0,3 auf einen Pelletkessel anwendet, rechnet mit einer Vorschrift, die den Fall nicht erfasst.
Kaminofen oder Heizung? Das Gesetz zieht keine Grenze
Die häufigste Frage zu diesem Thema lautet, ab welchem Anteil an der Wärmeversorgung ein Ofen im Ausweis als Heizung zählt. Sie hat keine Antwort im Gesetz.
Nicht geklärt
Weder das Gebäudemodernisierungsgesetz noch seine Anlagen nennen eine Schwelle, ab der eine Einzelraumfeuerstätte als Heizung zu behandeln ist – weder als Prozentanteil noch als Nennwärmeleistung. § 85 Absatz 1 Nummer 14 verlangt die „wesentlichen Energieträger für Heizung und Warmwasser“, ohne „wesentlich“ zu beziffern; auch die amtliche FAQ und die Auslegungen der Fachkommission Bautechnik führen dazu nichts. Praktisch entscheidet deshalb kein Prozentwert, sondern der Beleg.
Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. § 82 Absatz 2 Satz 1 verlangt den Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung, und Ofenwärme ist Wärme für die Heizung – auch die des Zusatzofens im Wohnzimmer. Bei zwei Wärmeerzeugern ist nach Nummer 3.1 der Bekanntmachung vom 29. März 2021 jede Anlage getrennt zu erfassen und danach zu addieren, wie beim Energieausweis mit Etagenheizung.
Die einzige Ofen-Abgrenzung im Gesetz steht woanders
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GModG
„Wenn eine Feuerungsanlage … in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt.“
Damit gibt es im Gesetz genau ein Kriterium, das Öfen unterscheidet: Wasser als Wärmeträger. Ein Kaminofen ohne Wassertasche ist danach keine Heizungsanlage.
Warum das den Energieausweis nicht entscheidet
§ 45 steht in Teil 4 des Gesetzes und regelt den Einbau einer neuen Heizungsanlage. Teil 5, der den Energieausweis regelt, verweist nicht darauf. Die Wasserführung sagt deshalb nichts darüber, was in den Kennwert gehört – sie zeigt nur, wo der Gesetzgeber selbst eine Grenze zieht.
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Ohne Abrechnung kein Verbrauchsausweis: Scheitholz belegen
§ 82 Absatz 4 Satz 1 GModG
„Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden: 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten … für das gesamte Gebäude, 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.“
Nummer 1 scheidet bei einer Einzelraumfeuerstätte aus, weil die Heizkostenverordnung nur zentrale Anlagen erfasst. Nummer 2 nennt „Verbrauchsmessungen“, nicht Verbrauchsschätzungen. Nummer 3 erlaubt die Kombination: Der Gaskessel läuft über Lieferantenabrechnungen, der Ofen über eine Messung.
| Beschaffungsweg | Trägt § 82 Absatz 4? | Grund |
|---|---|---|
| Pelletlieferung mit Rechnung | ja | Abrechnung eines Energielieferanten |
| Scheitholz vom Händler, lückenlos belegt | ja | ebenfalls eine Lieferantenabrechnung |
| Wärmemengenzähler am Ofen | ja | sachgerecht durchgeführte Messung |
| Barkauf mit Quittungen | vertretbar | nicht ausdrücklich geregelt |
| Selbstwerbung aus eigenem Wald | nein | kein Lieferant, keine Abrechnung |
Wie lang die Reihe sein muss, steht in Satz 2:
24 Monate
Datenbasis ab 2027
§ 82 Abs. 1 Satz 2 GModG (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6278, Ausschussbericht BT-Drs. 21/7009)
Der Aussteller darf die Lücke nicht schließen
Ob fehlende Verbrauchsanteile geschätzt und addiert werden dürfen, beantwortet die amtliche FAQ 14 des Bundesportals. Geeignet seien im Grundsatz „nur tatsächlich erfasste Verbräuche“; zugelassen sind allein zwei Pauschalen – 20 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr für dezentrales Warmwasser ohne bekannten Verbrauch, 6 für die Raumluftkühlung. Und dann: „Andere, messtechnisch nicht erfasste Verbräuche bei Wohngebäuden zu addieren oder abzuziehen ist unzulässig.“
Die eigentliche Gefahr ist der geschönte Kennwert
Wird der Holzverbrauch nicht erfasst und darf er auch nicht geschätzt werden, fehlt er im Kennwert. Der Fehler geht nicht zulasten des Eigentümers, sondern zu seinen Gunsten: ein zu niedriger Verbrauchswert und eine zu gute Klasse für ein Haus, das mehr Energie braucht. Wer den Ofen bei der Datenaufnahme verschweigt, bekommt ein Dokument, das den überschlägigen Gebäudevergleich nach § 79 Absatz 1 gerade nicht trägt.
Welche Unterlagen der Aussteller dafür braucht, steht im Beitrag dazu, was der Aussteller braucht.
Zwei Wege, die belegbar funktionieren
Wärmemengenzähler nachrüsten
Macht aus dem Ofen eine messbare Anlage.
- Rechtsgrundlage
- § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
- Voraussetzung
- wasserführende Einbindung
- Vorlauf
- 36 Monate, ab 2027 24 Monate
Bedarfsausweis nehmen
Rechnet das Gebäude, statt Verbräuche zu suchen.
- Rechtsgrundlage
- § 81 Absatz 2 in Verbindung mit § 38
- Erleichterung
- vereinfachte Datenaufnahme nach § 38 Absatz 4
- Grenze
- Nutzerverhalten bleibt außen vor
Der erste Weg scheitert am Kalender: Ein heute gesetzter Zähler liefert erst in drei Jahren eine verwertbare Reihe, und rückwirkend lässt sich nichts messen.
Der zweite Weg ist der übliche – und keine Pflicht: § 79 Absatz 1 lässt die Wahl, die FAQ 18 des Bundesportals bestätigt das. Eine Holzheizung taucht in keinem der drei Bedarfsausweis-Tatbestände des § 80 Absatz 1 bis 3 auf. Der Bedarfsausweis kommt beim Holz also nicht durch Anordnung, sondern durch Ausschluss – wie beim Haus ohne Heizung, nur umgekehrt: dort fehlt der Verbrauch, hier fehlt sein Beleg.
Nicht geklärt
Weder das Gesetz noch die Bekanntmachungen zum Energieausweis enthalten eine Tabelle, die Raummeter, Schüttraummeter oder Festmeter in Kilowattstunden umrechnet. Heizwertangaben aus Fachliteratur sind keine Rechtsgrundlage. Wer mit solchen Werten arbeitet, sollte die Quelle im Ausweis offenlegen; das Risiko trägt der Aussteller, der für die Richtigkeit seiner Daten einzustehen hat.
Der Pelletkessel ist der unproblematische Fall
Beim Primärenergiefaktor macht es keinen Unterschied, ob Holz als Pellet oder als Scheit verbrannt wird. Beim Nachweis macht es den ganzen: Pellets werden geliefert und abgerechnet, damit greift § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ohne Weiteres. Auch die Vorgabe des § 45 erfüllt ein Biomassekessel ausdrücklich. Was der Wechsel am Kennwert bewegt, rechnet der Beitrag zur neuen Heizung im Energieausweis vor – die Kurzfassung lautet dort wie hier: Der Primärenergiewert fällt, die Klasse bleibt.
Was der Energieausweis nicht regelt
Diese Fragen beantwortet ein anderes Regelwerk
- Ob Ihr Ofen betrieben werden darf. Der Energieausweis ist ein Informationsdokument, er verbietet und erlaubt nichts.
- Ob die Feuerstätte die Grenzwerte für kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält. Das ist Immissionsschutzrecht und läuft über den Schornsteinfeger.
- Welche Holzfeuchte zulässig ist. Für die Faktoren der Anlagen 4 und 9 spielt sie keine Rolle.
- Ob ein alter Heizkessel weiterlaufen darf. Die §§ 71 bis 73 des Gesetzes sind seit dem 29. Juli 2026 gestrichen.
Der letzte Punkt wird im Netz gerade überdehnt. Mit den §§ 71 bis 73 sind die 65-Prozent-Anforderung, die Beratungspflicht beim Heizungstausch und die Betriebsverbote bestimmter Heizungen entfallen. Eine allgemeine Entwarnung für jede Altanlage ist das nicht – und für Einzelraumfeuerstätten war die Vorschrift ohnehin nie die maßgebliche.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
- Bis 31.12.2026Anlage 4 weist Holz den Faktor 0,2 für den nicht erneuerbaren Anteil zu. Der Verbrauchsausweis verlangt 36 zusammenhängende Monate.
- Ab 01.01.2027Der Verbrauchszeitraum sinkt auf 24 Monate. Anlage 4 wird geändert: Der erneuerbare Anteil soll in eine Gesamtprimärenergie eingehen.
- Zehn Jahre langEin vorher ausgestellter Ausweis bleibt gültig – aus der Gültigkeitsdauer des § 79 Absatz 3 Satz 1, nicht aus einer Übergangsvorschrift.
Die Änderung an Anlage 4 trifft ausgerechnet die Zahl, die Holz heute gut aussehen lässt: 0,2 gilt für den nicht erneuerbaren Anteil, ab 2027 soll auch der erneuerbare Anteil in die Gesamtprimärenergie eingehen.
Nicht geklärt
Ein neuer Primärenergiefaktor für Holz ist nicht veröffentlicht; fest steht nur, dass Anlage 4 in der Änderungsliste des Artikels 2 geführt wird und dass der Bundesrat die Offenlegung der Herleitung verlangt hat. Offen ist auch, wie sich die 24 Monate zu den beiden Bekanntmachungen verhalten, die auf Zeiträume ab 36 Monaten zugeschnitten sind. Wer den Ausweis noch 2026 ausstellen lässt, ist von beidem nicht betroffen.
Die 2027er-Öffnung, über die im Zusammenhang mit der Effizienzklasse berichtet wird, betrifft übrigens den Abzug von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 23 – also Photovoltaik, nicht Holz.
Häufige Fragen
Verbessert ein Holzofen die Energieeffizienzklasse?
Nein. Die Klasse ergibt sich nach § 86 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 „unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf“. Der Faktor 0,2 wirkt erst danach, auf den Primärenergiekennwert und auf die Treibhausgasangabe.
Welchen Primärenergiefaktor hat Holz im Energieausweis?
0,2 für den nicht erneuerbaren Anteil, nach Anlage 4 Nummer 8 zu § 22 Absatz 1. Zum Vergleich: Erdgas und Heizöl 1,1, netzbezogener Strom 1,8, gebäudenaher Photovoltaik- oder Windstrom 0,0. Pellets, Hackschnitzel und Scheitholz teilen sich diese eine Zeile.
Ab wann gilt mein Kaminofen als Heizung und nicht als Zusatzwärme?
Das Gesetz beantwortet die Frage nicht: Eine Schwelle als Prozentanteil oder als Nennwärmeleistung nennt weder das Gebäudemodernisierungsgesetz noch die amtliche FAQ noch die Auslegungen der Fachkommission Bautechnik. Praktisch entscheidet, ob sich der Verbrauch nach § 82 Absatz 4 belegen lässt.
Ich kaufe Brennholz bar beim Waldbauern. Geht dann ein Verbrauchsausweis?
Nur mit Belegen. § 82 Absatz 4 lässt Lieferantenabrechnungen und sachgerecht durchgeführte Messungen zu; Quittungen über den geforderten Zeitraum können das erfüllen, ausdrücklich geregelt ist es nicht. Eine Schätzung genügt nicht – auch der Aussteller darf sie nach FAQ 14 nicht ansetzen.
Ändert sich 2027 etwas für Holzheizungen?
Der Verbrauchszeitraum sinkt von 36 auf 24 Monate, und Anlage 4 wird geändert; ein neuer Zahlenwert für Holz ist nicht veröffentlicht. Vorher ausgestellte Ausweise bleiben im Rahmen ihrer zehnjährigen Gültigkeit verwendbar.
Quellen (30)
- BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 — Verkündung des Mantelgesetzes — Bundesministerium der Justiz (recht.bund.de)
- BT-Drs. 21/6278 — Regierungsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes — Deutscher Bundestag
- § 22 GModG — Primärenergiefaktoren — gesetze.legal
- Anlage 4 GModG (zu § 22 Absatz 1) — Primärenergiefaktoren — gesetze.legal
- Primärenergiefaktoren (GModG-Infoportal) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- § 86 GModG — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes — gesetze.legal
- Anlage 10 GModG (zu § 86) — Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden — gesetze.legal
- § 31 GModG — Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude — gesetze.legal
- § 81 GModG — Energiebedarfsausweis — gesetze.legal
- § 85 GModG — Angaben im Energieausweis — gesetze.legal
- Bekanntmachung vom 20.01.2021 zum Modellgebäudeverfahren, Anlage 2 — BMWi und BMI, gespiegelt bei geg-info.de
- § 38 GModG — Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes — gesetze.legal
- Anlage 9 GModG (zu § 85 Absatz 6) — Umrechnung in Treibhausgasemissionen — gesetze.legal
- FAQ Energieausweise, insbesondere FAQ 14 und FAQ 18 (GModG-Infoportal) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- Auslegungen der Fachkommission Bautechnik (GModG-Infoportal) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- Bekanntmachung vom 08.10.2020 — Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (BAnz AT 04.12.2020 B1) — BMWi und BMI, gespiegelt bei geg-info.de
- Bekanntmachung vom 29.03.2021 — Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand (BAnz AT 16.04.2021 B1) — BMWi und BMI, gespiegelt bei geg-info.de
- § 45 GModG — Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse — gesetze.legal
- Biomasse- bzw. Wasserstoff-Heizungsanlage (GModG-Infoportal) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- § 82 GModG — Energieverbrauchsausweis — gesetze.legal
- § 1 HeizkostenV — Anwendungsbereich — gesetze.legal
- § 83 GModG — Ermittlung und Bereitstellung von Daten — gesetze.legal
- § 79 GModG — Grundsätze des Energieausweises — gesetze.legal
- § 84 GModG — Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz — gesetze.legal
- § 108 GModG — Bußgeldvorschriften — gesetze.legal
- § 80 GModG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — gesetze.legal
- Neuregelungen mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG-Infoportal) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- § 69 GModG — Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen — gesetze.legal
- BT-Drs. 21/7009 — Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses — Deutscher Bundestag
- BT-Drs. 21/6565 — Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung — Deutscher Bundestag
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